Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

235 
Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 716—723. 
Gefahrtarife (§§ 706 bis 712), 
Zusammenlegung der Entschädigungslast (8 715), 
Vermögensverwaltung der Genossenschaften (§ 717) 3 ), 
Erhebung von Beiträgen und Präniien (§ 736 Abs. 2, 3) sowie 
Aufbringung der Rücklage (§§ 741 bis 747), 
Sicherheitsleistung des Bauherrn (§ 773), 
Deckung der Ansprüche der Post (88 781, 782), 
Zweiganstalten und Versicherungsgenossenschaften (88 783 bis 842) 
mit Ausschluß der Fälle der 88 799, 839, 
weiteren der Genossenschaften (88 845 bis 847), 
Unfallverhütung und Überwachung (88 848 bis 891) mit Ausschluß 
der Fälle des 8 883 und des § 860 Abs. I 4 ), 
Mitteilung der Ausführungsbehörden '(8 893). 
st Diese Änderungen beruhen auf 8 3 VI VO. v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99), 
dessen Neuerungen damit berücksichtigt sind. 
;) „(§§' 705, 705a) statt „(§ 705)" durch Art. I Nr. 3 DO. Anhang V Nr. 13. 
st Der Hinweis hinter „Vermögensverwaltung der Genossenschaften" ist den 
Änderungen !der Vorschriften der RVO. über das Vermögen angepaßt (Art. III Nr. 4a 
Gef. v. 13. VII. 23, Anhang IV Nr. 52). 
st In der vorletzten Zeile des 8 724 und des ihm für die landwirtschaftliche UV. 
entsprechenden 8 986 sind durch Art. V Nr. 5 Ges. v. 13. IV. 22 (Anhang I Nr. 41) 
je die Worte hinzugefügt „und des 8 860 Abs. 1". Damit ist dem Reichsversiche- 
rungsamt ausnahmslos der Erlaß aller Wahlordnungen für die Wahl 
der Unfallverhütungsvertrcter bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufs 
genossenschaften übertragen. 
8 725. Handelt cs sich um die 
Streitigkeiten wegen Zuteilung mehrerer Betriebe zu einer Ge- 
nossenschaft nach den 88 842, 632, 
Änderung des Bestandes der Genossenschaften in den Fällen der 
88 640, 646, 
Aufnahme in das Betriebsverzeichnis (88 660, 661), 
Änderung in der Zugehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft 
im Falle des 8 673 Abs. 1, 3, 
Zusammenlegung der Entschädigungslast (8 715), 
so entscheidet das Reichsversicherungsamt, wenn eine Genossenschaft, die 
einem anderen Landesversicherungsamt oder dem Reichsversicherungsamt 
untersteht, mitbeteiligt ist. Das Landesversicherungsamt übergibt dann dis 
Akten dem Reichsvcrficherungsamte. 
Handelt es sich um gemeinsame weitere Einrichtungen mehrerer Ge 
nossenschaften (8 847), so bleibt das Reichsversicherungsamt für diese weiteren 
Einrichtungen zuständig, wenn nicht die sämtlichen beteiligten Genossen 
schaften demselben Landesversicherungsamt unterstehen. 
Sechster Abschnitt. 
Auszahlung der Entschädigung. Aufbringung der Mittel. 
I. Auszahlung durch die Post. 
8 726st. Die Genossenschaft zahlt die Entschädigung auf Anweisung des 
Genossenschaftsvorstandes durch die Post st, und zwar durch die Postanstalt, 
in deren Bezirk der Empfänger wohnt. 
Die Zahlstelle wird ihm vom Vorstand mitgeteilt. 
Verzieht der Empfänger, so kann er bei dem Vorstand oder bei der Post 
anstatt des alten Wohnorts beantragen, daß die Zahlung an die Postanstalt 
des neuen Wohnorts überwiesen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.