Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Drittes Buch. 1. Teil. Gewerbe-Unfallversicherung. § 892—898. 
§ 894. Ist das Reich, ein Bundesstaat, ein Eemeindeverband, eine 
Gemeinde oder eine andere öffentliche Körperschaft Versicherungsträger, so 
gelten nicht 
die Vorschriften über Änderung des Bestandes der Berufsgenossen- 
schaften (88 635 bis 648), 
von den Vorschriften über die Verfassung der Genossenschaften die 
88 649 bis 717 1 ), 
-die Vorschriften über Aussicht (§8 722 bis 725), 
die Vorschriften über Aufbringung der Mittel sowie über Umlage- 
und Erhebungsverfahren (§§ 731 bis 776), 
von den Vorschriften über Abführung der Beträge an die Post die 
88 731, 782, 
die Vorschriften über Zweiganstalten (§8 783 bis 842), 
die Vorschriften über weitere Einrichtungen (88 843 bis 847), 
von den Vorschriften über Unfallverhütung und Überwachung die 
88 848 bis 887, 889 bis 891, 
von den Strafvorschriften die §§ 908 bis 910, 912, 913. 
5 ) Der Hinweis (früher: „§§649 bis 720“) ist durch Art III Nr. 4v Ges. v. 13. VII.23 
(Anhang IV Nr. 52) wegen des Wegfalls der §§ 713—720 berichtigt. 
§ 895. Wer die Ausführungsbehörden bestimmt, erläßt auch die Aus 
führungsbestimmungen, um die Vorschriften dieses Abschnitts durchzuführen. 
8 896 ist wegen der Beseitigung der Berdienstgrenze für die Versicherungspflicht 
der Betriebsbeamten (vgl. § 544 Anm. 1) durch Art. XXXII Ges. v. 19. VII. 23 (An 
hang I Nr. 61) beseitigt. 
'8 897. Will die Ausführungsbehörde, um Unfälle zu verhüten, Vor 
schriften mit Strafbestimmungen gegen Versicherte erlassen, so sind mindestens 
drei Vertreter der Versicherten zur Beratung und zum Gutachten zuzuziehen. 
Ein Beauftragter der Behörde leitet die Beratung) er darf kein unmittel 
barer Vorgesetzter dieser Vertreter sein. 
Soweit es sich um den Erlaß von Vorschriften handelt, die zugleich den 
Eisenbahnbetrieb zu sichern bestimmt sind, gilt das nicht. 
Elfter Abschnitt. 
Haftmrg von Unternehmern und Angestellten. 
I. Haftung gegenüber Verletzten und Hinterbliebenen. 
8 898 1 ) 2 ). Der Unternehmer (8 633) ist Versicherten und deren Hinter 
bliebenen (88 688 bis 594), auch wenn sie keinen Anspruch auf Rente haben, 
nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersah des Schadens, den ein 
Unfall der in den 88 644, 546 bezeichneten Art verursacht hat, nur dann 
verpflichtet, wenn strafgerichtlich festgestellt worden ist, daß er den Unfall 
vorsätzlich herbeigeführt hat. Dann beschränkt sich die Verbindlichkeit des 
Unternehmers auf den Betrag, um den sie die Entschädigung aus der Unfall 
versicherung übersteigt. 
H Über die Geltung der §§ 898 Satz 1, §§ 899, 900 für feindliche Kriegs 
gefangene, die in versicherten Betrieben beschäftigt wurden, vgl. § 4 des Ges. über 
Fürsorge für Kriegsgefangene v. 15. VIII. 17 (Anhang III Nr. 14). 
2) g, ei . JUisfchliitz von Schadenersatzansprüchen gegen den Unternehmer be 
schränkt sich nicht auf Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung) er begreift 
vielmehr auch die Schadenersatzansprüche aus Verträgen, insbesondere Dienst 
verträgen (RGZ. Bd. 84 S. 415). Die Haftpflicht ist dann auch ausgeschlossen, wenn 
ein privatrechtlich gültiger Arbeitsvertrag überhaupt nicht bestanden hat, z. B.
	        
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