Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

254 ReichsversicherungLordnung. 
§ 845 *). Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung über Einrich 
tungen der im § 843 bezeichneten Art und über die Satzungen der im 
§ 843 Nr. 1, 2 bezeichneten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung 
des Reichsversieherungsamts 1 ). 
J ) § 845 ist durch Art. I Nr. 4 Ges. v. 2t. VII. 22 (Anhang I Nr. 48) neu 
gefaßt worden, um die Genehmigung dem Reichs-(Landes-)versicherungsamt zu 
übertragen und den vorher damit befaßten Reichsrat zu entlasten. 
§ 846. Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht. 
§ 847. Genossenschaften können vereinbaren, solche Einrichtungen ge 
meinsam zu treffen. 
Die Vereinbarung darf nur mit Beginn eines Geschäftsjahrs wirksam 
werden. 
Für die Genehmigung solcher Vereinbarungen gilt § 845 entsprechend. 
Neunter Abschnitt. 
Unfallverhütung. Überwachung. 
I. Unfallverhütungsvorschriften. 
Z 848 1 ) 2 ) 2 a) 3 ). Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, die er 
forderlichen Vorschriften zu erlassen über 
1. die Einrichtungen und Anordnungen, welche die Mitglieder zur 
Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffen haben, 
2. das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Unfällen 
in den Betrieben zu beobachten haben. 
Unfallverhütungsvorschriften können auch für einzelne Bezirke, Ge- 
werbszweige und Betriebsarten erlassen werden. 
In den Vorschriften ist zu bestimmen, wie sie den Versicherten bekannt 
zu machen sind. 
Wenn in einem Betriebe Arbeiter beschäftigt sind, welche des Deutschen 
nicht mää)tig sind, so sind ihnen, wenn fünfundzwanzig gemeinsam eine 
andere Muttersprache sprechen, die Unfallverhütungsvorschriften und die 
diese ersehenden bergpolizeilichen Verordnungen in dieser bekannt zu machen. 
i) Rundschreiben des RVA.: a) wegen der durch die RVO. erforderlichen 
neuen Maßnahmen auf dem Gebiete der Unfallverhütung: an die gewerblichen Berufs 
genossenschaften v. 20. I. 12 (AN. S. 666), an die landwirtschaftlichen Berufsgenossen 
schaften v. 20. XII. 12 (AN. S. 668); — b) wegen Durchführung der neuen Maßnahmen 
der Unfallverhütung und Betriebsüberwachung: an die gewerblichen Berufsgenossen 
schaften v. 15. I. 13 (AN. S. 299), an die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 
v. 20. III. 12 (AN. S. 290); — c ) über die Beschäftigung von weiblichen und jugend 
lichen Personen und von Kriegsbeschädigten an gefährlichen Einrichtungen v. 20. XII. 16 
(AN. S. 770). 
3)Die Bek. über Erleichterung des Erlasses berufsgenossenschaftlicher 
Unfallverhütungsvorschriften v. 19. II. 18 — (RGBl. S. 85) ist durch Zeitablauf 
erledigt. 
3a) Uber die Bedeutung der Unfallverhütungsvorschriften vgl. Anm. 1 zu 
§ 902. 
3) Nach § 66 Nr. 8 des Betriebsrätegesetzes v. 4. II. 20 (RGBl. S. 147) 
hat der Betriebsrat die Ausgabe „auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheits 
gefahren im Betriebe zu achten, die Gewerbeaufsichtsbeamten und die sonstigen in Be 
tracht kommenden Stellen bei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung und 
Auskrmst zu unterstützen, sowie auf die Durchführung der gewerbopoiizeilichen Bestim 
mungen und der Unfallverhütungsvorschriften hinzuwirken." Nach § 78 Nr. 6 a. a. O. 
haben der Arbeiterrat und der Angestelltenrat hinsichtlich ihrer Gruppe dieselben Rechte 
und Pflichten. Die in diesen Vorschriften bezeichneten Stellen sind insbesondere die
	        
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