Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

214 Reichsversicheru-ngsordnung 
§ 616. Beträgt die Rente eines Verletzten ein Fünftel der Voll 
rente oder weniger, so kann 1 ) ihn die Berufsgenvssenschaft mit seiner Zu 
stimmung nach Anhören des Versicherungsamts mit einem dem Werte 
seiner Iahresrente entsprechenden Kapitals abfinden. 
Rundschreiben des RVA. v. 2S. III 14 (AN. S. §37). 
4 ) Rundschreiben des NVA. über die Führung der Verletztenrenten 
Zählkarten v. lö. XII. 14 (AN. 1915 S. 315). 
§ 617. Die Genossenschaft kann einen berechtigten Ausländer, der seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder sich gewöhnlich im Ausland 
aufhält, mit seiner Zustimmung mit dem dreifachen Betrage seiner Iahres 
rente, ohne seine Zustimmung J ) mit einem dem Werte seiner Iahresrente 
entsprechenden Kapital abfinden 2 ) 8 ). 
Der Bundesrat kann dies für ausländische Grenzgebiete ausschließen P 
1) Ein dänischer Staatsangehöriger, dem die Rente auf Grund des Art. 8 Abs. 1 
Nr.. 1 des (14.) deutsch-dänischen Abkommens v. 10. IV. 1022 zur Ausführung des 
Art. 312 des Vertrages von Versailles (RGBl. II S. 218) von einer deutschen Berufs 
genossenschaft gewährt wird, kann nach Abs. 2 a. a. O. auf Grund des § 617 nur mit 
seiner Zustimmung mit dem dreifachen Betrage seiner Iahresrente abgefunden werden 
(AN. 1023 S. 200). 
2 ) Die Abfindung eines verletzten Ausländers umsaht nicht nur den Anspruch 
aus Unfallrente, sondern auch den aus Heilbehandlung nach 8 558 Nr. 1 91230. (AN. 1920 
S. 347). 
Der Widerruf, d. h. die Anfechtung, der von einem berechtigten Ausländer 
nach § 617 zu seiner Abfindung mit dem dreifachen Betrage seiner Iahresrente erklärten 
Zustimmung kann nur aus den allgemeinen Gründen des BGB. für die Jlnfechtung 
einer Willenserklärung (§§ 119, 120, 123 BGB.) erfolgen (AN. 1023 S. 242). 
3 ) Art. IV 930. v. 15. III. 24 (Anhang V Nr. 13) hat bestimmt: 
„§ 1. Die beim Inkrafttreten dieser DO. schwebenden Verfahren zur 
Abfindung von Ausländern nach 8 617 der RV0. werden bis auf weiteres 
ausgesetzt. Neue Verfahren dieser Art dürfen nicht eingeleitet werden." 
Diese Vorschrift will dem Mitzstand abhelfen, daß Berufsgenossenschaften 
Ausländer mit einem geringfügigen Betrag abfinden, indem sie die 
Abfindung aus den niedrigen Friedensrenten ohne Berücksichtigung der Renten- 
zulagen berechnen. 
4 ) Das ist bisher nicht geschehen. 
Z 618. Für die Abfindung mit einem entsprechenden Kapitale (88 616, 
617) regelt der Bundesrats die Berechnung des Kapitalwerts. 
i) Bek. über die Abfindung von Ilnfallrenten v. 21. XII. 12 (AN. S. 1005, 
Zentralbl. 1913 S. 26). 
8 619. Überzeugt sich die Genossenschaft bei erneuter Prüfung, daß 
die Leistung zu Anrecht ganz oder teilweise abgelehnt, entzogen oder ein 
gestellt worden ist, so kann sie diese neu feststellen. 
8 620. Die Genossenschaft braucht eine Entschädiaung nicht zurück 
zufordern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung zahlen mutzte. 
8 621. Die Entschädigungsansprüche können außer in den Fällen des 
8 119 mit rechtlicher Wirkung übertragen, verpfändet und gepfändet werden, 
auch wegen Forderungen der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die nach 
den 88 1501, 1543a*) ersatzberechtigt sind. Die Übertragung, Verpfändung 
und Pfändung ist nur in Höhe der gesetzlichen Ansprüche zulässig. 
Dag gleiche gilt für Forderungen des Reichsknappschaftsvereins, 
soweit er nach § 76 2 ) des Reichsknappschaftsgesetzes in Verbindung mit 
8 1501 dieses Gesetzes ersatzberechtigt ist 1 ).
	        
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