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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 833—844.
Das Beichsversicherungsamt kann auf Antrag des Vorstandes be
stimmen, daß die Nachweise in anderen als vierteljährlichen Zwischen
räumen vorzulegen sind 2 ).
a ) Art. I Nr. 19 VO. v. 16.1. 24 (Anhang III Nr. 112) hat den Abs. 1 geändert
und den Abs. 4 hinzugefügt.
2 ) Bek. des NVA. über die Nachweise von Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem
Halten von Reittieren und Fahrzeugen v. 21. VII. 12 (AN. S. 1123; Zentralbl. 1913
S. 100).
§§ 840, 841 sind weggefallen (Art.INr.20VO.v.16.1.24, AnhangIIINr. 112).
§ 8421). Im übrigen gelten für diese Zweiganstalten entsprechend die
Vorschriften für die Zweiganstalten für Bauarbeiten (§§ 784, 786 bis 797,
802 bis 810, 812, 814 bis 818, 822) P
Tritt an Stelle einer Fweiganstalt eine Versicherungsgenossenschaft, so
gelten für diese die §§ 647, 648, 736 sowie von den Vorschriften für Zweig
anstalten die §8 802 bis 810 2 ), 812, 814 bis 818, 822, 836 Abs. 1, 2, §§ 838,
839 entsprechend. Auch für die Versicherungsgenossenschaft ist eine Rücklage
anzusammeln.
Der Vorstand der Versicherungsgenossenschaft kann von der Zu
stellung des Auszugs aus der Heberolle absehen. An der Verpflichtung
zur Einreichung der Lohnnachweise wird hierdurch nichts geändert.
J ) Art. I Nr. 21 930. v. 16.1. 24 (Anhang III Nr. 112) hat die Hinweise auf die 88
in Abs. 1, 2 geändert und den (früher bereits durch Art. I Nr. 3 Ges. v. 21. VII. 22,
RGBl. I S. 664 geänderten) Abs. 3 neu gefaßt.
Abs. 3 will die Möglichkeit zu einer Vereinfachung der Verwaltung der auf Grund
des 8 629 Abs. 2 RVO. errichteten Genossenschaft für RUV. der Privat
fahrzeug- und Reittierhaltungen geben. Die Genossenschaft besteht aus einer
sehr großen Fahl von Mitgliedern, die häufig nur wegen einzelner Fahrzeuge oder
Reittiere der Genossenschaft angehören. Dies verursacht bei der Vorbereitung und
Durchführung der Prümieneinziehung erhebliches Schreibwerk, dessen Kosten häufig
im Verhältnis zu dem der Genossenschaft zufallenden Prämienbetrage sehr hoch sind.
2 ) Prämientarif: AN. 1924 S. 3.
Achter Abschnitt.
Weitere Einrichtungen.
8 843. Die Genossenschaften können einrichten
1. eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer (§ 633)
und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden^),
2. Rentenzuschutz- und Ruhegeldkassen für Betriebsbeamte, Mit-'
glieder der Genossenschaft, Versicherte, Genossenschaftsbeamte sowie
für die Angehörigen dieser Personen,
3. die Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte 2 ).
J ) Am 16. XII. 21 wurde eine Vereinigung von Haftpflichtversicherungs
Einrichtungen deutscher gewerblicher Berufsgenossenschaften zur Förde
rung gemeinsamer Angelegenheiten der Mitglieder gegründet. Die Vereinigung be
zweckt nach der beschlossenen Satzung insbesondere die Anregung zur Errichtung neuer
Haftpflichtversicherungsanstalten bei den gewerblichen Berufsgenosfenschaften, die
Herbeiführung einer möglichst übereinstimmenden Regelung des Amfanges der Ver
sicherung und der Höhe der Beiträge durch die Satzungen der einzelnen Haftpflicht
versicherungsanstalten und die Vertretung gemeinsamer Angelegenheiten bei den Reichs
und den Staatsbehörden sowie den privaten Versicherungsgesellschaften.
2 ) Dgl. Überblick S. 38.
8 844. Träger der Einrichtungen ist die Genossenschaft. Die Teil
nahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig.