Drittes Buch. 2. Teil. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 926—936. 273
Entgelt verrichten, so wird in den Fällen der §§ 565, 566 für die an drei
hundert fehlende Zahl von Arbeitstagen der Ortslohn, der zur Zeit des
Unfalls für den Beschäftigungsort des Versicherten festgesetzt ist (88 149 bis
152), dein nach § 565 oder § 566 berechneten Betrage zugezählt.
8 933. Die 88 564 bis 566, 568, 932 sind entsprechend anzuwenden,
wenn sich der Iahresarbeitsverdienst aus mindestens wochenweise bestimmten
Beträgen zusammensetzt.
8 934. Erreicht der Iahresarbeitsverdienst des Betriebsbeamten oder
Facharbeiters nicht das Dreihundertfache des Ortslohns (8 932), so gilt
dieses Dreihundertfache als Iahresarbeitsverdienst.
8 935. Die Rente für verletzte Jugendliche, die nach dem Ortslohn
berechnet wird, richtet sich zunächst nach der Altersstufe, auf der sie den
Unfall erleiden, und ist bei Aufsteigen in eine höhere Altersstufe entsprechend
zu erhöhen.
8 936*). Für Arbeiter, die nicht unter die 88 631 bis 935 fallen,
richtet sich die Rente nach dem Iahresarbeitsverdienste, den landwirtschaft
liche Arbeiter zur Zeit des Unfalls durch landwirtschaftliche und andere
Erwerbstätigkeit am Beschäftigungsorte durchschnittlich erzielen.
Den durchschnittlichen Jahresarheitsverdienst setzt das Oberversiche
rungsamt fest, und zwar getrennt für Männer und Frauen, für Versicherte
unter sechzehn Jahren, für solche von sechzehn bis einundzwanzig Jahren
und für die, welche über einundzwanzig Jahre alt sind. Die Versicherten
unter sechzehn Jahren (Jugendliche) können nach 8 150 Abs. 2 noch in
junge Leute und Kinder geschieden werden. Auch nach Land- und Forst
wirtschaft kann getrennt werden. Vor der Festsetzung hört das Ober-
versicherungsarpt die Versicherungsämter, die Berufsgenossenschaften und
anderen Träger der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung
seines Bezirkes, den Bezirks wirtschaftsrat und die in seinem Bezirke haupt
sächlich vertretenen Verbände der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie die landwirtschaftlichen Vertretungskörper. Die zu
hörenden Verbände und Vertretungskörper bezeichnet die oberste Ver
waltungsbehörde. Bei der Festsetzung berücksichtigt das Oberversiche
rungsamt die Sätze für Barlöhne und Sachbezüge in den für seinen Bezirk
zwischen landwirtschaftlichen Arbeitgebern oder Vereinigungen solcher und
Vereinigungen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarif
verträgen.
Das Versicherungsamt hört vor Abgabe seines Gutachtens die haupt
sächlich in der Landwirtschaft beschäftigten Versicherungsvertreter. Es
kann Gemeinde und Krankenkassenvorstände hören.
B Der Rentenberechnung der landwirtschaftlichen Arbeiter ist stets ein durch
schnittlicher Iahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt worden, weil sich die Be
rechnung ihres Verdienstes nach dem Individuallohn des einzelnen Verletzten (wie bei
gewerblichen Arbeitern) wegen des ihnen regelmäßig gewährten Naturallohns (Deputats)
Schwierigkeiten entgegenstellen würden. Die Festsetzung des durchschnittlichen Iahres-
arbeitsverdienstes lag von jeher dem Oberversicherungsamt ob. Art. VII Ges. v. 1 l. IV. 21
(Anhang III Nr. 43), der den Abs. 2 u. 3 des 8 936 ihre jetzige Fassung gegeben hat,
hat durch die Anordnung der Anhörung aller Beteiligten weitestgehende Sicherheiten
für eine Festsetzung des durchschnittlichen Verdienstes in angemessener Höhe geschaffen.
: — Um dem Nachhinken der behördlichen Festsetzungen hinter den steigenden Löhnen
zur Zeit der Geldentwertung Rechnung zu tragen, waren folgende jetzt bedeutungslose
Vorschriften ergangen: Bek. v. 30. IX. 18 (RGBl S. 1222), VO. v. 6. VIII. 19 RGBl.
1369) und Art. XVIII Ges. v. 11. IV. 21 (RGBl. S. 467).—Dgl. § 1067 für die See-UV.
Schulz, 91330. 18