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Drittes Buch. 1. Teil. Eiewerbe-Unfallversicherung. § 593—599.
15. XI. 08 (a. a. O. S. 476), 9. V. 05 (o. a. O. S. 117) geschehen für folgende Grenz
gebiete: Dänemark: die Ortschaft Vamdrup; Niederlande: die Provinzen
Groningen, Drenthe, Oberyssel, Gelderland, Limburg; das neutrale Gebiet
Moresnet; Schweiz: die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, vom Kanton Aargau
die Bezirke Laufenburg, Baden, Rheinselden und Zurzach, vom Kanton Zürich die
Bezirke Bülach und Andelfingen, die Kantone Schaffhausen und Thurgau; Österreich-
Ungarn: die Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Reutte, Schwaz, Kufstein, Hallein,
Salzburg nüt dem Stadtmagistratsbezirk Salzburg, Braunau a. L., Ried, Schärding,
Rohrbach, Krumau, Prachatitz, Schüttenhosen, Strakonitz, Klattau, Taus, Bischofteinitz,
Tachau, Plan, Eger, Asch, ferner Gablonz, Starkenbach, Hohenelbe, Trautenau, Fried
land, Braunau (Böhme,:), Neustadt a. d. Mettau, Reichenau, Senftenberg, Schönberg,
Freiwaldau; Frankreich: die Genieinden Raon-sur-PIaine und Raon-les-Leau; das
ganze Gebiet des Grohherzogtums Luxeinburg.
3) Dies ist geschehen im Bereiche der gewerblichen UV. für Angehörige folgen
der Staaten: Österreich-Ungarn hinsichtlich der im Reichsrat vertretenen Königreiche
und Länder sowie Italien (Bek. v. 29. VI. 01, Zentralbl. S. 236), Niederlande (Bek.
v. 1. VII. 03, a. a. O. S. 240), Luxemburg (Bek. v. 9. V. 05, a. a. O. S. 117), Belgien
(Bek. v. 24. II. 06, a. a. O. S. 239).
Die Bek., betr. den Fortbezug der Unfallrenten und die Gewährung des An
spruchs auf Hinterbliebenenrente bei Ausländern v. 29. VI. 01 ist mit dem durch den
Vertrag Saint Germain v. 10.,IX. 19 bedingten Zerfall der österreichisch-ungarischen
Monarchie für das an Polen übergegangene Galizien hinfällig geworden (RVAE.
Bd. 16 S. 130).
Über die Zahlung von Renten an in Italien wohnende Italiener vgl. Bek. des
NVA. v. 26. II. 21 (AN. S. 251).
8 597. An Stelle der im § 558 vorgeschriebenen Leistungen kann die
Genossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstalt
pflege) gewähren.
Hat der Verletzte einen eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haus
halts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung.
Bei einem Minderjährigen über 16 Jahre genügt seine Zustimmung.
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
1. die Art der Verletzung eine Behandlung oder Pflege verlangt, die
in der Familie des Verletzten nicht möglich ist,
2. die Krankheit ansteckend ist,
Z. der Verletzte wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes
zuwidergehandelt hat,
4. der Zustand oder das Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte
Beobachtung erfordert.
In den Fällen des Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 soll die Genossenschaft möglichst
Heilanstaltpflege gewähren.
Z 598. Gewährt die Genossenschaft die Heilanstaltpflege nach den
ersten dreizehn Wochen oder wegen Wegfalls des Krankengeldes schon vorher,
so ist den Angehörigen des Verletzten eine Rente zu gewähren, soweit sie
ihnen bei seinem Tode zustehen würde ft (Angehörigcnrente). Dieser An
spruch steht auch der Ehefrau zu, deren Ehe mit dem Verletzten erst nach dem
Unfall geschlossen worden ist.
ft Dem unehelichen Kinde steht ein Anspruch auf Angehörigenrente auch
dann zu, wenn der Verletzte die zum Unterhalt erforderlichen Mittel aus seiner Un-
fallrente bestritten hat (AN. 1916 S. 499).
§ 599. Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten Hilfe
und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger
(Hauspflege) namentlich auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des
Verletzten in eine Heilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist, oder ein
Schulz, NDO. 14