Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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ReichsversichermigAoMlung. 
§ 716. Die Genossenschaftsversammlung entscheidet, wie der Anteil 
der Genossenschaft an der gemeinsamen Last auf die einzelnen Mitglieder 
zu verteilen ist. 
Er wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, ebenso umgelegt wie die 
Entschädigungsbeträgc, welche die Genossenschaft nach diesem Gesetze zu 
leisten bat. 
X. Vermögensverwaltung. 
§ 717. Das Reichsversicherungsamt kann über die Aufbewahrung 
von Wertpapieren Bestimmungen erlassen. 
§§ 718 bis 720 sind durch Art. III Nr. Z Ges. v. IZ. VII. 23 (Anhang IV Nr. §2) 
beseitigt. Dieses Ges. hat die Vorschriften über das Vermögen in den 88 2öff. zusammen- 
gefaht. 
§ 721. Die Genossenschaften haben dein Reichsversicherungeamte nach 
seiner Anordnung Übersichten 1 ) über ihre Geschäfts- rmd Rechnungsergeb 
nisse einzureichen. Das Reichsversicherungsamt stellt alljährlich über die 
gesamten Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahrs einen Nach 
weis auf. Dieser ist dem Reichstag vorzulegen. 
*) Vordrucke für die Übersichten vgl. AN. 1912 S. SSO ff. Vgl. Runderlah des 
NVA. v. 30. VIII. 23 (AN. <3. 239). 
Fünfter Abschnitt. 
Aufsicht. 
§ 722. Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsich t x ) über die Ge 
nossenschaften. 
i) Vgl. §§ 30ff. 
§ 723. Ist für einen Bundesstaat ein Landeoversicherungsamt 1 ) er 
richtet, so führt es die Aufsicht über die Genossenschaften, die nicht über dessen 
Gebiet hinausreichen. 
x ) Vgl. Anin. zu 8 105. 
§ 724. Für diese Genossenschaften tritt das Landesversicherungsamt 
an die Stelle des Reichsversicherungsamts, wenn cs fiel? handelt um die 
Streitigkeiten wegen Zuteilung inehrerer Betriebe zu einer Ge 
nossenschaft nach den §§ 542, 632, 
Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und einer öffentlichen 
Körperschaft bei Auseinandersetzung über das Vermögen in den 
Fällen des 8 S24 Abs. 4*) und des 8 628 Abs. 4, 
Genehmigung des Wiedereintritts und des Wiedereintritts aus 
der Genossenschaft in den Fällen des 8 628 ft, 
Änderung des Bestandes der Genossenschaften (§§ 635 bis 648), 
Aufnahme in das Betriebsverzeichnis (§§ 660, 661), 
Änderung in der Zugehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft 
im Falle des 8 673 Abs. 1, 3. 
Genehmigung und Errichtung der Satzung (88 681 bis 683), 
Genehmigung der schriftlichen Abstimmung des Ausfalls oder 
der Verschiebung der Genossenschaftsversammlung oder Sektions 
versammlung (8 688 a) 1 ), 
Übernahme der Geschäfte der Genossenschaft (8 689), 
Dienstordnung für die Angestellten der Genossenschaft (88 690 bis 
702) sowie Streitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnisse (§§ 705, 
705 a) 2 ),
	        
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