Drittes Buch. 2. Teil. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Z 91V —915. 267
2. er bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle
darf gegen den Unternehmer auf keine andere Strafe als auf Geld
strafe erkannt werden.
Ist die Geldstrafe, die ein Genossenschaftsvorstand festgesetzt hat, von
dem Stellvertreter nicht beizutreiben, so haftet der Unternehmer für sie.
Seine Haftung ist in der Straffestsetzung aüszusprechen.
*) Abs. 1 enthält trotz seiner Stellung unter den Strafvorschriften den allgemeinen
Grundsatz, daß der Unternehmer dem Betriebsleiter die Pflichten aus der 91230. über
tragen darf. Die Übertragung hat auch zivilrechtliche Wirkung. Wird auch dem
Betriebsunternehmer, wenn er von der Befugnis des 8 912 Gebrauch macht, nicht
die Verantwortung aus 8 923 überhaupt genommen, so kann doch insoweit regelmäßig
von einem Verschulden seinerseits und von einem Verschulden durch Außerachtlassung
der Aufmerksamkeit, zu der er vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet ist, nicht
mehr gesprochen werden. (RGZ. Bd. 95 S. 181).
2 ) Abs. 2 betrifft nur die strafrechtliche Haftung der Stellvertreter und des
Unternehmers, und zwar bezieht er sich bloß auf die Strafvorschriften der RVO., nicht
auf diejenigen des gemeinen Strafrechts. Die strafgerichtiiche Feststellung, die 8 903
als Erfordernis für den Ersatzanspruch gegen den Unternehmer verlangt, hat mit best
strafrechtlichen Tatbeständen der RVO. nichts zu tun. Die Fahrlässigkeitsvergehen,
die der Haftung aus 8 902 zugrunde liegen, sind vielmehr die in '§ 222 Abs. 2, § 222
Abs. 2 Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten. Daraus folgt, daß die Fälle der Straf
barkeit des Unternehmers neben dem Betriebsleiter, die 8 912 Abs. 2 aufführt, nicht
ohne weiteres zur Begründung des Ersatzanspruchs aus § 922 übernommen werden'
können. — Doch ist der Unternehmer trotz zulässiger Bestelltmg eines Betriebsleiters
der zivilrechtlichen Haftung nicht gänzlich enthoben. Unter welchen Umständen die Mit
haftung des Unternehmers eintritt, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles (RGZ.
Bd. 122 S. 324).
8 914. Strafgelder der Versicherten fließen, wenn der Bestrafte zur
Feit der Zuwiderhandlung einer Krankenkasse angehört, in diese, sonst aber
in die allgemeine Ortskrankenkasse seines Befchäftigungsortes und, wo eine
solche nicht besteht, in die Landkrankenkasse. Das gilt auch von Geldstrafen,
welche die Ausführungsbehörden gegen Versicherte verhängen (§ 897).
Zweiter Teil.
Landwirtschaftliche Unfallversicherung.
Erster Abschiritt.
Umfang der Versicherung.
§ 915. Der Unfallversicherung unterliegen die landwirtschaftlichen
Betriebe (8 161) V).
Das Reichsversicherungsamt kann bestimmen ^), welche Betriebszweige
als landwirtschaftliche Betriebe gelten.
*) Einen landwirtschaftlichen Betrieb bildet zunächst der Inbegriff der
jenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz vorübergehender Bedeutuirg, welche
der Besitzer (Eigentümer, Nutznießer, Pächter usw.) von Grundstücken zum Zwecke
einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen für eigene Rechnung
aufwendet (Bodenbewirtschaftung). Zur Bodenbewirtschaftung gehören auch die Ab-
erntungsarbeiten und die Heimschaffung laitdwirtschaftlicher Bodenerzeugnisse, z.B. das
Mähen und Abernten des Heues, Holzfällen, Bewaldrechten und Abfahren (nicht aber
die weitere feinere Bearbeitung des Holzes, auch wenn sie im Walde geschieht —
AN. 1895 S. 125 Nr. 1382, ■— es sei denn, daß es sich um einen Nebenbetrieb der Forst
wirtschaft handelt — AN. 1895 S. 124 Nr. 1378) ferner die in land- und forstwirtschaft
lichen Betrieben übliche weitere (rohe) Be- oder Verarbeitung land- oder forstwirtschaft-