Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

268 ReichLversicherungsordnung. 
licher Erzeugnisse (wie das Keltern, Lagern, Pflegen von Wein oder Obstwein — 
2121.1889 S.7S Nr. 648), sowie der Verkauf solcher Produkte und selbstgezüchteten Viehes. 
Als selbständigen landw. Betrieb hat die Rechtsprechung anerkannt: die Unter 
haltung von Bäumen an Straßen und Wegen, wenn die Bäume eine nicht 
unerhebliche Obst- oder Holznutzung gewähren (AN. 1889 S. 139, 1898 S. 364 Zlr. 687, 
1721). Trifft die letzterwähnte Voraussetzung nicht zu, so unterliegen doch die zur 
Unterhaltung der Bäume dienenden Tätigkeiten der landw. UV., wenn sie einem 
landw. Betriebe der als Unternehmer der Baumpflege anzusehenden Person als Teil- 
oder Nebenbetrieb zugerechnet werden können (AN. 1909 S. 454 Nr. 2340). Sonst 
ist die Pflege, Wartung und Aberntung der Bäume regelmäßig als Teil des Straßen 
unterhaltungsbetriebs anzusehen und mit diesem bei der Tiefbau-BG. versichert (A21.1898 
S. 364 2k. 1721). 
Unfälle, welche die Arbeiter eines Holzkäufers beim Fällen, Bewald 
rechten, Stöckeausheben, 2lufladen und Abfahren des Holzes innerhalb eines forstw. 
oder auch landw. Grundstücks vor Erreichung eines öffentlichen Fahrwegs oder eines 
für Lastfuhrwerk geeigneten Privatweges betreffen, sind — nach der Rechtsprechung 
des NVA. — dem landw. oder forstw. Betriebe des Holzverkäufers zuzurechnen und 
daher von der örtlich zuständigen landw. BG. zu entschädigen, es sei denn, daß der 
Holzkäufer zugleich eine dem Abholzen vorausgehende oder nachfolgende Pflege des 
Waldes (z. B. Aufforstung) übernommen hatte und demnach selbst als landw. Unter 
nehmer anzusehen ist, oder daß der Holzkäufer Unternehmer eines anderen der UV. 
unterstellten Betriebes ist, dem die unfallbringende Tätigkeit zugerechnet werden kann 
(vgl. Rundschr. d. RVA. v. 10. I. 89, AN. S. 39,- AN. 1893 S. 122 Nr. 1205; AN. 1896 
S. 462 Nr. 1552 sowie AN. 1905 S. 575 Nr. 2125). Das RVA. ist davon ausgegangen, 
daß die bezeichneten 2lrbeiten als Aberntung des Waldes und somit als wirtschaftlicher 
Abschluß des auf die Gewinnung des Holzes gerichteten Betriebes anzusehen ist. Solche 
Arbeiten müssen nach der Absicht des Gesetzes versichert sein; können sie nicht einem 
versicherten Betriebe des Holzkäufers angegliedert werden, so bleibt für ihre Ver 
sicherung kein anderer Weg als der der Zurechnung zum Betriebe des das Holz ver 
kaufenden Landwirts. — Der Holzkäufer selbst ist gegen Unfälle der gedachten Art 
versichert, wenn er als 21rbeiter des Forstbetriebs gelten kann, oder wenn die Pflege 
des Forstes einen selbständigen landw. Betrieb des Holzkäufers darstellt und der Käufer 
als Unternehmer des Betriebs selbst versichert ist, oder wenn er als Unternehmer eines 
anderweiten Betriebs versichert war und die Holzfällungsarbeiten zu diesem Betriebe 
gehören (SlN. 1903 S. 656 2k. 2279). 
Entsprechende Grundsätze wie für die Holzfällung und Abfuhr hat — bei gleicher 
Sachlage — das RVA. aufgestellt für andere Erntearbeiten, insbesondere für 
das Einernten von Obst und Gras (vgl. 2lN. 1888 S. 343 Nr. 1888, Entsch. 795, 
2279, 2121, 1890 S. 163; 1903 S. 656, sowie AN. 1905 S. 575 Nr. 2125) sowie für 
Feldbestellungsarbeiten (Vorspannleistungen) auf fremden Grundstücken (AN. 1908 
S. 566 Nr. 2275 unter b). — Feidbestellungsarbeiten, die ein landw. Unternehmer 
für einen Nachbarn aus Gefälligkeit vornimmt, sind regelmäßig dem Betriebe des 
die Arbeit ausführenden Unternehmers schon deshalb zuzurechnen, weil solche stets 
gegenseitige Gefälligkeitsleistungen den landw. Verhältnissen eigentümlich sind (vgl. § 923 
Anm. 4). 
Das Sammeln von Tannenzapfen ist dem forstw. Betriebe zuzurechnen, 
wenn die Zapfen für den Forstwirt gesammelt werden (2lN. 1890 S. 492 2k. 853). 
Dagegen ist das Sammeln solcher Zapfen für eigene Rechnung, ebenso wie das 
Sammeln von Reisig, Beeren, Pilzen u. dgl., sowie die Grasgewinnung 
im Walde dem Forstbetriebe nicht zugehörig, auch wenn es gegen eine geringe so 
genannte Anerkennungsgebühr geschieht. 
Auch soweit von dem Unternehmer für seine Landwirtschaft gemietete oder eigene 
Maschinen- oder motorische Kraft verwendet wird, greift die landw. UV. Platz. 
Hält der Landwirt die Maschinen auch zur Verwendung in fremden Betrieben, so liegt 
in der Regel ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor, wenn die Verwendung im 
eigenen Betrieb überwiegt, sonst ein selbständiger bei der örtlich zuständigen Eisen- 
und Stahl-BG. versicherter Betrieb. Entsprechende Grundsätze gelten für die berufs- 
genvssenschaftliche Zugehörigkeit elektrischer Kraftzentralen (2lN. 1903 S. 550 
Nr. 2260).
	        
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