254 ReichsversicherungLordnung.
§ 845 *). Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung über Einrich
tungen der im § 843 bezeichneten Art und über die Satzungen der im
§ 843 Nr. 1, 2 bezeichneten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung
des Reichsversieherungsamts 1 ).
J ) § 845 ist durch Art. I Nr. 4 Ges. v. 2t. VII. 22 (Anhang I Nr. 48) neu
gefaßt worden, um die Genehmigung dem Reichs-(Landes-)versicherungsamt zu
übertragen und den vorher damit befaßten Reichsrat zu entlasten.
§ 846. Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht.
§ 847. Genossenschaften können vereinbaren, solche Einrichtungen ge
meinsam zu treffen.
Die Vereinbarung darf nur mit Beginn eines Geschäftsjahrs wirksam
werden.
Für die Genehmigung solcher Vereinbarungen gilt § 845 entsprechend.
Neunter Abschnitt.
Unfallverhütung. Überwachung.
I. Unfallverhütungsvorschriften.
Z 848 1 ) 2 ) 2 a) 3 ). Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, die er
forderlichen Vorschriften zu erlassen über
1. die Einrichtungen und Anordnungen, welche die Mitglieder zur
Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffen haben,
2. das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Unfällen
in den Betrieben zu beobachten haben.
Unfallverhütungsvorschriften können auch für einzelne Bezirke, Ge-
werbszweige und Betriebsarten erlassen werden.
In den Vorschriften ist zu bestimmen, wie sie den Versicherten bekannt
zu machen sind.
Wenn in einem Betriebe Arbeiter beschäftigt sind, welche des Deutschen
nicht mää)tig sind, so sind ihnen, wenn fünfundzwanzig gemeinsam eine
andere Muttersprache sprechen, die Unfallverhütungsvorschriften und die
diese ersehenden bergpolizeilichen Verordnungen in dieser bekannt zu machen.
i) Rundschreiben des RVA.: a) wegen der durch die RVO. erforderlichen
neuen Maßnahmen auf dem Gebiete der Unfallverhütung: an die gewerblichen Berufs
genossenschaften v. 20. I. 12 (AN. S. 666), an die landwirtschaftlichen Berufsgenossen
schaften v. 20. XII. 12 (AN. S. 668); — b) wegen Durchführung der neuen Maßnahmen
der Unfallverhütung und Betriebsüberwachung: an die gewerblichen Berufsgenossen
schaften v. 15. I. 13 (AN. S. 299), an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
v. 20. III. 12 (AN. S. 290); — c ) über die Beschäftigung von weiblichen und jugend
lichen Personen und von Kriegsbeschädigten an gefährlichen Einrichtungen v. 20. XII. 16
(AN. S. 770).
3)Die Bek. über Erleichterung des Erlasses berufsgenossenschaftlicher
Unfallverhütungsvorschriften v. 19. II. 18 — (RGBl. S. 85) ist durch Zeitablauf
erledigt.
3a) Uber die Bedeutung der Unfallverhütungsvorschriften vgl. Anm. 1 zu
§ 902.
3) Nach § 66 Nr. 8 des Betriebsrätegesetzes v. 4. II. 20 (RGBl. S. 147)
hat der Betriebsrat die Ausgabe „auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheits
gefahren im Betriebe zu achten, die Gewerbeaufsichtsbeamten und die sonstigen in Be
tracht kommenden Stellen bei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung und
Auskrmst zu unterstützen, sowie auf die Durchführung der gewerbopoiizeilichen Bestim
mungen und der Unfallverhütungsvorschriften hinzuwirken." Nach § 78 Nr. 6 a. a. O.
haben der Arbeiterrat und der Angestelltenrat hinsichtlich ihrer Gruppe dieselben Rechte
und Pflichten. Die in diesen Vorschriften bezeichneten Stellen sind insbesondere die