Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Eiewerbe-Unfallversicherung. § 593—599. 
15. XI. 08 (a. a. O. S. 476), 9. V. 05 (o. a. O. S. 117) geschehen für folgende Grenz 
gebiete: Dänemark: die Ortschaft Vamdrup; Niederlande: die Provinzen 
Groningen, Drenthe, Oberyssel, Gelderland, Limburg; das neutrale Gebiet 
Moresnet; Schweiz: die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, vom Kanton Aargau 
die Bezirke Laufenburg, Baden, Rheinselden und Zurzach, vom Kanton Zürich die 
Bezirke Bülach und Andelfingen, die Kantone Schaffhausen und Thurgau; Österreich- 
Ungarn: die Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Reutte, Schwaz, Kufstein, Hallein, 
Salzburg nüt dem Stadtmagistratsbezirk Salzburg, Braunau a. L., Ried, Schärding, 
Rohrbach, Krumau, Prachatitz, Schüttenhosen, Strakonitz, Klattau, Taus, Bischofteinitz, 
Tachau, Plan, Eger, Asch, ferner Gablonz, Starkenbach, Hohenelbe, Trautenau, Fried 
land, Braunau (Böhme,:), Neustadt a. d. Mettau, Reichenau, Senftenberg, Schönberg, 
Freiwaldau; Frankreich: die Genieinden Raon-sur-PIaine und Raon-les-Leau; das 
ganze Gebiet des Grohherzogtums Luxeinburg. 
3) Dies ist geschehen im Bereiche der gewerblichen UV. für Angehörige folgen 
der Staaten: Österreich-Ungarn hinsichtlich der im Reichsrat vertretenen Königreiche 
und Länder sowie Italien (Bek. v. 29. VI. 01, Zentralbl. S. 236), Niederlande (Bek. 
v. 1. VII. 03, a. a. O. S. 240), Luxemburg (Bek. v. 9. V. 05, a. a. O. S. 117), Belgien 
(Bek. v. 24. II. 06, a. a. O. S. 239). 
Die Bek., betr. den Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des An 
spruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern v. 29. VI. 01 ist mit dem durch den 
Vertrag Saint Germain v. 10.,IX. 19 bedingten Zerfall der österreichisch-ungarischen 
Monarchie für das an Polen übergegangene Galizien hinfällig geworden (RVAE. 
Bd. 16 S. 130). 
Über die Zahlung von Renten an in Italien wohnende Italiener vgl. Bek. des 
NVA. v. 26. II. 21 (AN. S. 251). 
8 597. An Stelle der im § 558 vorgeschriebenen Leistungen kann die 
Genossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstalt 
pflege) gewähren. 
Hat der Verletzte einen eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haus 
halts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung. 
Bei einem Minderjährigen über 16 Jahre genügt seine Zustimmung. 
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 
1. die Art der Verletzung eine Behandlung oder Pflege verlangt, die 
in der Familie des Verletzten nicht möglich ist, 
2. die Krankheit ansteckend ist, 
Z. der Verletzte wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes 
zuwidergehandelt hat, 
4. der Zustand oder das Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte 
Beobachtung erfordert. 
In den Fällen des Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 soll die Genossenschaft möglichst 
Heilanstaltpflege gewähren. 
Z 598. Gewährt die Genossenschaft die Heilanstaltpflege nach den 
ersten dreizehn Wochen oder wegen Wegfalls des Krankengeldes schon vorher, 
so ist den Angehörigen des Verletzten eine Rente zu gewähren, soweit sie 
ihnen bei seinem Tode zustehen würde ft (Angehörigcnrente). Dieser An 
spruch steht auch der Ehefrau zu, deren Ehe mit dem Verletzten erst nach dem 
Unfall geschlossen worden ist. 
ft Dem unehelichen Kinde steht ein Anspruch auf Angehörigenrente auch 
dann zu, wenn der Verletzte die zum Unterhalt erforderlichen Mittel aus seiner Un- 
fallrente bestritten hat (AN. 1916 S. 499). 
§ 599. Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten Hilfe 
und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger 
(Hauspflege) namentlich auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des 
Verletzten in eine Heilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein 
Schulz, NDO. 14
	        
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