268 ReichLversicherungsordnung.
licher Erzeugnisse (wie das Keltern, Lagern, Pflegen von Wein oder Obstwein —
2121.1889 S.7S Nr. 648), sowie der Verkauf solcher Produkte und selbstgezüchteten Viehes.
Als selbständigen landw. Betrieb hat die Rechtsprechung anerkannt: die Unter
haltung von Bäumen an Straßen und Wegen, wenn die Bäume eine nicht
unerhebliche Obst- oder Holznutzung gewähren (AN. 1889 S. 139, 1898 S. 364 Zlr. 687,
1721). Trifft die letzterwähnte Voraussetzung nicht zu, so unterliegen doch die zur
Unterhaltung der Bäume dienenden Tätigkeiten der landw. UV., wenn sie einem
landw. Betriebe der als Unternehmer der Baumpflege anzusehenden Person als Teil-
oder Nebenbetrieb zugerechnet werden können (AN. 1909 S. 454 Nr. 2340). Sonst
ist die Pflege, Wartung und Aberntung der Bäume regelmäßig als Teil des Straßen
unterhaltungsbetriebs anzusehen und mit diesem bei der Tiefbau-BG. versichert (A21.1898
S. 364 2k. 1721).
Unfälle, welche die Arbeiter eines Holzkäufers beim Fällen, Bewald
rechten, Stöckeausheben, 2lufladen und Abfahren des Holzes innerhalb eines forstw.
oder auch landw. Grundstücks vor Erreichung eines öffentlichen Fahrwegs oder eines
für Lastfuhrwerk geeigneten Privatweges betreffen, sind — nach der Rechtsprechung
des NVA. — dem landw. oder forstw. Betriebe des Holzverkäufers zuzurechnen und
daher von der örtlich zuständigen landw. BG. zu entschädigen, es sei denn, daß der
Holzkäufer zugleich eine dem Abholzen vorausgehende oder nachfolgende Pflege des
Waldes (z. B. Aufforstung) übernommen hatte und demnach selbst als landw. Unter
nehmer anzusehen ist, oder daß der Holzkäufer Unternehmer eines anderen der UV.
unterstellten Betriebes ist, dem die unfallbringende Tätigkeit zugerechnet werden kann
(vgl. Rundschr. d. RVA. v. 10. I. 89, AN. S. 39,- AN. 1893 S. 122 Nr. 1205; AN. 1896
S. 462 Nr. 1552 sowie AN. 1905 S. 575 Nr. 2125). Das RVA. ist davon ausgegangen,
daß die bezeichneten 2lrbeiten als Aberntung des Waldes und somit als wirtschaftlicher
Abschluß des auf die Gewinnung des Holzes gerichteten Betriebes anzusehen ist. Solche
Arbeiten müssen nach der Absicht des Gesetzes versichert sein; können sie nicht einem
versicherten Betriebe des Holzkäufers angegliedert werden, so bleibt für ihre Ver
sicherung kein anderer Weg als der der Zurechnung zum Betriebe des das Holz ver
kaufenden Landwirts. — Der Holzkäufer selbst ist gegen Unfälle der gedachten Art
versichert, wenn er als 21rbeiter des Forstbetriebs gelten kann, oder wenn die Pflege
des Forstes einen selbständigen landw. Betrieb des Holzkäufers darstellt und der Käufer
als Unternehmer des Betriebs selbst versichert ist, oder wenn er als Unternehmer eines
anderweiten Betriebs versichert war und die Holzfällungsarbeiten zu diesem Betriebe
gehören (SlN. 1903 S. 656 2k. 2279).
Entsprechende Grundsätze wie für die Holzfällung und Abfuhr hat — bei gleicher
Sachlage — das RVA. aufgestellt für andere Erntearbeiten, insbesondere für
das Einernten von Obst und Gras (vgl. 2lN. 1888 S. 343 Nr. 1888, Entsch. 795,
2279, 2121, 1890 S. 163; 1903 S. 656, sowie AN. 1905 S. 575 Nr. 2125) sowie für
Feldbestellungsarbeiten (Vorspannleistungen) auf fremden Grundstücken (AN. 1908
S. 566 Nr. 2275 unter b). — Feidbestellungsarbeiten, die ein landw. Unternehmer
für einen Nachbarn aus Gefälligkeit vornimmt, sind regelmäßig dem Betriebe des
die Arbeit ausführenden Unternehmers schon deshalb zuzurechnen, weil solche stets
gegenseitige Gefälligkeitsleistungen den landw. Verhältnissen eigentümlich sind (vgl. § 923
Anm. 4).
Das Sammeln von Tannenzapfen ist dem forstw. Betriebe zuzurechnen,
wenn die Zapfen für den Forstwirt gesammelt werden (2lN. 1890 S. 492 2k. 853).
Dagegen ist das Sammeln solcher Zapfen für eigene Rechnung, ebenso wie das
Sammeln von Reisig, Beeren, Pilzen u. dgl., sowie die Grasgewinnung
im Walde dem Forstbetriebe nicht zugehörig, auch wenn es gegen eine geringe so
genannte Anerkennungsgebühr geschieht.
Auch soweit von dem Unternehmer für seine Landwirtschaft gemietete oder eigene
Maschinen- oder motorische Kraft verwendet wird, greift die landw. UV. Platz.
Hält der Landwirt die Maschinen auch zur Verwendung in fremden Betrieben, so liegt
in der Regel ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, wenn die Verwendung im
eigenen Betrieb überwiegt, sonst ein selbständiger bei der örtlich zuständigen Eisen-
und Stahl-BG. versicherter Betrieb. Entsprechende Grundsätze gelten für die berufs-
genvssenschaftliche Zugehörigkeit elektrischer Kraftzentralen (2lN. 1903 S. 550
Nr. 2260).