Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

226 ReichsversicherungZordnung. 
7. Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand, 
8. Verfahren der Genossenschaftsorgane beini Einschätzen der Betriebe 
in die Klassen des Gefahrtarifs, 
9. Verfahren bei Betriebsänderungen und bei Wechsel der Person des 
Unternehmers, 
10. Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des 
Unternehmers, besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er 
den Betrieb einstellt, 
11. Ausstellung, Prüfung und Abnahme der Iahresrechnung, 
12. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung 
und zur Überwachung der Betriebe, 
13. Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden versicherter Unter 
nehmer, Lotsen und anderer, nach^) § 552 Versicherter sowie Höhe 
und Ermittlung des Iahresarbeitsverdienstes 2 ) der Unternehmer 
und Lotsen, 
14. Art der Bekanntmachungen, 
15. Änderung der Satzung 3 ). 
1) „Mustersatzung des NVA. für gewerbliche Berufsgenossenschaften" 
mit Anhang: „Musterwahlordnung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für 
berufsgenossenschaftliche Ehrenämter" in AN. 1912 S. Z7?fs., 843sf. 
2 ) Die früher neben § 552 angeführte Nr. 3 des § 548 — die weggefallen ist —- 
hat Art. XXXVII Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) beseitigt. 
Über den Zahresarbeitsverdienst.vgl. Art. üXI VO. Anhang I Nr. 61. 
3 ) Über Mitteilungen der Tagesordnung einer Genossenschaftsversammlung 
betreffend Satzungsänderung vgl. AN. 1916 S. 411. 
8 678. Die Satzung kann bestimmen, datz 
1. die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern zlisammengefetzt 
wird, 
2. die Genossenschaft in örtliche Sektionen eingeteilt wird, 
3. besondere Vertrauensmänner als örtliche Organe der Genossenschaft 
eingesetzt werden. 
8 679. Bestimmt die Satzung solches, so hat sie zugleich zri bestimmen über 
Wahl der Vertreter, 
Sitz und Bezirk der Sektionen, 
Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen uitd 
Art ihrer Beschlußfassung, 
Zusammensetzung, Rechte und Pflichten der Sektionsvorstände, Wahl, 
Bezirke, Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner und ihrer 
Stellvertreter. 
Die Gcnossenschaftsversammlung kann die Abgrenzung der Bezirke rmd 
die Wahl der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter dem Genossen- 
schafts-oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstünde den Sektions 
versammlungen übertragen. 
§ 680. Die Satzung kann dei» Genossenschaftsvorstand ermächtigen, 
gegen Unternehmer und ihnen nach § 912 Gleichgestellte, die ihren satzungs- 
mätzigcn Pflichten zuwiderhandeln, Geldstrafen von winclsstsns einer unä 
böetisteng tausend Goldmark 1 ) zu verhängen. 
x ) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Ihr höchster Betrag war nach der 
ursprünglichen Fastung der RVO. 25 Mark. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65. 
8 681. Die Satzung bedarf der Genehinigung des Reichsvcrsicherungs- 
amts. Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der 
Beschlutzsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Ge 
nehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat.
	        
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