Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

278 Reichsversicherungsordnung. 
für die Zuteilung mehrerer Betriebe desselben Unternehmers zu 
einer Genossenschaft 8 632, 
für die Entschädigung von Unfällen in fremden Betrieben 8 634*) 
aus der gewerblichen Unfallversicherung. 
*) Die Vorschrift des 8 634 ist auch für die bsrufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit 
der einzelnen Arbeiter maßgebend, die beim Zusammenwirken einer Lohndampf 
drescherei oder Lohndampspflügerei mit einem iandw.Betriebtcitig werden. 
Die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier sehr verschieden. Hilfspersonen, die von dem 
Unternehmer der Lohndampfdrescherei, aber im Aufträge und für Rechnung des Land 
wirts vorübergehend angenommen werden und nicht zur eigentlichen Bedienungs 
mannschaft der Maschine gehören, sind regelmäßig bei der landw. Berufsgenossenschaft 
versichert. Vgl. auch Anm. I Abs. 6 zu § 915. 
n. Änderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
§ 960. Für Änderungen des Bestandes der Berufsgenossenschaften 
gelten aus der gewerblichen Unfallversicherung die §§ 635 bis 646. 
Erteilt der Bundesrat die Genehmigung, so wird die Satzung für die 
neue Genossenschaft nach den §§20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 
1886 (Reichsgesetzblatt S. 132) beschlossen. 
§ 961. Für die Auflösung von Genossenschaften gilt dasselbe wie bei 
der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 647, 648). 
Vierter Abschnitt. 
Verfassung. 
I. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung. 
§ 962. Mitglied *) der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen 
Betrieb zu den ihr zugewiesenen Betriebszweigen gehört und in ihrem Be 
zirke seinen Sitz hat. Oas Deich und die Länder sind nur Mitglieder, soweit 
es § 957 vorschreibt oder zuläßt 2 ). 
*) Auch Unternehmer, die keinen Versicherten beschäftigen, haben bei 
der landwirtschaftlichen UV. die rechtliche Stellung von Genossenschaftsmitglieder» 
(vgl. Anm. 1 zu § 649). 
2 ) Satz 2 ist durch 8 3 VIII VO. v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99) hinzugefügt. 
§ 963. Alle Grundstücke eines Unternehmers, zu deren landwirtschaft 
lichem Gesamtbetriebe gemeinsame Wirtschaftsgebäude dienen, gelten als ein 
einziger Betrieb. 
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb in die Bezirke mehrerer 
Gemeinden, so hat er seinen Sitz da, wo die gemeinsamen oder die zu seinen 
Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen. Der Unternehmer kann 
sich mit den Gemeinden über einen anderen Betriebsitz einigen. 
§ 964. Mehrere forstwirtschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, 
die derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Reviervcrwaltung) unter 
stehen, gelten als ein einziger Betrieb. 
Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als 
Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unter 
stehen. 
Erstreckt sich ein forstwirtschaftlicher Betrieb über die Bezirke mehrerer 
Gemeinden, so hat er seinen Sitz da, wo der größte Teil der Forstgrundstücke 
liegt. Der Unternehmer kann sich mit den Gemeinden über einen anderen 
Betriebsitz einigen.
	        
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