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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. Z 698—705.
Reichsversicherungsamt 3 ) (Beschlutzsenat), wenn es sich um Kündigung,
Entlassung, Geldstrafe von mehr als zwanzig Mark oder vermögensrechtliche
Ansprüche handelt^).
Für vermögensrechtliche Ansprüche gelten folgende besondere Vor
schriften :
Der Rechtsweg ist zulässig. Die Klage kann nur binnen einem Monat
erhoben werden, nachdem die Entscheidung des Reichsversicherungsamts zu
gestellt ist; die Frist ist eine Notfrist im Sinne des § 223 Abs. 3 der Zivil-
pcozetzordnung.
An die Entscheidungen des Reichsversicherungsamts darüber, ob unter
Einhaltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden
darf (§ 693 Abs. 2 Satz 2, 3), sind die ordentlichen Gerichte gebunden.
Soweit es sich uni die Festsetzung von Geldstrafen^) handelt, ist der
Rechtsweg ausgeschlossen.
Aus den rechtskräftigen Entscheidungen der Versicherungsbehörden
findet die Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buche der Zivilprozeß
ordnung statt.
*) Vgl. AN. 1914 S. 485.
2 ) Die Beschwerde ist fein Rechtsmittel und daher ctu keine Frist gebunden (AN.
1914 S. 758).
3 ) Durch die in Nr. XV des Übereinkommens zwischen dem Arbeitgeberverbande
Deutscher Bernfsgenossenschaften und verschiedenen Ängestelltenverbänden v. 14. XI. 19
geschaffenen Schiedsgerichtsinstanzen wird die Zuständigkeit des nach § 705 RVO.
angerufenen Beschlutzsenats des NVA. zur Entscheidung der Frage, ob die Kündigung
eines Angestcliten nach den Vorschriften der Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft
und der RVO. zulässig gewesen ist, nicht berührt (AN. 1921 S. 323).
Zur Entscheidung Vermögens rechtlich er Streitigkeiten aus dem Dienst
verhältnis eines Angestellten, der vor dem 1. I. 13 in den Ruhestand versetzt worden
ist, ist das Reichsversicherungsamt nicht zuständig (AN. 1922 S. 172).
Durch die in Ziffer XV der Übereinkommen zwischen dem Arbeitgeberverbande
deutscher Berufsgenostenschaften und verschiedenen Angestelltenverbünden v. 14. XI. 19,
8. XII. 20 und 13. III. 22 geschaffenen Schiedsgerichtsinstanzen wird die Zu
ständigkeit des nach ß 705 angerufenen Beschlutzsenats des RVA. nicht berührt, wenn
die Berufsgenossenschaft und der Angestellte die Anwendbarkeit der Schiedsklausel nicht
vereinbart haben, sie auch nicht Mitglieder des Arbeitgeberverbandes rmd eines der
vertragschliehenden Angestelltenverbünde sind. Auch verbindlich erklärte Tarifverträge
erlangen Geltung für die nicht am Vertrage beteiligten Personen nur, soweit er Tarif
vertrag ist, d. h. arbeitsvertragliche Bestimmungen enthält. Die Schiedsklausel gehört
aber nicht zu den arbeitsvertraglichen Bestimmungen, betrifft vielmehr Fragen des
Prozetzrechts; auf sie kann sich daher die Verbindlichkeitserklärung nickt beziehen (AN. 1923
S. 145).
Um eine Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis handelt es sich nicht, wenn
Streit über die Auslegung eines Vertrages besteht, durch den das Dienstverhältnis
unstreitig gelöst worden ist. Das RVA. ist daher unzuständig (AN. 1923 S. 14ö).
*) Bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis eines der Dienstordnung unter
stehenden Angestellten, in denen es sich uni Kündigung, Entlassung oder vermögens-
rechtliche Ansprüche handelt, hat der Beschlutzsenat zu entscheiden, wenn die Rechts
gültigkeit des Anstellungsvertrages bestritten wird. Die Entscheidung hat
den gesamten Streitstoff, insbesondere auch die Frage der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit
des Vertrages zu umfassen (AN. 1922 S. 388).
Auf die Auslegung der einzelnen Bestimmungen der zwischen dem
Arbeitgeberverband deutscher Berufsgeirossenschaften und verschiedenen
Ängestelltenverbänden geschlossenen Tarifverträge finden die Regeln über
die Auslegung sonstiger — sei es durch Gesetz, VO., Satzung oder Übereinkommen
geschaffener — Rechtsnormen Anwendung. Deshalb ist bei einem eindeutigen, klaren
und dem Inhalt der übrigen Bestimmungen nicht widerstreitenden Wortlaut schlechthin
dieser entscheidend. An seiner Stelle können etwaige davon abweichende Wünsche,