278 Reichsversicherungsordnung.
für die Zuteilung mehrerer Betriebe desselben Unternehmers zu
einer Genossenschaft 8 632,
für die Entschädigung von Unfällen in fremden Betrieben 8 634*)
aus der gewerblichen Unfallversicherung.
*) Die Vorschrift des 8 634 ist auch für die bsrufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit
der einzelnen Arbeiter maßgebend, die beim Zusammenwirken einer Lohndampf
drescherei oder Lohndampspflügerei mit einem iandw.Betriebtcitig werden.
Die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier sehr verschieden. Hilfspersonen, die von dem
Unternehmer der Lohndampfdrescherei, aber im Aufträge und für Rechnung des Land
wirts vorübergehend angenommen werden und nicht zur eigentlichen Bedienungs
mannschaft der Maschine gehören, sind regelmäßig bei der landw. Berufsgenossenschaft
versichert. Vgl. auch Anm. I Abs. 6 zu § 915.
n. Änderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften.
§ 960. Für Änderungen des Bestandes der Berufsgenossenschaften
gelten aus der gewerblichen Unfallversicherung die §§ 635 bis 646.
Erteilt der Bundesrat die Genehmigung, so wird die Satzung für die
neue Genossenschaft nach den §§20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai
1886 (Reichsgesetzblatt S. 132) beschlossen.
§ 961. Für die Auflösung von Genossenschaften gilt dasselbe wie bei
der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 647, 648).
Vierter Abschnitt.
Verfassung.
I. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung.
§ 962. Mitglied *) der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen
Betrieb zu den ihr zugewiesenen Betriebszweigen gehört und in ihrem Be
zirke seinen Sitz hat. Oas Deich und die Länder sind nur Mitglieder, soweit
es § 957 vorschreibt oder zuläßt 2 ).
*) Auch Unternehmer, die keinen Versicherten beschäftigen, haben bei
der landwirtschaftlichen UV. die rechtliche Stellung von Genossenschaftsmitglieder»
(vgl. Anm. 1 zu § 649).
2 ) Satz 2 ist durch 8 3 VIII VO. v. 30. X. 23 (Anhang III Nr. 99) hinzugefügt.
§ 963. Alle Grundstücke eines Unternehmers, zu deren landwirtschaft
lichem Gesamtbetriebe gemeinsame Wirtschaftsgebäude dienen, gelten als ein
einziger Betrieb.
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb in die Bezirke mehrerer
Gemeinden, so hat er seinen Sitz da, wo die gemeinsamen oder die zu seinen
Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen. Der Unternehmer kann
sich mit den Gemeinden über einen anderen Betriebsitz einigen.
§ 964. Mehrere forstwirtschaftliche Grundstücke eines Unternehmers,
die derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Reviervcrwaltung) unter
stehen, gelten als ein einziger Betrieb.
Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als
Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebsleitung unter
stehen.
Erstreckt sich ein forstwirtschaftlicher Betrieb über die Bezirke mehrerer
Gemeinden, so hat er seinen Sitz da, wo der größte Teil der Forstgrundstücke
liegt. Der Unternehmer kann sich mit den Gemeinden über einen anderen
Betriebsitz einigen.