284 Reichsversich-erungsordnung.
Erteilt der Anternehmer die Auskunft nicht rechtzeitig oder unvollständig,
so hat die Gemeindebehörde nach eigener Kenntnis das Verzeichnis zu
berichtigen.
*) Die Strafe ist eine Zwangsstrase. Fhr Höchstbetrag war ursprünglich 100 M.
Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65.
§ 997. Die Anternehmer haben den Organen der Genossenschaft aüf
Verlangen binnen zwei Wochen über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse
die weitere Auskunft zu geben, die für das Abschätzen und Veranlagen er
forderlich ist.
8 998. Die Genossenschaft hat den Gemeindebehörden Verzeichnisse
mitzuteilen, in denen
die ihr zugehörigen Betriebe in der Gemeinde,
die wesentlichen Grundlagen und das Ergebnis des Abschätzens und
Veranlagens
angegegeben sind.
Die Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse zwei Wochen lang zur Ein
sicht der Beteiligten auszulegen und den Beginn der Frist auf ortsübliche
Weise bekannt zu machen.
8 999. Binnen einem Monat nach Ablauf der Frist können die Anter
nehmer bei dem Genossenschaftsorgane, das abgeschätzt oder veranlagt hat,
oder bei der in der Satzung bestimmten anderen Stelle Einspruch 1 ) erheben,
daß ihr Betrieb in das Verzeichnis aufgenommen oder nicht auf
genommen ist,
daß oder wie der Arbeitsbedarf abgeschätzt oder der Betrieb ver
anlagt ist.
*) „Widerspruch" ist durch „Einspruch" erseht, seine Erhebung auch bei einer
anderen Stelle als dem Genossenschaftsvorstande vorgesehen durch Art. I Nr. 2 DO.
v. 17. I. 24 (Anhang III Nr. 113)/
§ 1000 1 ). Das Genossenschaftsorgan oder die von der Satzung be
stimmte andere Stelle befcheidet den Anternehmer aus seinen Einsprach
schriftlich.
Der Anternehmer kann gegen den Bescheid Beschwerde an das Ober
versicherungsamt erheben. Das Oberversicherungsamt entscheidet end
gültig, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.
1 ) Art. I Nr. 3, 4 VO. v. 17. I. 23 (Anhang III Nr. 113, (vgl. dortige Vordem.)
haben den 8 1000 neu gefaßt und den § 1001 aufgehoben. Der früher der Be
schwerde vorausgehende Einspruch an einen Eenössenschastsausschuh ist beseitigt.
8 1001 ist weggefallen.
8 1002. In den Fristen, in denen der Gesahrtarif nachzuprüfen ist,
sind auch die Veranlagung und die Abschätzung nachzuprüfen (§ 979 in Ver
bindung mit § 708).
§ 1003. Schon vor der regelmäßigen Nachprüfung kann die Genossen
schaft den Arbeitsbedarf eines Betriebs neu abschätzen oder den Betrieb
neu veranlagen, wenn sich herausstellt, daß die Angaben des Anternehmers
unrichtig waren.
8 1004. Für die neue Abschätzung und die neue Veranlagung gelten
die §8 990 bis 1000 1 ) entsprechend.
*) An Stelle von „1000" stand früher „1001"; geändert durch Art. I Nr. 5 DO.
v. 17. I. 24 (Anhang III Nr. 113).