226 ReichsversicherungZordnung.
7. Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand,
8. Verfahren der Genossenschaftsorgane beini Einschätzen der Betriebe
in die Klassen des Gefahrtarifs,
9. Verfahren bei Betriebsänderungen und bei Wechsel der Person des
Unternehmers,
10. Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des
Unternehmers, besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er
den Betrieb einstellt,
11. Ausstellung, Prüfung und Abnahme der Iahresrechnung,
12. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung
und zur Überwachung der Betriebe,
13. Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden versicherter Unter
nehmer, Lotsen und anderer, nach^) § 552 Versicherter sowie Höhe
und Ermittlung des Iahresarbeitsverdienstes 2 ) der Unternehmer
und Lotsen,
14. Art der Bekanntmachungen,
15. Änderung der Satzung 3 ).
1) „Mustersatzung des NVA. für gewerbliche Berufsgenossenschaften"
mit Anhang: „Musterwahlordnung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für
berufsgenossenschaftliche Ehrenämter" in AN. 1912 S. Z7?fs., 843sf.
2 ) Die früher neben § 552 angeführte Nr. 3 des § 548 — die weggefallen ist —-
hat Art. XXXVII Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) beseitigt.
Über den Zahresarbeitsverdienst.vgl. Art. üXI VO. Anhang I Nr. 61.
3 ) Über Mitteilungen der Tagesordnung einer Genossenschaftsversammlung
betreffend Satzungsänderung vgl. AN. 1916 S. 411.
8 678. Die Satzung kann bestimmen, datz
1. die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern zlisammengefetzt
wird,
2. die Genossenschaft in örtliche Sektionen eingeteilt wird,
3. besondere Vertrauensmänner als örtliche Organe der Genossenschaft
eingesetzt werden.
8 679. Bestimmt die Satzung solches, so hat sie zugleich zri bestimmen über
Wahl der Vertreter,
Sitz und Bezirk der Sektionen,
Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen uitd
Art ihrer Beschlußfassung,
Zusammensetzung, Rechte und Pflichten der Sektionsvorstände, Wahl,
Bezirke, Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner und ihrer
Stellvertreter.
Die Gcnossenschaftsversammlung kann die Abgrenzung der Bezirke rmd
die Wahl der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter dem Genossen-
schafts-oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstünde den Sektions
versammlungen übertragen.
§ 680. Die Satzung kann dei» Genossenschaftsvorstand ermächtigen,
gegen Unternehmer und ihnen nach § 912 Gleichgestellte, die ihren satzungs-
mätzigcn Pflichten zuwiderhandeln, Geldstrafen von winclsstsns einer unä
böetisteng tausend Goldmark 1 ) zu verhängen.
x ) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Ihr höchster Betrag war nach der
ursprünglichen Fastung der RVO. 25 Mark. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65.
8 681. Die Satzung bedarf der Genehinigung des Reichsvcrsicherungs-
amts. Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der
Beschlutzsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Ge
nehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat.