Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

284 Reichsversich-erungsordnung. 
Erteilt der Anternehmer die Auskunft nicht rechtzeitig oder unvollständig, 
so hat die Gemeindebehörde nach eigener Kenntnis das Verzeichnis zu 
berichtigen. 
*) Die Strafe ist eine Zwangsstrase. Fhr Höchstbetrag war ursprünglich 100 M. 
Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65. 
§ 997. Die Anternehmer haben den Organen der Genossenschaft aüf 
Verlangen binnen zwei Wochen über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse 
die weitere Auskunft zu geben, die für das Abschätzen und Veranlagen er 
forderlich ist. 
8 998. Die Genossenschaft hat den Gemeindebehörden Verzeichnisse 
mitzuteilen, in denen 
die ihr zugehörigen Betriebe in der Gemeinde, 
die wesentlichen Grundlagen und das Ergebnis des Abschätzens und 
Veranlagens 
angegegeben sind. 
Die Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse zwei Wochen lang zur Ein 
sicht der Beteiligten auszulegen und den Beginn der Frist auf ortsübliche 
Weise bekannt zu machen. 
8 999. Binnen einem Monat nach Ablauf der Frist können die Anter 
nehmer bei dem Genossenschaftsorgane, das abgeschätzt oder veranlagt hat, 
oder bei der in der Satzung bestimmten anderen Stelle Einspruch 1 ) erheben, 
daß ihr Betrieb in das Verzeichnis aufgenommen oder nicht auf 
genommen ist, 
daß oder wie der Arbeitsbedarf abgeschätzt oder der Betrieb ver 
anlagt ist. 
*) „Widerspruch" ist durch „Einspruch" erseht, seine Erhebung auch bei einer 
anderen Stelle als dem Genossenschaftsvorstande vorgesehen durch Art. I Nr. 2 DO. 
v. 17. I. 24 (Anhang III Nr. 113)/ 
§ 1000 1 ). Das Genossenschaftsorgan oder die von der Satzung be 
stimmte andere Stelle befcheidet den Anternehmer aus seinen Einsprach 
schriftlich. 
Der Anternehmer kann gegen den Bescheid Beschwerde an das Ober 
versicherungsamt erheben. Das Oberversicherungsamt entscheidet end 
gültig, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird. 
1 ) Art. I Nr. 3, 4 VO. v. 17. I. 23 (Anhang III Nr. 113, (vgl. dortige Vordem.) 
haben den 8 1000 neu gefaßt und den § 1001 aufgehoben. Der früher der Be 
schwerde vorausgehende Einspruch an einen Eenössenschastsausschuh ist beseitigt. 
8 1001 ist weggefallen. 
8 1002. In den Fristen, in denen der Gesahrtarif nachzuprüfen ist, 
sind auch die Veranlagung und die Abschätzung nachzuprüfen (§ 979 in Ver 
bindung mit § 708). 
§ 1003. Schon vor der regelmäßigen Nachprüfung kann die Genossen 
schaft den Arbeitsbedarf eines Betriebs neu abschätzen oder den Betrieb 
neu veranlagen, wenn sich herausstellt, daß die Angaben des Anternehmers 
unrichtig waren. 
8 1004. Für die neue Abschätzung und die neue Veranlagung gelten 
die §8 990 bis 1000 1 ) entsprechend. 
*) An Stelle von „1000" stand früher „1001"; geändert durch Art. I Nr. 5 DO. 
v. 17. I. 24 (Anhang III Nr. 113).
	        
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