Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch. 2. Teil. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Z 91V —915. 267 
2. er bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht 
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle 
darf gegen den Unternehmer auf keine andere Strafe als auf Geld 
strafe erkannt werden. 
Ist die Geldstrafe, die ein Genossenschaftsvorstand festgesetzt hat, von 
dem Stellvertreter nicht beizutreiben, so haftet der Unternehmer für sie. 
Seine Haftung ist in der Straffestsetzung aüszusprechen. 
*) Abs. 1 enthält trotz seiner Stellung unter den Strafvorschriften den allgemeinen 
Grundsatz, daß der Unternehmer dem Betriebsleiter die Pflichten aus der 91230. über 
tragen darf. Die Übertragung hat auch zivilrechtliche Wirkung. Wird auch dem 
Betriebsunternehmer, wenn er von der Befugnis des 8 912 Gebrauch macht, nicht 
die Verantwortung aus 8 923 überhaupt genommen, so kann doch insoweit regelmäßig 
von einem Verschulden seinerseits und von einem Verschulden durch Außerachtlassung 
der Aufmerksamkeit, zu der er vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet ist, nicht 
mehr gesprochen werden. (RGZ. Bd. 95 S. 181). 
2 ) Abs. 2 betrifft nur die strafrechtliche Haftung der Stellvertreter und des 
Unternehmers, und zwar bezieht er sich bloß auf die Strafvorschriften der RVO., nicht 
auf diejenigen des gemeinen Strafrechts. Die strafgerichtiiche Feststellung, die 8 903 
als Erfordernis für den Ersatzanspruch gegen den Unternehmer verlangt, hat mit best 
strafrechtlichen Tatbeständen der RVO. nichts zu tun. Die Fahrlässigkeitsvergehen, 
die der Haftung aus 8 902 zugrunde liegen, sind vielmehr die in '§ 222 Abs. 2, § 222 
Abs. 2 Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten. Daraus folgt, daß die Fälle der Straf 
barkeit des Unternehmers neben dem Betriebsleiter, die 8 912 Abs. 2 aufführt, nicht 
ohne weiteres zur Begründung des Ersatzanspruchs aus § 922 übernommen werden' 
können. — Doch ist der Unternehmer trotz zulässiger Bestelltmg eines Betriebsleiters 
der zivilrechtlichen Haftung nicht gänzlich enthoben. Unter welchen Umständen die Mit 
haftung des Unternehmers eintritt, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles (RGZ. 
Bd. 122 S. 324). 
8 914. Strafgelder der Versicherten fließen, wenn der Bestrafte zur 
Feit der Zuwiderhandlung einer Krankenkasse angehört, in diese, sonst aber 
in die allgemeine Ortskrankenkasse seines Befchäftigungsortes und, wo eine 
solche nicht besteht, in die Landkrankenkasse. Das gilt auch von Geldstrafen, 
welche die Ausführungsbehörden gegen Versicherte verhängen (§ 897). 
Zweiter Teil. 
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. 
Erster Abschiritt. 
Umfang der Versicherung. 
§ 915. Der Unfallversicherung unterliegen die landwirtschaftlichen 
Betriebe (8 161) V). 
Das Reichsversicherungsamt kann bestimmen ^), welche Betriebszweige 
als landwirtschaftliche Betriebe gelten. 
*) Einen landwirtschaftlichen Betrieb bildet zunächst der Inbegriff der 
jenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz vorübergehender Bedeutuirg, welche 
der Besitzer (Eigentümer, Nutznießer, Pächter usw.) von Grundstücken zum Zwecke 
einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen für eigene Rechnung 
aufwendet (Bodenbewirtschaftung). Zur Bodenbewirtschaftung gehören auch die Ab- 
erntungsarbeiten und die Heimschaffung laitdwirtschaftlicher Bodenerzeugnisse, z.B. das 
Mähen und Abernten des Heues, Holzfällen, Bewaldrechten und Abfahren (nicht aber 
die weitere feinere Bearbeitung des Holzes, auch wenn sie im Walde geschieht — 
AN. 1895 S. 125 Nr. 1382, ■— es sei denn, daß es sich um einen Nebenbetrieb der Forst 
wirtschaft handelt — AN. 1895 S. 124 Nr. 1378) ferner die in land- und forstwirtschaft 
lichen Betrieben übliche weitere (rohe) Be- oder Verarbeitung land- oder forstwirtschaft-
	        
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