Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

210 Reichsversicherungsordnung. 
wichtiger Grund vorliegt, den Verletzten in seinem Haushalt oder in seiner 
Familie zu belassen. 
§ 600 1 ). Übernimmt die Genossenschaft nach § 579 die Leistungen 
des Unternehmers, so kann sie an Stelle der Krankenpflege und des Kranken 
geldes Krankenhauspflege und Hausgeld nach den §§ 184, 186, 577 Abs. 1 
gewähren; sie kann mit Zustimmung des Verletzten auch Pflege nach § 185 
Abs. 1 gewähren und dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen. 
Der Unternehmer hat der Genossenschaft insoweit Ersatz zu leisten, als 
der Verletzte von ihm Krankenhilfe beanspruchen könnte und die Genossen 
schaft nicht selbst ersatzpflichtig wäre. Dabei gelten als Ersatz für Kranken 
pflege drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des 
Berechtigten bestimmt. 
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 577 Abs. 2, 3 der 
Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle des Unter 
nehmers tritt. 
H Über die Geltendmachung von Ansprüchen aus § bOO vgl. § 1551. 
§ 601. Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus 8 600 werden im Spruch 
verfahren entschieden. 
^ 602. Die Genossenschaft kann durch die Satzung allgemein, sonst bei 
Bedürftigkeit, dem Verletzten, der in einer Heilanstalt untergebracht ist, und 
seinen Angehörigen eine besondere Unterstützung gewähren. 
§ 603. Die Genossenschaft kann jederzeit ein neues Heilverfahren ein 
treten lassen, wenn zu erwarten ist, daß es die Erwerbsfähigkeit des Unfall 
rentners erhöht. 
§ 604. Neben dem Verletzten kann auch die Krankenkasse, clsr Rsioüs- 
tzwappsoüattsversiu oder- die 1 ) Ersahkasse, der er angehört, die Wieder 
aufnahme des Heilverfahrens beantragen. 
*) § 604 ist durch Art. 51 Nr. 23 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I 
Nr. 59) diesem Ges. angepaßt worden. 
^ 605. Haben Krankenkassen, der Reichsknappschaftsverein 1 ), Ersatz 
kassen oder Träger der Unfallversicherung einen Verletzten in einer Anstalt 
mit genügenden Heileinrichtungen untergebracht, so darf er während des Heil 
verfahrens ohne seine Zustimmung in keine andere Anstalt gebracht werden'.) 
Das Versicherungsamt des Aufenthaltsorts kann die Zustimmung ersetzen. 
*) § 605 Abs. 1 ist durch Art. 51 Nr. 27 Eins. Ges. z.Reichsknappschastsges. (Anhang I 
Nr. 59) diesem Ges. angepaßt worden. 
') Vgl. z 1517. 
§ 606. Hat der Verletzte eine Anordnung, die das Heilverfahren betrifft, 
ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch 
seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm der Schadenersatz 
aus Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er auf diese Folge hin 
gewiesen worden ist 1 ) 2 ) 3 ). 
ü Die Weigerung des Verletzten, einen ihm zur Hebung der Erwcrbsfähigkeit 
gelieferten Arbeitsstulpen zu tragen, rechtfertigt nicht die Herabsetzung der Rente, 
sondern nur unter den Voraussetzungen des 8 606 ihre Versagung für eine angemessene 
Zeit (AN. 1913 <3. 586). 
2 ) Auf gemäß § 1513 von der Krankenkasse übernommene Heilver 
fahren ist § 606 nicht anwendbar (AN. 1915 S. 362). 
3 ) Über Operationspfiicht vgl. AN. 1888 ©. 282, 284 Nr. 552, 553; 1895 
E. 159 Nr. 1213; auch 1890 S. 499 Nr. 871; sowie RGZ. Bd. 83 S. 15. Vgl. auch 
§ 19 Abs. 2 RVG. (Anhang II Nr. 91).
	        
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