Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 600—612. 211 
§ 607. Der Vorstand der Genossenschaft kann einem Rentenempfänger 
auf Antrag statt der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus. ein Waisenhaus 
oder eine ähnliche Anstalt gewähren. 
Solche Anstalten gelten als Kranken-, Bewahr- und Heilanstalten im 
Sinne des § 11 Abs. 2 und des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Unter 
stützungswohnsitz (Reichsgesetzbl. 1918 S. 381). 
Die Aufnahme verpflichtet den Rentenempfänger aus ein Vierteljahr 
und, wenn er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Feit widerspricht, jedesmal 
auf ein weiteres Vierteljahr zum Verzicht auf die Rente. 
§ 608H. Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Ent 
schädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung ein, so kann 
eine neue Feststellung getroffen werden. 
Im Falle schuldhafter Weigerung des Verletzten, sich einer ärztlichen 
Untersuchung zu unterziehen, können bezüglich des Eintritts einer Besserung der Unfall 
folgen für den Rentenanspruch ungünstige Schlüsse gezogen werden, jedoch nur inner 
halb der Grenzen, welche die Verhältnisse des Einzelfalls zulassen (RDAE. Bd. I S. 114), 
§ 6091)2). g n j, en ersten zwei Fahren nach dem Unfall darf wegen 
einer Änderung im Fustand des Verletzten eine neue Feststellung jederzeit 
vorgenommen oder beantragt werden. Ist jedoch innerhalb dieser Frist eine 
Dauerrente rechtskräftig festgestellt worden oder ist die Frist abgelaufen, so 
darf eine neue Feststellung nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre 
vorgenommen oder beantragt werden. Diese Fristen werden auch durch 
Einleitung eines neuen Heilverfahrens nicht berührt. Die Zeiträume können 
durch Übereinkommen gekürzt werden. 
1) Dauerrente vgl. § 1585. 
2 ) Die Einleitung eines Heilverfahrens ist an die einjährige Schutzfrist 
des § 609 nicht gebunden. Die Gewährung der Heilanstaltspflege beseitigt die frühere 
Rentenfestsetzung. Daher muh nach Beendigung der Heilanstaltspflege stets eine neue 
Rentenfestsetzung erfolgen, die von den Voraussetzungen des 8 608 unabhängig ist; 
vgl. 8 1583 Abs. 1 Nr. 2, 3, wo ausdrücklich zwischen neuer Feststellung der Rente wegen 
Änderung der Verhältnisse und zwischen Feststellung nach Beendigung der Heilanftalts- 
pflege unterschieden und dabei offenbar an die entsprechende frühere Rechtsübung 
(SM. 1896 S. 213 Nr. 1483) angeknüpft wird. Ist die Heilanstaltspflege vor Ablauf 
des Schutzjahres beendet, so wird die neue Feststellung erst mit Ablauf des Schutzjahres 
wirksam. 
8 610. Ein Bescheid oder Endbescheids, der die Rente herabsetzt oder 
entzieht, wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats wirksam. 
i) Einen „Endbescheid" gibt es nicht mehr, vgl. Bem. zu §§ 1591—1607. 
§ 611. Erhöhung und Wiedergewährung der Rente kann nur für die 
Zeit nach Anmeldung des Anspruchs verlangt werden. 
8 612i). Kosten des Heilverfahrens und Sterbegelder sind binnen einer 
Woche nach ihrer Feststellung, Renten im voraus in Monatsbeträgen zu 
zahlen. Das Reichsversicherungsamt bestimmt, unter welchen Voraus 
setzungen die Rente in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu zahlen ist 2 ). 
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Berechtigten die Rente 
in längeren Zeitabschnitten zahlen. 
Alle auszuzahlenden Beträge werden auf volle Million 3 ) Mark auf 
gerundet. Dabei gelten Beträge, die gleichzeitig von derselben Zahl 
stelle an denselben Empfänger gezahlt werden, als ein Betrag. 3 ) 
i) Satz 2 des Abs. 1 verdankt seine Fassung dem Art. XXXVI Ges. v. 19. VII. 23 
(Anhang I Nr. 61), Abs. 3 seine Fassung dem Art. V VO. v. 30. IV. 22 (Reichs- 
gesetzbl. I S. 458) und Art. I Nr. 1 VO. v. 30. X. 23 (Anhang I Nr. 64). 
14»
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.