250 Reichsversicherungsordnung.
§ 815. Der Einspruch kann, vorbehaltlich des § 814 Satz 2, nur gestützt
werden auf
Rechenfehler,
unrichtigen Ansatz des Entgelts,
unrichtige Anwendung des Prämientarifs,
die Behauptung, daß keine Pflicht zur Entrichtung von Prämien
bestehe.
Auf unrichtigen Ansatz des Entgelts kann der Einspruch nicht gestützt
werden, wenn der Genossenschaftsvorstand oder das zuständige andere
Organ (§ 794) oder die Behörde (§ 800 Abs. 1, 3) 1 ), wegen Säumigkeit des
Verpflichteten den Nachweis selbst ausgestellt oder ergänzt hat.
i) Abs. 2 ist durch Art. I Nr. IS VO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) der Än
derung der Z8 799 Abs. 1, 8 800 Abs. 3 angepaßt.
§ 816. Gegen die Entscheidung, die das Oberversicherungsamt auf
Beschwerde erläßt, ist weitere Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerde
führer geltend macht, daß er zur Entrichtung von Prämien nicht verpflichtet sei.
§ 817. Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Einspruch bezahlter Betrag
ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die 88 814 bis
816 entsprechend.
8 818. Uneinziehbare Prämien sind im Notfall aus der Rücklage der
Zweiganstalt zu decken und bei Festsetzung des nächsten Prämientariss zu
berücksichtigen.
8 819. Für die Prämien und die übrigen Leistungen zahlungsunfähiger
Unternehmer hastet der Bauherr *) während eines Jahres, nachdem die
Verbindlichkeit endgültig festgestellt ist.
Zwischenunternehmer haften vor dem Bauherrn.
*) Vgl. 88 765 bis 771.
8 820. Hat ein Bauherr nach landesbehördlicher Bestimmung der Ge
nossenschaft Sicherheit geleistet (8 772), so haftet diese auch für die Prämien
und die übrigen Leistungen, die der Bauherr nach 8 798 Nr. 1 als Unter
nehmer oder nach 8 819 für zahlungsunfähige Unternehmer zu entrichten hat.
8 821. Entsteht Streit zwischen Genossenschaft (Zweiganstalt) und
Bauherrn oder Zwischenunternehmer über die Haftung, so entscheidet das
Oberversicherungsamt (Beschlußkammer); der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
8 822. Außer den Prämien, Vorschüssen*), Strafen und Kosten, die
nach diesem Gesetz erhoben werden, kann die Genossenschaft für die Zweig
anstalt keine Zahlungen von den Unternehmern fordern.
*) „Vorschüssen" ist durch Art. I Nr. 16 VO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112)
eingefügt.
8 823. Führen Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Körper
schaften und andere Bauherren regelmäßig Bauarbeiten aus, ohne sie anderen
Unternehmern zu übertragen, so kann auf ihren Antrag für das Entgelt,
nach dem die Prämien zu berechnen sind, ein Pauschbetrag nach der durch
schnittlichen Zahl der jährlichen Arbeitstage festgesetzt werden.
Zugleich muh festgesetzt werden, wann die Prämien einzuzahlen sind.
Für solche Fälle sind die Vorschriften über die Monatsnachweise (88 799,
800), sowie die Einziehung der Prämien (88 807, 808) nicht anzuwenden*).
*) Abs. 3 ist durch Art. I Nr. 17 VO. v. 16. I. 24 (Anhang III Nr. 112) geändert.