Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Drittes Buch. 2. Teil. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 1025—1035. 289 
Genossenschaft in einer Sitzung des Organs der Selbstverwaltung oder der 
Behörde durch das Los bestimmt, das der Vorsitzende zieht. 
Für diese Vertreter gelten die §§ 861, 863 entsprechend; für sie und ihre 
Ersatzmänner gilt ferner entsprechend, was die §§ 16 bis 21, 24 für Vertreter 
der Arbeitgeber vorschreiben. 
§ 1032. Die Unternehmer sind verpflichtet, den von ihrer Genossen 
schaft beauftragten Mitgliedern der Genossenschaftsorgane während der Be 
triebszeit den Zutritt zu ihren Betriebsstätten zu gestatten. § 879 gilt ent 
sprechend. 
Neunter Abschnitt. 
Reichs- und Staatsbetriebe. 
§ 1033. Ist das Reich oder ein Bundesstaat Versicherungsträger, so 
gelten aus der gewerblichen Unfallversicherung die §8 892 J ) 2 ), 893, 895 bis 897. 
Aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gelten nicht 
die Vorschriften über Änderung des Bestandes der Berufsgenossen 
schaften (§8 960, 961), 
von den Vorschriften über die Verfassung die 88 962 bis 983 3 ), 
die Vorschriften über Aufsicht (88 985 bis 987), 
die Vorschriften über Aufbringung der Mittel sowie über Umlage- 
und Erhevungsverfahren (88 989 bis 1027), 
von den Vorschriften über Abführung der Beträge an die Post der 
8 1028 in Verbindung mit den 88 781, 782, 
die Vorschriften über weitere Einrichtungen (8 1029), 
von den Vorschriften über Unfallverhütung und Überwachung der 
8 1030 in Verbindung mit den 88 848 bis 887, 889, 890 Abf. 1 
und dem 8 891 Abf. 2 sowie die 88 1031, 1032, 
von den Strafvorschristen die 88 1043, 1044 und der 8 1045 in Ver 
bindung mit den 88 910, 912, 913. 
Die Ausführungsbestinmmngen setzen an Stelle der Satzung fest, wer 
als Facharbeiter gilt. 
st Verzeichnis der Ausführungsbehörden vgl. Anin. l zu 8 025 sowie 
Anm. 2 zu 8 624. 
st Erlaß der preuß. Ministerien betr. Durchführung der landwirtschaftlichen 
AV. v. 12. XII. 12 (AN. S. 1131) u. 28. VIII. 13 (AN. S. 634). 
st Die Hinweise hinter „von den Vorschriften" über die Verfassung sind durch 
Art. III Nr. 4f. Ges. v. 13. VII. 23 (Anhang IV Nr. 52) sonstigen Änderungen der RVO. 
angepaßt, gm Art. III Nr. 4 ist irrig „034" gesagt. 
Zehnter Abschnitt. 
Landesgeselzliche ReMrmg. 
8 1034. Die Landesgesehgcbung kann bestimmen, wieweit und unter 
welchen Voraussetzungen 
1. Unternehmer, einschließlich der Ehegatten, versichert, 
2. andere Angehörige des Unternehmers versicherungsfrei 
sein sollen. Weitergehende Bestimmungen der Satzung im Falle der Nr. 1 
werden dadurch nicht ausgeschlossen. 
8 1035. Auch die Landesgesetzgebung kann Unternehmer wegen geringer 
Unfallgefahr oder wegen geringen Umfanges des Betriebs ganz oder teil 
weise von Beiträgen befreien und das Verfahren für die Ermittlung solcher 
Unternehmer bestimmen. 
Schulz, NDO. 
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