Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Rerchsversicherungsordnung. 
*) Vor „Einspruch" ist das Wort „Widerspruch" weggefallen (Art. I Nr. 7 DO. 
v. 17. I. 24, Anhang III Nr. 113). 
§ 1025. Ergibt sich nachträglich, dah ein ohne Einspruch 1 ) bezahlter 
Beitrag ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die 
§8 1023, 1024 entsprechend. 
1 ) „Einspruch" ist an Stelle von „Widerspruch"gesetzt (Art. I Nr.8 VO. v. 17.1.24, 
Anhang III Nr. 113). 
8 1026. Kann die Gemeinde den wirklichen Ausfall der Beiträge oder 
die fruchtlose Zwangsvollstreckung nicht nachweisen, so haftet sie für die Bei 
träge und mutz sie mit einsenden. 
8 1027. Für das Aufbringen uneinziehbarer Beiträge gilt 8 762 ent 
sprechend. Solche Beiträge sind der Gemeinde, die sie schon eingesandt hat, 
zu erstatten. 
IV. Abführung der Beträge an die Post. 
8 1028. Für die Abführung der Beträge an die Post gelten die Vor 
schriften der gewerblichen Unfallversicherung (88 777 bis 782). 
Siebenter Abschnitt. 
Weitere Einrichtungen. 
8 1029. Für weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschasten gelten 
die Vorschriften der gewerblichen Unfallversicherung (88 843 bis 847). 
Achter Abschnitt. 
Unfallverhütung. Überwachung. 
8 1030 1 ). Für Unfallverhütung und Überwachung gelten aus der ge 
werblichen Unfallversicherung die 88 848 bis 857, 859 bis 889, 890 Abs. 1, 
8 891 Abs. 2 entsprechend 2 ). 
Die Vertreter der Versicherten werden von den Versicherten mitgliedern 
in den Ausschüssen der Versicherungsanstalten gewählt, auf deren Bezirke 
sich die Genossenschaft oder Sektion erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch 
nur solche Ausschußmitglieder, welche zu dem Bereiche der landwirtschaft 
lichen Unfallversicherung gehören,' kehlt ein solches Mitglied, so steht den 
Versichertenmitgliedern des Ausschusses aus der gewerblichen Unfall 
versicherung das Wahlrecht zu. Sind die Ausschüsse mehrerer Versiche 
rungsanstalten beteiligt, so kann das Beichsversicherungsamt das Stimmen 
verhältnis festsetzen. 
*) Abs. 2 ist geändert durch Art. V Nr. 4 Ges. v. 13. IV. 22 (Anhang I Nr. 41) 
entsprechend dem § 858 Abs. 1. Vgl. Überblick S. 22 Nr. VIII.—Nach der ursprünglichen 
Fassung waren wahlberechtigt solche Versicherungsvertreter der zum Bezirk der Ge 
nossenschaft oder Sektion gehörenden Versicherungsämter, die als Vertreter der Ver 
sicherten berufen waren und dem Bereiche der landwirtschaftlichen Unfallversicherung 
zugehörten. 
2 ) Die Wahlordnung ist in AN. 1922 S. 495 veröffentlicht. 
8 1031. Verwalten staatliche Behörden oder Organe der Selbst 
verwaltung die Berufsgenossenschaft, so ziehen sie zur Beratung und zum 
Beschlutz über Unsallverhütungsvorschriften Vertreter der Arbeitgeber und 
Vertreter der Versicherten in gleicher Zahl zu. 
Die Vertreter der Arbeitgeber werden aus den landwirtschaftlichen 
Arbeitgeberbeisitzern bei den Oberversicherungsämtern des Bezirks der
	        
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