Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

286 Reichs») ersicheruntzsord nurig. 
behörs, nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei 
gemeinüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig ge 
währen önnen, 
den Ertragswert, der sich aus dem Fünfundzwanzigfachen dieses 
Reinertrags ergibt. 
Die §§ 996 bis 1009 sind entsprechend anzuwenden; das Nähere bestimmt 
die Satzung. 
5. Gemeinsame Vorschriften. 
§ 1011. Aus der gewerblichen Anfallversicherung gelten die Vor 
schriften über 
Zwecke, zu denen Beiträge erhoben und Mittel verwendet werden 
dürfen (§ 736), 
Vorschüsse auf die Beiträge sowie Vorauszahlung von Beiträgen 
(88 737 bis 739). 
8 1012. Die Satzung kann Anternehmer kleiner Betriebe mit geringer 
Anfallgefahr, die nur ausnahmsweise Versicherungspflichtige gegen Entgelt 
beschäftigen, von Beiträgen ganz oder teilweise befreien und zugleich das 
Verfahren für die Ermittlung solcher Anternehmer bestimmen. 
Mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde kann das auch die 
Genossenschaftsversammlung tun. 
Bei Streit zwischen der Genossenschaft und dem Anternehmer über 
Befreiung entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
8 1013*). Für die Rücklage gelten die 88 741 bis 747 aus der gewerb 
lichen Unfallversicherung. 
*) Art. 1 Ges. über die Rücklagen bei den Berufsgenossenschaften v. 9. II. 23 
(Anhang III Nr. 69) hat dem § 1013 seine jetzige Fassung gegeben. Vgl. Anm. 
zu 8 741. 
HI. Umlage- und Erhebungsverfahren. 
8 1014. Für das Amlegen des Bedarfs auf die Mitglieder gilt 8 749 
Abs. 1 aus der gewerblichen Anfallversicherung entsprechend. 
8 1015. Bei der Umlage der Beiträge nach der Steuer ist die Steuer 
für den Zeitraum zugrunde zu legen, für den die Beiträge umgelegt werden. 
8 1016. Bei der Umlage der Beiträge nach Arbeitsbedarf und Gefahr 
klassen hat jedes Mitglied, das im verflossenen Geschäftsjahr Betriebsbeamte 
oder Facharbeiter beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des 
Geschäftsjahrs dem Vorstand einen Nachweis darüber einzureichen, wieviel 
jeder von ihnen während dieser Zeit an Entgelt tatsächlich bezogen hat oder 
wieviel für ihn anzurechnen ist. 
Die Satzung kann einen summarischen Lohnnachweis nach 8 750 Abs. 3 
zulassen. 
Für Mitglieder, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder unvoll 
ständig einreichen, stellt ihn der Genossenschafts- oder Sektionsvorstand selbst 
auf oder ergänzt ihn. 
8 1017. Zum Berechnen der Beiträge werden angesetzt für 
einen Betriebsbeamten und einen Facharbeiter das Entgelt, den er 
im Betriebe tatsächlich bezogen hat oder der für ihn anzurechnen ist, 
einen Arbeitstag eines Arbeiters der dreihundertste Teil des fest 
gesetzten durchschnittlichen Iahresarbeitsoerdienstes für Männer 
über einundzwanzig Jahre am Betriebsih,
	        
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