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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 613—615.
Ist die Ausweisung des berechtigten Ausländers (Abs. 1 Nr. 4) nicht
wegen Verurteilung oder aus Anlatz der Verurteilung in einem Straf
verfahren angeordnet, so gilt für ihn Abs. 1 Nr. 2.
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne dieser Vorschriften als Inland.
Vgl. die §§ 2 bis 4 der seit 1. VII. 22 außer Kraft getretenen Bek. v. 14. VI. 61
(Anhang III Nr. 9).
-) Die Zulage zu Renten der UV. fällt weg, wenn die Rente ruht. (8 6 Ges.
v. 13. II. 23 — Anhang III Nr. 72).
3 ) Rundschreiben des NBA. über die Mitwirkung der Vorsteher der Straf
anstalten, Gefängnisse, Korrektions- und Besserungsanstalten bei Durchführung des
Abs. 1 Ziffer 1 des § 615 und des Abs. 1 8 1312, v. 17. VI. 11 (AN. S. 445).
4 ) Die Rente des Gefangenen ist den Angehörigen nicht schlechthin zu über
weisen, sondern nur in dem Matze, in dem ihnen eine Rente beim Lode des Gefangenen
zustehen würde; die dem gefangenen Verletzten zustehende Rente bildet die Obergrenze
des zu überweisenden Betrages (AN. 1915 S. 471).
°) Ausführungsbestimmungen des RVA. zu den 88 615 Abs. 1 Nr. 2,
955 RVO. über die Pflichten unsallrentenberechtigter Inländer, die sich im Ausland
aushalten, v. 2. XI. 12 (AN. S. 976).
Ferner Runderlah des Auswärtigen Amtes an alle Missionen und Konsular
behörden über die Beachtung der Anordnungen für unsallberechtigte Inländer, die
sich im Ausland aufhalten, sowie über die Mitwirkung der Vertretungen im Ausland
bei der Durchführung der RVO. v. 6. VIII. 14 (AN. 1915 S. 313).
6 ) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Versailles haben diejenigen Deutschen,
die zu dieser Zeit in den an Polen abgetretenen Gebieten wohnten und nicht erst nach
dem 1. I. 1998 dorthin ihren Wohnsitz verlegt haben, die deutsche Reichsangehörigkeit
verloren und die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Die Annahme, daß der Be
rechtigte sich freiwillig im Ausland aufhält, wird nicht schon dadurch ausgeschlossen,
daß sein Wohnort infolge von Gebietsabtretung nicht mehr zum Deutschen Reiche
gehört. Das Verbleiben des Berechtigten in diesem Wohnort und damit sein Aufenthalt
im Ausland ist freiwillig, es sei denn, datz er den ernsten Willen hat, nach Deutschland
zu ziehen, und diese Absicht aus zwingenden Gründen nicht ausführen kann (AN. 1922
S. 444, Großer Senat).
7 ) Die Vorschriften über das Ruhen der Rente sind zugunsten aller dort wohnenden
Ausländer außer Kraft gesetzt hinsichtlich der gewerblichen und landwirtschaftlichen IlV.
(für die See-llnfallversicherung vgl. 8 1116) durch Bek. v. 16. X. 09 (Zentralbl. S. 549),
1. II. 94 (a. a. O. S. 26), 25. XI. 99 (a. a. O. S. 1498), 18. V. 98 (a. a. O. S. 195)
15. XI. 93 (a. a. O. S. 476), 25. XI. 99 (a. a. O. S. 1498), 23. VI. I I (a. a. O. S.725)
für folgende ausländische Grenzbezirke:
a) Hinsichtlich Dänemarks, der Niederlande, Moresnet, Luxemburg und Frank
reich und Österrreich für die in Anm. 2 zu 8 596 aufgeführten Bezirke, hinsicht
lich Österreich außerdem: Kitzbühel, Eraslitz, Ioachimsthal, Kaaden, Komotau,
Brüx, Dux, Teplitz, Aussig, Letschen, Schluckenau, Rumburg, Warnsdorf i. B.,
Gabel, Reichenberg, Friedland, Iägerndorf, Freudenthal, Troppau, Neu-
Titschein, Mistek, Freistadt, Teschen, Bielitz, die Bezirke Biala und Chrzanow;
l») hinsichtlich Belgien: Die Arondissements Lüttich, Verviers (Provinz Lüttich),
Marche, Bastogne (Provinz Luxemburg);
v) hinsichtlich der Schweiz: der Kanton Bern, soweit derselbe nördlich und nord
westlich der Zihl und der Aare, vom Einsluh der Zihl abwärts gerechnet, be
legen ist; ferner die Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau,
Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell (Außer- und Inner-
Roden) ;
cl) hinsichtlich des früheren Rußland: die zwischen der deutschen Reichsgrenze
und Sosnovice belegenen Ortschaften Alt-Sosnovice, Sielce, Bogunja, Dem-
bowo-Gora, Ostro-Gortea, Milowice und Niwka, ferner die an den Beuthener
Kreis angrenzenden Ortschaften Bobrownik, Bogoznik, Dobieschowice, Temp-
kowitz, Zychzicz, Woikowih und Czeladz.
8 ) Nur im Gebiet der Gewerbe-Unfallversicherung ist das Ruhen der Rente aus
geschlossen für die Angehörigen der in Anm.3 zu 8 §96 genannten Staaten auf Grund
der dort angeführten Bekanntmachungen.