286 Reichs») ersicheruntzsord nurig.
behörs, nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei
gemeinüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig ge
währen önnen,
den Ertragswert, der sich aus dem Fünfundzwanzigfachen dieses
Reinertrags ergibt.
Die §§ 996 bis 1009 sind entsprechend anzuwenden; das Nähere bestimmt
die Satzung.
5. Gemeinsame Vorschriften.
§ 1011. Aus der gewerblichen Anfallversicherung gelten die Vor
schriften über
Zwecke, zu denen Beiträge erhoben und Mittel verwendet werden
dürfen (§ 736),
Vorschüsse auf die Beiträge sowie Vorauszahlung von Beiträgen
(88 737 bis 739).
8 1012. Die Satzung kann Anternehmer kleiner Betriebe mit geringer
Anfallgefahr, die nur ausnahmsweise Versicherungspflichtige gegen Entgelt
beschäftigen, von Beiträgen ganz oder teilweise befreien und zugleich das
Verfahren für die Ermittlung solcher Anternehmer bestimmen.
Mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde kann das auch die
Genossenschaftsversammlung tun.
Bei Streit zwischen der Genossenschaft und dem Anternehmer über
Befreiung entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
8 1013*). Für die Rücklage gelten die 88 741 bis 747 aus der gewerb
lichen Unfallversicherung.
*) Art. 1 Ges. über die Rücklagen bei den Berufsgenossenschaften v. 9. II. 23
(Anhang III Nr. 69) hat dem § 1013 seine jetzige Fassung gegeben. Vgl. Anm.
zu 8 741.
HI. Umlage- und Erhebungsverfahren.
8 1014. Für das Amlegen des Bedarfs auf die Mitglieder gilt 8 749
Abs. 1 aus der gewerblichen Anfallversicherung entsprechend.
8 1015. Bei der Umlage der Beiträge nach der Steuer ist die Steuer
für den Zeitraum zugrunde zu legen, für den die Beiträge umgelegt werden.
8 1016. Bei der Umlage der Beiträge nach Arbeitsbedarf und Gefahr
klassen hat jedes Mitglied, das im verflossenen Geschäftsjahr Betriebsbeamte
oder Facharbeiter beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des
Geschäftsjahrs dem Vorstand einen Nachweis darüber einzureichen, wieviel
jeder von ihnen während dieser Zeit an Entgelt tatsächlich bezogen hat oder
wieviel für ihn anzurechnen ist.
Die Satzung kann einen summarischen Lohnnachweis nach 8 750 Abs. 3
zulassen.
Für Mitglieder, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder unvoll
ständig einreichen, stellt ihn der Genossenschafts- oder Sektionsvorstand selbst
auf oder ergänzt ihn.
8 1017. Zum Berechnen der Beiträge werden angesetzt für
einen Betriebsbeamten und einen Facharbeiter das Entgelt, den er
im Betriebe tatsächlich bezogen hat oder der für ihn anzurechnen ist,
einen Arbeitstag eines Arbeiters der dreihundertste Teil des fest
gesetzten durchschnittlichen Iahresarbeitsoerdienstes für Männer
über einundzwanzig Jahre am Betriebsih,