Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 625—630. 217
Setzung über das Vermögen entscheidet des Reichsversicherungsamt
(Beschlußsenat), falls nicht schiedsrichterliche Entscheidung vereinbart ist.
st Abs. 3, 4 sind durch § 3 II VO. v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99, vgl. dortige
Vordem, unter a) neu gefaßt worden.
-) Eine städtische Ballgesellschaft ist Mitglied der örtlich zuständigen Bau-
gewerks-Berufsgenossenschaft, auch wenn alle Geschäftsanteile der Gesellschaft im
Besitz der Stadtgemeinde sind, die gemäß § 628 Abs. 1 als Versicherungsträger für
Bauarbeiten für leistungsfähig erklärt ist (AN. 1923 S. 270).
3) Für leistungsfähig erklärte Gemeinden können ihre landwirtschaftlichen
Betriebe (Stadtgärtnereien) nur dann in Eigenversicherung nehmen, wenn diese
Betriebe Nebenbetriebe oder wesentliche Bestandteile der bei den Gemeinden ver
sicherten Bauarbeiten und Tätigkeiten ( Abs. 1) bilden. Für landwirtschaftliche Neben
betriebe gilt dies nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Aussührungs-
bestimmungen eine dem § 340 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Bestimmung enthalten
(RVAE. Bd. 15 S. 134).
4 ) Verzeichnis der Gemeindeverbände und anderen öffentlichen Körperschaften,
welche gemäß § 628 zur Übernahme der durch die UV. entstehenden Lasten für leistungs
fähig erklärt worden sind, in AN. 1912 S. 1061; 1913 S. 313; 1915 S. 320; 1916 S. 312.
Verzeichnis der für leistungsunfähig erklärten Gemeindeverbände, für die nicht das
NVA., sondern ein Landesversicherungsamt zuständig ist, in AN. 1913 S. 159.
5 ) Der freiwillige Austritt einer Gemeinde aus einem auf Grund des
§ 628 Abs. 2 zur gemeinsamen Durchführung der UV. errichteten Gemeinde-
verband ist unstatthaft (RVAE. Bd. 15 S. 253).
st Über den Austritt vgl. Anm. 3 zu 8 624.
8 629. Bauarbeiten, die andere Unternehmer iricht gewerbsmäßig aus
führen, werden auf Kosten der Unternehmer oder der Gemeinden oder
Verbände durch besondere Einrichtungen (Zweiganstalten) versichert, die den
Genossenschaften der Baugewerbtreibenden angegliedert sind (§§ 783 bis 835).
Träger der Zweiganstalt ist die Genossenschaft.
Ebenso werden die Genossenschaften der Unternehmer gewerbsmäßiger
Fuhrwerks- und Binnenschiffahrtsbetriebe Zweiganstalten für die Ver
sicherung von Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren
oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6, 7) angegliedert (§§ 836 bis 842). Der Bundes
rat kann die Zweiganstalten oder Teile von ihnen anderen Berufsgenossen
schaften angliedern. Er kann auch an Stelle der Zweiganstalten oder Teile
von ihnen Versicherungsgenossenschaftenst als selbständige Versicherungs
träger errichten und regelt 4 ) dann ihre Verfassung. Ändert er hiernach den
Bestand von Zweiganstalten oder Versicherungsgenossenschaften, so bestimmt
er auch über den Übergang der Unfallast und des Vermögens.
st Als einzige besteht die „Genossenschaft für Reichs-UV. der Fahrzeug-
und Reittierhaltungen", deren Verfassung durch die Bek. v. 10. X. 12 (Zentralbl.
S. 787; AN. S. 927) geregelt ist.
II. Zusammensetzung der Berufsgenossenschaften.
§ 630. Die Berufsgenossenschaften st werden nach örtlichen Bezirken
gebildet; sie umfassen darin alle Betriebe der Gewerbszweige, für die sie
errichtet sind. Von dieser Vorschrift kann bei Genossenschaften für Eisenbahnen
oder die im § 537 Nr. 6, 7 bezeichneten Betriebe abgesehen werden.
Der Neichsrat kann die Vereinigung der Unternehmer knappschaft-
lieher Betriebe (§§ 1, 2 des Reichsknappschaftsgesetzes) 2 ) zu Knappschafts-
Berufsgenossenschaften genehmigen.
Genossenschaften, die nach den früheren Unfallversicherungsgcsehen er
richtet sind, bleiben in ihrem Bestände, vorbehaltlich der nach den §§ 635
bis 648 zulässigen Änderungen, erhalten.
st Dgl. Anm. 2 zu § 537.