Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch. 2. Teil. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 926—936. 273 
Entgelt verrichten, so wird in den Fällen der §§ 565, 566 für die an drei 
hundert fehlende Zahl von Arbeitstagen der Ortslohn, der zur Zeit des 
Unfalls für den Beschäftigungsort des Versicherten festgesetzt ist (88 149 bis 
152), dein nach § 565 oder § 566 berechneten Betrage zugezählt. 
8 933. Die 88 564 bis 566, 568, 932 sind entsprechend anzuwenden, 
wenn sich der Iahresarbeitsverdienst aus mindestens wochenweise bestimmten 
Beträgen zusammensetzt. 
8 934. Erreicht der Iahresarbeitsverdienst des Betriebsbeamten oder 
Facharbeiters nicht das Dreihundertfache des Ortslohns (8 932), so gilt 
dieses Dreihundertfache als Iahresarbeitsverdienst. 
8 935. Die Rente für verletzte Jugendliche, die nach dem Ortslohn 
berechnet wird, richtet sich zunächst nach der Altersstufe, auf der sie den 
Unfall erleiden, und ist bei Aufsteigen in eine höhere Altersstufe entsprechend 
zu erhöhen. 
8 936*). Für Arbeiter, die nicht unter die 88 631 bis 935 fallen, 
richtet sich die Rente nach dem Iahresarbeitsverdienste, den landwirtschaft 
liche Arbeiter zur Zeit des Unfalls durch landwirtschaftliche und andere 
Erwerbstätigkeit am Beschäftigungsorte durchschnittlich erzielen. 
Den durchschnittlichen Jahresarheitsverdienst setzt das Oberversiche 
rungsamt fest, und zwar getrennt für Männer und Frauen, für Versicherte 
unter sechzehn Jahren, für solche von sechzehn bis einundzwanzig Jahren 
und für die, welche über einundzwanzig Jahre alt sind. Die Versicherten 
unter sechzehn Jahren (Jugendliche) können nach 8 150 Abs. 2 noch in 
junge Leute und Kinder geschieden werden. Auch nach Land- und Forst 
wirtschaft kann getrennt werden. Vor der Festsetzung hört das Ober- 
versicherungsarpt die Versicherungsämter, die Berufsgenossenschaften und 
anderen Träger der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung 
seines Bezirkes, den Bezirks wirtschaftsrat und die in seinem Bezirke haupt 
sächlich vertretenen Verbände der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer sowie die landwirtschaftlichen Vertretungskörper. Die zu 
hörenden Verbände und Vertretungskörper bezeichnet die oberste Ver 
waltungsbehörde. Bei der Festsetzung berücksichtigt das Oberversiche 
rungsamt die Sätze für Barlöhne und Sachbezüge in den für seinen Bezirk 
zwischen landwirtschaftlichen Arbeitgebern oder Vereinigungen solcher und 
Vereinigungen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarif 
verträgen. 
Das Versicherungsamt hört vor Abgabe seines Gutachtens die haupt 
sächlich in der Landwirtschaft beschäftigten Versicherungsvertreter. Es 
kann Gemeinde und Krankenkassenvorstände hören. 
B Der Rentenberechnung der landwirtschaftlichen Arbeiter ist stets ein durch 
schnittlicher Iahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt worden, weil sich die Be 
rechnung ihres Verdienstes nach dem Individuallohn des einzelnen Verletzten (wie bei 
gewerblichen Arbeitern) wegen des ihnen regelmäßig gewährten Naturallohns (Deputats) 
Schwierigkeiten entgegenstellen würden. Die Festsetzung des durchschnittlichen Iahres- 
arbeitsverdienstes lag von jeher dem Oberversicherungsamt ob. Art. VII Ges. v. 1 l. IV. 21 
(Anhang III Nr. 43), der den Abs. 2 u. 3 des 8 936 ihre jetzige Fassung gegeben hat, 
hat durch die Anordnung der Anhörung aller Beteiligten weitestgehende Sicherheiten 
für eine Festsetzung des durchschnittlichen Verdienstes in angemessener Höhe geschaffen. 
: — Um dem Nachhinken der behördlichen Festsetzungen hinter den steigenden Löhnen 
zur Zeit der Geldentwertung Rechnung zu tragen, waren folgende jetzt bedeutungslose 
Vorschriften ergangen: Bek. v. 30. IX. 18 (RGBl S. 1222), VO. v. 6. VIII. 19 RGBl. 
1369) und Art. XVIII Ges. v. 11. IV. 21 (RGBl. S. 467).—Dgl. § 1067 für die See-UV. 
Schulz, 91330. 18
	        
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