Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

186 Reichsverslcherungsordnung. 
2) Durch Art. VIII Nr. I I bzw. 12 DO. v. 27. IX. 2Z (Anhang II Nr. 106) sind: 
a) im Abs. I hinter „319" eingefügt „521 Abs. 1"; b) im Abs. 3 die Worte: „das Stellen 
von Anträgen nach § 519 Abs. 2, § 522 oder Anzeigen nach 8 521" erseht durch „die Be 
nachrichtigung nach 8 521 Abs. 1, § 522“. 
3 ) Die verspätete Anmeldung eines Versicherungspflichtigen ist nach Abs. 1, 
nicht aber nach Abs. 2 strafbar (AN. 1916 S. 383). Die verspätete Abmeldung 
einesVersicherungspflichtigen bei der Krankenkasse ist nach Abs. 2, nichtnachAbs. 1 
strafbar (AN. 1919 S. 449). Die vorzeitige Abmeldung eines Versicherungspflichtigen 
durch den Arbeitgeber ist nach 8 530 Abs. 2, nicht nach Abs. 1 strafbar (AN. 1922 S. 189). 
*) Die Verjährung der Strafverfolgung wegen Nichtanmeldung Versicherungs 
pflichtiger beginnt, wenn die Anmeldung nicht vorher nachgeholt wird, mit dein Ende 
des Beschäftigungsverhältnisses (AN. 1916 S. 597). Die Verjährung der Strafver 
folgung wegen linterlasscns der Abmeldung beginnt erst mit der Nachholung der Ab 
meldung (AN. 1917 S. 613). Vgl. Anrn. 2 zu 8 147. 
Die Verjährung der Strafverfolgung wegen Erstattung einer unrichtigen Meldung 
beginnt mit dem Tage, an dem die unrichtige Meldung erstattet worden ist 
(AN. 1923 S. 160). — Die durch vorzeitige Abmeldung eines Versicherungs 
pflichtigen bei der Krankenkasse begründete Zuwiderhandlung gegen 8 630 Abs. 2 ist 
vollendet, sobald die Abmeldung bei der Kasse eingegangen ist (RVAE. Bd. 15 S. 74). 
3 ) Die im 8 §30 angedrohten Strafen sind Ordnungsstrafen. Nach der ur 
sprünglichen Fassung der RVO. war der Höchstbetrag in Abs. 1: 300 bzw. 100 M., in 
Abs. 2: 20 M. und in Abs. 3: 20 M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65. 
6 ) Die Krankenkasse hat das Recht der Beschwerde, wenn das Ver 
sicherungsamt ihren Antrag auf Bestrafung gemäß 8 §30 nach sachlicher Prüfung zurück 
weist (AN. 1916 S. 381); nicht aber, um mit der Beschwerde eine höhere Bestrafung 
herbeizuführen (AN. 1923 S. 203). 
§ 531 1 ). Unabhängig von der Strafe hat die Kasse die rückständigen 2 ) 
Beiträge nachzuholen. 
Sie kann dem Bestraften außerdem die Zahlung des Ein- bis Fünf 
fachen 3 )^) der rückständigen Beiträge auferlegen 3 ). Der Betrag wird wie 
Gemeindeabgaben beigetrieben. 
§ 396 gilt entsprechend. 
i) Am Schluß des Abs. 2 ist gestrichen worden: „Dies gilt nicht für Haus- 
gewerbtreibende, die dem 8 468 Abs. 2 zuwiderhandeln". Vgl. 8 §30 Anm. 1 Abs. 2. 
-) Rückständig sind auch Beiträge, die nach 8 397 Abs. I für verspätet abgemeldete 
Versicherungspflichtige nachzuentrichten sind (AN. 1916 S. 487). 
3 ) Auch bei Übertretung der 8 318 Abs. 2, 8 §30 Abs. 2 (AN. 1915 S. 737). 
') Die Nebenstrafe(ÄN. 1914 S.383; 1915 S. 597) des Abs. 1 kann auf jeden 
beliebigen, das Fünffache nicht übersteigenden Betrag festgesetzt werden (AN. 1917 
S. 274, 656). Wie jede Geldstrafe kann die Nebenstrafe im Rechtsmittelzuge ermäßigt 
(AN. 1915 S. 737) oder aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden (AN. 1917 
S. 448). Die Strafverfolgung wegen der Nebenstrafe verjährt innerhalb der für die 
Hauptstrafe des 8 §30 vorgesehenen Verjährungsfrist; diese Frist läuft aber erst von der 
Rechtskraft der ordentlichen Strafe aus 8 §30 (AN. 1918 S. 354). — Vgl. auch Anhang I 
Nr. 65 unter 0. 
3 ) Die Verhängung der Nebenstrafe seht die vorherige rechtskräftige Be 
strafung des Arbeitgebers voraus, da die Hauptstrafe und die Nebenstrafe von ver 
schiedenen Stellen—Versicherungsamt bzw.Kasse—verhängt werden (AN. 1915S.597). 
8 532 1 -). Mit Geldstrafe von mindestens drei und höchstens zehn 
tausend Goldmark 2 ) oder mit Haft werden bestraft, wenn nicht nach anderen 
gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, Arbeitgeber, die vorsätzlich 
1. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen, als 
dieses Gesetz zuläßt, oder im Falle des 8 298 Abzüge machen,' 
2. den Vorschriften des § 402 zuwiderhandeln. 
Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber, die der Vorschrift des § 400 zu 
widerhandeln sowie Hausgewerbtreibende und ihre Arbeitgeber, oder
	        
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