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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 716—723.
Gefahrtarife (§§ 706 bis 712),
Zusammenlegung der Entschädigungslast (8 715),
Vermögensverwaltung der Genossenschaften (§ 717) 3 ),
Erhebung von Beiträgen und Präniien (§ 736 Abs. 2, 3) sowie
Aufbringung der Rücklage (§§ 741 bis 747),
Sicherheitsleistung des Bauherrn (§ 773),
Deckung der Ansprüche der Post (88 781, 782),
Zweiganstalten und Versicherungsgenossenschaften (88 783 bis 842)
mit Ausschluß der Fälle der 88 799, 839,
weiteren der Genossenschaften (88 845 bis 847),
Unfallverhütung und Überwachung (88 848 bis 891) mit Ausschluß
der Fälle des 8 883 und des § 860 Abs. I 4 ),
Mitteilung der Ausführungsbehörden '(8 893).
st Diese Änderungen beruhen auf 8 3 VI VO. v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99),
dessen Neuerungen damit berücksichtigt sind.
;) „(§§' 705, 705a) statt „(§ 705)" durch Art. I Nr. 3 DO. Anhang V Nr. 13.
st Der Hinweis hinter „Vermögensverwaltung der Genossenschaften" ist den
Änderungen !der Vorschriften der RVO. über das Vermögen angepaßt (Art. III Nr. 4a
Gef. v. 13. VII. 23, Anhang IV Nr. 52).
st In der vorletzten Zeile des 8 724 und des ihm für die landwirtschaftliche UV.
entsprechenden 8 986 sind durch Art. V Nr. 5 Ges. v. 13. IV. 22 (Anhang I Nr. 41)
je die Worte hinzugefügt „und des 8 860 Abs. 1". Damit ist dem Reichsversiche-
rungsamt ausnahmslos der Erlaß aller Wahlordnungen für die Wahl
der Unfallverhütungsvertrcter bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufs
genossenschaften übertragen.
8 725. Handelt cs sich um die
Streitigkeiten wegen Zuteilung mehrerer Betriebe zu einer Ge-
nossenschaft nach den 88 842, 632,
Änderung des Bestandes der Genossenschaften in den Fällen der
88 640, 646,
Aufnahme in das Betriebsverzeichnis (88 660, 661),
Änderung in der Zugehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft
im Falle des 8 673 Abs. 1, 3,
Zusammenlegung der Entschädigungslast (8 715),
so entscheidet das Reichsversicherungsamt, wenn eine Genossenschaft, die
einem anderen Landesversicherungsamt oder dem Reichsversicherungsamt
untersteht, mitbeteiligt ist. Das Landesversicherungsamt übergibt dann dis
Akten dem Reichsvcrficherungsamte.
Handelt es sich um gemeinsame weitere Einrichtungen mehrerer Ge
nossenschaften (8 847), so bleibt das Reichsversicherungsamt für diese weiteren
Einrichtungen zuständig, wenn nicht die sämtlichen beteiligten Genossen
schaften demselben Landesversicherungsamt unterstehen.
Sechster Abschnitt.
Auszahlung der Entschädigung. Aufbringung der Mittel.
I. Auszahlung durch die Post.
8 726st. Die Genossenschaft zahlt die Entschädigung auf Anweisung des
Genossenschaftsvorstandes durch die Post st, und zwar durch die Postanstalt,
in deren Bezirk der Empfänger wohnt.
Die Zahlstelle wird ihm vom Vorstand mitgeteilt.
Verzieht der Empfänger, so kann er bei dem Vorstand oder bei der Post
anstatt des alten Wohnorts beantragen, daß die Zahlung an die Postanstalt
des neuen Wohnorts überwiesen wird.