Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

222 Reichsversicherungsordnung. 
*) Die Anzeigen (§ 653) sollen stets durch Vermittlung des Versicherungsamts 
erfolgen, das hiermit und nach § 659 Abs. 2, §§ 666, 670 über die versicherungspflichtigen 
Betriebe seines Bezirks und ihre berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit fortlaufend 
unterrichtet ist. Vgl. § 967. 
8 655. Gehört der Betrieb nach Ansicht des Versicherungsamts einer 
anderen als der bezeichneten Genossenschaft an, so benachrichtigt es den 
Vorstand dieser Genossenschaft sowie den Unternehmer und sendet die Anzeige 
dem Vorstand der anderen Genossenschaft ein. 
§ 656. Ist die Anzeige versäumt oder unvollständig, so kann das Ver 
sicherungsamt den Unternehmer durch Geldstrafen bis zu taussnä Gold- 
mark 1 ) anhalten, binnen einer gesetzten Frist Auskunft zu geben 2 ). 
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafe entscheidet das Ober 
versicherungsamt endgültig. 
Das Versicherungsamt überweist den Betrieb binnen einer Woche nach 
Ablauf der gesetzten Frist, indem es die Angaben (8 653 Abs. 1) selbst macht. 
x ) Die Strafe ist eine Zwangsstrafe. Ihr Höchstbetrag war nach der ur 
sprünglichen Fassung der RVO. 100 Mark. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65. 
2 ) § 656 gibt dem Versicherungsamte nicht das Recht, das persönliche Er 
scheinen des Betriebsunternehmers vor dem Dersicherungsamte zur Erteilung 
der Auskunft durch Verhängung von Geldstrafen zu erzwingen (AN. 1922 S. 272 
Nr. 3106). 
m. Betriebsverzeichnis. 
§ 657. Die Genossenschaftsvorstände haben aus Grund der Verzeichnisse, 
die ihnen das Reichsversicherungsamt mitteilt P und der späteren Über 
weisungen (88 654, 656) Betriebsverzeichnisse 2 ) zu führen. 
!) Vgl. Art. 52 EG. 
2 ) Einen Vordruck für das Betriebsverzeichnis hat das RVA. in AN. 1885 
S. 199 veröffentlicht. 
8 658. Die Mitglieder werden in das Betriebsverzeichnis nach Prüfung 
ihrer Zugehörigkeit aufgenommen. 
8 659*). Den Mitgliedern, die in das Betriebsverzeichnis aufgenommen 
sind, stellt der Genossenschaftsvorstand Mitgliedscheine zu. Ist die Genossen 
schaft in Sektionen eingeteilt, so mutz der Mitgliedschein die Sektion be 
zeichnen, welcher der Unternehmer angehört. 
Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist darüber dem Betriebsunternehmer 
durch Vermittlung des Versicherungsamts ein Bescheid mit Gründen zu 
zustellen. 
*) Formellrechtliche Versicherung. Hat eine Berufsgenossenschaft einen 
Betrieb in ihr Betriebsverzeichnis endgültig aufgenommen oder einen ganzen 
Arbeiterkreis in Versicherung genommen oder endlich den Unternehmer eines 
Betriebs zur Selbstversicherung endgültig herangezogen, so ist sie nicht berechtigt, 
bei Eintritt eines Unfalls die Versicherungspflichtigkeit des, Betriebs, des Arbeiter 
kreises und bas Bestehen der Selbstversicherung des Unternehmers zu bestreiten (vgl. 
AN. 1892 S. 324, 1898 S. 169, 1908 S. 531 Nr. 1167, 1692, 2250). — Da ein Ver 
sicherter durch unrichtige Führung des Betriebsverzeichnisses nicht benachteiligt werden 
kann, so kann er statt der formell haftenden Berufsgenossenschast die sachlich zuständige 
dann in Anspruch nehmen, wenn dieses für ihn von Vorteil ist (AN. 1903 S. 580, 
1910 S. 548 Nr. 2294, 2412). 
Entsprechende Grundsätze sind anwendbar, wenn und solange ein anfangs zu 
Recht eingetragener Betrieb in dem Betriebsverzeichnis weitergeführt wird, obwohl 
nachträglich eine sein Ausscheiden rechtfertigende Betriebsveränderung eingetreten ist 
(AN. 1883 S. 69, 1896 S. 262, 1399 S. 223 Nr. 452, 1503, 1739),- das gleiche gilt 
für die Möglichkeit des Fortbestandes der formalen Versicherung trotz Wegfalls der 
anfangs gegebenen Voraussetzungen für die Selbstversicherung (AN. 1890 S. 560 Nr. 880).
	        
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