Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 600—612. 211
§ 607. Der Vorstand der Genossenschaft kann einem Rentenempfänger
auf Antrag statt der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus. ein Waisenhaus
oder eine ähnliche Anstalt gewähren.
Solche Anstalten gelten als Kranken-, Bewahr- und Heilanstalten im
Sinne des § 11 Abs. 2 und des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Unter
stützungswohnsitz (Reichsgesetzbl. 1918 S. 381).
Die Aufnahme verpflichtet den Rentenempfänger aus ein Vierteljahr
und, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Feit widerspricht, jedesmal
auf ein weiteres Vierteljahr zum Verzicht auf die Rente.
§ 608H. Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Ent
schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung ein, so kann
eine neue Feststellung getroffen werden.
Im Falle schuldhafter Weigerung des Verletzten, sich einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen, können bezüglich des Eintritts einer Besserung der Unfall
folgen für den Rentenanspruch ungünstige Schlüsse gezogen werden, jedoch nur inner
halb der Grenzen, welche die Verhältnisse des Einzelfalls zulassen (RDAE. Bd. I S. 114),
§ 6091)2). g n j, en ersten zwei Fahren nach dem Unfall darf wegen
einer Änderung im Fustand des Verletzten eine neue Feststellung jederzeit
vorgenommen oder beantragt werden. Ist jedoch innerhalb dieser Frist eine
Dauerrente rechtskräftig festgestellt worden oder ist die Frist abgelaufen, so
darf eine neue Feststellung nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre
vorgenommen oder beantragt werden. Diese Fristen werden auch durch
Einleitung eines neuen Heilverfahrens nicht berührt. Die Zeiträume können
durch Übereinkommen gekürzt werden.
1) Dauerrente vgl. § 1585.
2 ) Die Einleitung eines Heilverfahrens ist an die einjährige Schutzfrist
des § 609 nicht gebunden. Die Gewährung der Heilanstaltspflege beseitigt die frühere
Rentenfestsetzung. Daher muh nach Beendigung der Heilanstaltspflege stets eine neue
Rentenfestsetzung erfolgen, die von den Voraussetzungen des 8 608 unabhängig ist;
vgl. 8 1583 Abs. 1 Nr. 2, 3, wo ausdrücklich zwischen neuer Feststellung der Rente wegen
Änderung der Verhältnisse und zwischen Feststellung nach Beendigung der Heilanftalts-
pflege unterschieden und dabei offenbar an die entsprechende frühere Rechtsübung
(SM. 1896 S. 213 Nr. 1483) angeknüpft wird. Ist die Heilanstaltspflege vor Ablauf
des Schutzjahres beendet, so wird die neue Feststellung erst mit Ablauf des Schutzjahres
wirksam.
8 610. Ein Bescheid oder Endbescheids, der die Rente herabsetzt oder
entzieht, wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats wirksam.
i) Einen „Endbescheid" gibt es nicht mehr, vgl. Bem. zu §§ 1591—1607.
§ 611. Erhöhung und Wiedergewährung der Rente kann nur für die
Zeit nach Anmeldung des Anspruchs verlangt werden.
8 612i). Kosten des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen einer
Woche nach ihrer Feststellung, Renten im voraus in Monatsbeträgen zu
zahlen. Das Reichsversicherungsamt bestimmt, unter welchen Voraus
setzungen die Rente in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu zahlen ist 2 ).
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Berechtigten die Rente
in längeren Zeitabschnitten zahlen.
Alle auszuzahlenden Beträge werden auf volle Million 3 ) Mark auf
gerundet. Dabei gelten Beträge, die gleichzeitig von derselben Zahl
stelle an denselben Empfänger gezahlt werden, als ein Betrag. 3 )
i) Satz 2 des Abs. 1 verdankt seine Fassung dem Art. XXXVI Ges. v. 19. VII. 23
(Anhang I Nr. 61), Abs. 3 seine Fassung dem Art. V VO. v. 30. IV. 22 (Reichs-
gesetzbl. I S. 458) und Art. I Nr. 1 VO. v. 30. X. 23 (Anhang I Nr. 64).
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