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Rerchsversicherungsordnung.
*) Vor „Einspruch" ist das Wort „Widerspruch" weggefallen (Art. I Nr. 7 DO.
v. 17. I. 24, Anhang III Nr. 113).
§ 1025. Ergibt sich nachträglich, dah ein ohne Einspruch 1 ) bezahlter
Beitrag ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die
§8 1023, 1024 entsprechend.
1 ) „Einspruch" ist an Stelle von „Widerspruch"gesetzt (Art. I Nr.8 VO. v. 17.1.24,
Anhang III Nr. 113).
8 1026. Kann die Gemeinde den wirklichen Ausfall der Beiträge oder
die fruchtlose Zwangsvollstreckung nicht nachweisen, so haftet sie für die Bei
träge und mutz sie mit einsenden.
8 1027. Für das Aufbringen uneinziehbarer Beiträge gilt 8 762 ent
sprechend. Solche Beiträge sind der Gemeinde, die sie schon eingesandt hat,
zu erstatten.
IV. Abführung der Beträge an die Post.
8 1028. Für die Abführung der Beträge an die Post gelten die Vor
schriften der gewerblichen Unfallversicherung (88 777 bis 782).
Siebenter Abschnitt.
Weitere Einrichtungen.
8 1029. Für weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschasten gelten
die Vorschriften der gewerblichen Unfallversicherung (88 843 bis 847).
Achter Abschnitt.
Unfallverhütung. Überwachung.
8 1030 1 ). Für Unfallverhütung und Überwachung gelten aus der ge
werblichen Unfallversicherung die 88 848 bis 857, 859 bis 889, 890 Abs. 1,
8 891 Abs. 2 entsprechend 2 ).
Die Vertreter der Versicherten werden von den Versicherten mitgliedern
in den Ausschüssen der Versicherungsanstalten gewählt, auf deren Bezirke
sich die Genossenschaft oder Sektion erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch
nur solche Ausschußmitglieder, welche zu dem Bereiche der landwirtschaft
lichen Unfallversicherung gehören,' kehlt ein solches Mitglied, so steht den
Versichertenmitgliedern des Ausschusses aus der gewerblichen Unfall
versicherung das Wahlrecht zu. Sind die Ausschüsse mehrerer Versiche
rungsanstalten beteiligt, so kann das Beichsversicherungsamt das Stimmen
verhältnis festsetzen.
*) Abs. 2 ist geändert durch Art. V Nr. 4 Ges. v. 13. IV. 22 (Anhang I Nr. 41)
entsprechend dem § 858 Abs. 1. Vgl. Überblick S. 22 Nr. VIII.—Nach der ursprünglichen
Fassung waren wahlberechtigt solche Versicherungsvertreter der zum Bezirk der Ge
nossenschaft oder Sektion gehörenden Versicherungsämter, die als Vertreter der Ver
sicherten berufen waren und dem Bereiche der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
zugehörten.
2 ) Die Wahlordnung ist in AN. 1922 S. 495 veröffentlicht.
8 1031. Verwalten staatliche Behörden oder Organe der Selbst
verwaltung die Berufsgenossenschaft, so ziehen sie zur Beratung und zum
Beschlutz über Unsallverhütungsvorschriften Vertreter der Arbeitgeber und
Vertreter der Versicherten in gleicher Zahl zu.
Die Vertreter der Arbeitgeber werden aus den landwirtschaftlichen
Arbeitgeberbeisitzern bei den Oberversicherungsämtern des Bezirks der