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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 616—624.
Durch Art. 51 Nr. 29 Eins. Ges. z. Reichsknappschaftsges. ist Abs. 1 geändert
und Abs. 2 hinzugefügt.
2 ) § 76 a. a. O. ist in Bem. zu 88 1528 bis 1530 abgedruckt.
8 622. Die Ansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf
geschuldete Beiträge,
Vorschüsse, die aus dem Genossenschaftsvermögen geleistet sind,
Entschädigungen, die zu Unrecht gezahlt sintU),
Kosten des Verfahrens, die zu erstatten sind,
Geldstrafen, die vom Genossenschaftsvorstande verhängt sind,
Ersatzansprüche der Genossenschaft aus den §§ 903, 904.
*) Gegenüber dem Ansprüche des Trägers der UV. auf Rückzahlung zu Unrecht
geleisteter Entschädigungen ist der Einwand des Empfängers unzulässig, daß
er nicht mehr bereichert sei (RGZ. Bd. 81 S. 351; Bd. 83 S. 163).
Dritter Abschnitt.
Träger der Versicherung').
*) Verzeichnis der gewerblichen Berufsgenosienschafteu mit Namen, Sitzen
und Bezirken, auch der Sektionen AN. 1912 S. 1055ff.
I. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung.
§ 623. Die Berufsgenossenschaften als Träger der Versicherung umfassen
die Unternehmer der versicherten Betriebe (§ 633 Abs. 1).
§ 624 1 ). Das Reich 2 ) ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb
für seine Rechnung geht oder die Tätigkeit für seine Rechnung ausgeführt
wird. Das gilt nicht bei den Betrieben oder Tätigkeiten, für die es auf
Grund früherer Vorschriften oder nach Abs. 2 Mitglied einer Genossen
schaft ist.
Das Reich kann für bestimmte Betriebe oder Tätigkeiten der zu
ständigen Genossenschaft beitreten. Für die Tätigkeiten bei nicht gewerbs
mäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6, 7) kann es
auch in die Berufsgenossenschaft eintreten, die für Unternehmer gewerbs
mäßiger Fuhrwerks- oder Binnenschiffahrtsbetriebe zuständig ist. Für
Bauarbeiten kann es der für Baugewerbtreibende zuständigen Berufs
genossenschaft beitreten.
Ist das Reich auf Grund früherer Vorschriften oder nach Abs. 2 Mit
glied einer Genossenschaft, so kann es aus der Genossenschaft austreten 3 ).
Vom Zeitpunkt des Austritts an hat qs die Entschädigungsansprüche
zu befriedigen, die gegen die Genossenschaft aus Unfällen in den aus
geschiedenen Betrieben oder bei den ausgeschiedenen Tätigkeiten ent
standen sind. Ein entsprechender Teil des Vermögens der Genossenschaft
ist dem Reiche zu überweisen. Zu einer abweichenden Vereinbarung über
die Auseinandersetzung bedarf es des Beschlusses der Genossenschafts
versammlung. Streit bei der Auseinandersetzung über das Vermögen ent
scheidet das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat), falls nicht schieds
richterliche Entscheidung vereinbart ist.
Der Austritt 3 ) ist mangels anderer Vereinbarung nur zum Schlüsse
eines Geschäftsjahres zulässig.
Der Eintritt und der Austritt wird durch den zuständigen Reichs
minister erklärt.
§ 624 in der Fassung der DO. über Änderung der 88 537 und 624 der RVO.
v. 25. V. 20 (Anhang 111 Nr. 41), 8 625 sowie Abs. 3, 4 des 8 628 sind durch 8 3 1, 11