Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. Z 698—705. 
Reichsversicherungsamt 3 ) (Beschlutzsenat), wenn es sich um Kündigung, 
Entlassung, Geldstrafe von mehr als zwanzig Mark oder vermögensrechtliche 
Ansprüche handelt^). 
Für vermögensrechtliche Ansprüche gelten folgende besondere Vor 
schriften : 
Der Rechtsweg ist zulässig. Die Klage kann nur binnen einem Monat 
erhoben werden, nachdem die Entscheidung des Reichsversicherungsamts zu 
gestellt ist; die Frist ist eine Notfrist im Sinne des § 223 Abs. 3 der Zivil- 
pcozetzordnung. 
An die Entscheidungen des Reichsversicherungsamts darüber, ob unter 
Einhaltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden 
darf (§ 693 Abs. 2 Satz 2, 3), sind die ordentlichen Gerichte gebunden. 
Soweit es sich uni die Festsetzung von Geldstrafen^) handelt, ist der 
Rechtsweg ausgeschlossen. 
Aus den rechtskräftigen Entscheidungen der Versicherungsbehörden 
findet die Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buche der Zivilprozeß 
ordnung statt. 
*) Vgl. AN. 1914 S. 485. 
2 ) Die Beschwerde ist fein Rechtsmittel und daher ctu keine Frist gebunden (AN. 
1914 S. 758). 
3 ) Durch die in Nr. XV des Übereinkommens zwischen dem Arbeitgeberverbande 
Deutscher Bernfsgenossenschaften und verschiedenen Ängestelltenverbänden v. 14. XI. 19 
geschaffenen Schiedsgerichtsinstanzen wird die Zuständigkeit des nach § 705 RVO. 
angerufenen Beschlutzsenats des NVA. zur Entscheidung der Frage, ob die Kündigung 
eines Angestcliten nach den Vorschriften der Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft 
und der RVO. zulässig gewesen ist, nicht berührt (AN. 1921 S. 323). 
Zur Entscheidung Vermögens rechtlich er Streitigkeiten aus dem Dienst 
verhältnis eines Angestellten, der vor dem 1. I. 13 in den Ruhestand versetzt worden 
ist, ist das Reichsversicherungsamt nicht zuständig (AN. 1922 S. 172). 
Durch die in Ziffer XV der Übereinkommen zwischen dem Arbeitgeberverbande 
deutscher Berufsgenostenschaften und verschiedenen Angestelltenverbünden v. 14. XI. 19, 
8. XII. 20 und 13. III. 22 geschaffenen Schiedsgerichtsinstanzen wird die Zu 
ständigkeit des nach ß 705 angerufenen Beschlutzsenats des RVA. nicht berührt, wenn 
die Berufsgenossenschaft und der Angestellte die Anwendbarkeit der Schiedsklausel nicht 
vereinbart haben, sie auch nicht Mitglieder des Arbeitgeberverbandes rmd eines der 
vertragschliehenden Angestelltenverbünde sind. Auch verbindlich erklärte Tarifverträge 
erlangen Geltung für die nicht am Vertrage beteiligten Personen nur, soweit er Tarif 
vertrag ist, d. h. arbeitsvertragliche Bestimmungen enthält. Die Schiedsklausel gehört 
aber nicht zu den arbeitsvertraglichen Bestimmungen, betrifft vielmehr Fragen des 
Prozetzrechts; auf sie kann sich daher die Verbindlichkeitserklärung nickt beziehen (AN. 1923 
S. 145). 
Um eine Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis handelt es sich nicht, wenn 
Streit über die Auslegung eines Vertrages besteht, durch den das Dienstverhältnis 
unstreitig gelöst worden ist. Das RVA. ist daher unzuständig (AN. 1923 S. 14ö). 
*) Bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis eines der Dienstordnung unter 
stehenden Angestellten, in denen es sich uni Kündigung, Entlassung oder vermögens- 
rechtliche Ansprüche handelt, hat der Beschlutzsenat zu entscheiden, wenn die Rechts 
gültigkeit des Anstellungsvertrages bestritten wird. Die Entscheidung hat 
den gesamten Streitstoff, insbesondere auch die Frage der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit 
des Vertrages zu umfassen (AN. 1922 S. 388). 
Auf die Auslegung der einzelnen Bestimmungen der zwischen dem 
Arbeitgeberverband deutscher Berufsgeirossenschaften und verschiedenen 
Ängestelltenverbänden geschlossenen Tarifverträge finden die Regeln über 
die Auslegung sonstiger — sei es durch Gesetz, VO., Satzung oder Übereinkommen 
geschaffener — Rechtsnormen Anwendung. Deshalb ist bei einem eindeutigen, klaren 
und dem Inhalt der übrigen Bestimmungen nicht widerstreitenden Wortlaut schlechthin 
dieser entscheidend. An seiner Stelle können etwaige davon abweichende Wünsche,
	        
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