Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

212 Reichsversicherungsordnung. 
2 ) Durch Erlaß v. 19. III. 24 (I Nr. 1040) hat das NVA. bestimmt, daß die 
AnfaUrenten, zu welchen Zulagen nicht gewährt werden, vom l. April 1924 ab in 
vierteljärlichen Beträgen im voraus zu zahlen sind, soweit sie nicht den 
Iahresbetrag von vierundzwanzig Eoldmark übersteigen. Die Umstellung der 
laufenden Monatsrenten, die hiernach in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu 
zahlen sind, wird von der Post selbsttätig bewirkt, sofern nicht die Versicherungs 
träger neue Anweisungen auf Vierteljahrszahlungen erlassen. — Uber Aufrundung 
nicht zulageberechtigter Renten auf 1 Billion vgl. § 3 VO. Anhang III Nr. IIS. 
3) Verwaltungsmäßig wird auf 10 Milliarden Mark (= 1 Rentenpf.) aufgerundet. 
§ 613. Für den Sterbemonat, den Monat der Wiederverheiratung 
und den Monat, der das Ruhen der Rente bringt, wird die Rente noch ge 
zahlt. Kommt für einen Monatsteil zur Rente des Verletzten noch die der 
Hinterbliebenen, so haben sie den höheren Betrag zu beanspruchen. 
War die Rente für einen längeren Zeitabschnitt zu entrichten, so kann 
die Genossenschaft sie auch für diesen noch gewähren. 
8 614. Hat der Berechtigte bei seinem Tode die Entschädigung noch 
nicht erhalten, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die 
Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt^, wenn sie mit dem Berechtigten 
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 
Z Die Bezugsberechtigten gemäß 8 614 haben Anspruch auf die Rentenzulage, 
die der Berechtigte bei seinem Tode noch nicht erhalten hat (§ 9 Abs. 1 Ges. v. 12. II. 23 
— Anhang III Nr. 72) (AN. 1923 S. 266). 
§ 615 1 ) 2 ). Die Rente ruht 
1. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem 
Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder einer Besserungs 
anstalt untergebracht ist"). 
Hat er im Inland Angehörige, die bei seinem Tode Anspruch 
auf Rente haben würden, so ist ihnen die Rente bis zur Höhe seines 
Anspruchs zu überweisen 4 ), 
2. solange sich der berechtigte Inländer im Ausland aufhält und es 
unterläßt, 
der Genossenschaft seinen Aufenthalt mitzuteilen, 
als Verletzter auf Verlangen der Genossenschaft sich von Zeit 
zu Zeit bei dem zuständigen Konsul oder einer ihm be 
zeichneten anderen deutschen Behörde vorzustellen. 
Das Nähere über Mitteilung und Vorstellung bestimmt das 
ReichsversicherungsamtZ. 
Weist der Berechtigte nach, daß er ohne sein Verschulden die 
vorgeschriebene Mitteilung und Vorstellung unterlassen hat, so lebt 
insoweit das Recht auf die Rente wieder auf, 
3. solange sich der berechtigte Ausländer freiwillig gewöhnlich im 
Ausland aufhält"), 
4. solange der berechtigte Ausländer wegen Verurteilung in einem 
Strafverfahren aus dem Reichsgebiet ausgewiesen ist. Das gleiche 
gilt für einen berechtigten Ausländer, der aus Anlaß der Ver 
urteilung in einem Strafverfahren aus dem Gebiet eines Bundes 
staats ausgewiesen ist, solange er sich nicht in einem anderen Bundes 
staat aufhält. 
In den Fällen der Nummern 3, 4 kann der Bundesrat das Ruhen der 
Rente für ausländische Grenzgebietes oder für Angehörige solcher aus 
wärtiger Staaten") ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren 
Hinterbliebenen eine entsprechende Fürsorge gewährleistet.
	        
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