Drittes Buch. 2. Teil. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 1025—1035. 289
Genossenschaft in einer Sitzung des Organs der Selbstverwaltung oder der
Behörde durch das Los bestimmt, das der Vorsitzende zieht.
Für diese Vertreter gelten die §§ 861, 863 entsprechend; für sie und ihre
Ersatzmänner gilt ferner entsprechend, was die §§ 16 bis 21, 24 für Vertreter
der Arbeitgeber vorschreiben.
§ 1032. Die Unternehmer sind verpflichtet, den von ihrer Genossen
schaft beauftragten Mitgliedern der Genossenschaftsorgane während der Be
triebszeit den Zutritt zu ihren Betriebsstätten zu gestatten. § 879 gilt ent
sprechend.
Neunter Abschnitt.
Reichs- und Staatsbetriebe.
§ 1033. Ist das Reich oder ein Bundesstaat Versicherungsträger, so
gelten aus der gewerblichen Unfallversicherung die §8 892 J ) 2 ), 893, 895 bis 897.
Aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gelten nicht
die Vorschriften über Änderung des Bestandes der Berufsgenossen
schaften (§8 960, 961),
von den Vorschriften über die Verfassung die 88 962 bis 983 3 ),
die Vorschriften über Aufsicht (88 985 bis 987),
die Vorschriften über Aufbringung der Mittel sowie über Umlage-
und Erhevungsverfahren (88 989 bis 1027),
von den Vorschriften über Abführung der Beträge an die Post der
8 1028 in Verbindung mit den 88 781, 782,
die Vorschriften über weitere Einrichtungen (8 1029),
von den Vorschriften über Unfallverhütung und Überwachung der
8 1030 in Verbindung mit den 88 848 bis 887, 889, 890 Abf. 1
und dem 8 891 Abf. 2 sowie die 88 1031, 1032,
von den Strafvorschristen die 88 1043, 1044 und der 8 1045 in Ver
bindung mit den 88 910, 912, 913.
Die Ausführungsbestinmmngen setzen an Stelle der Satzung fest, wer
als Facharbeiter gilt.
st Verzeichnis der Ausführungsbehörden vgl. Anin. l zu 8 025 sowie
Anm. 2 zu 8 624.
st Erlaß der preuß. Ministerien betr. Durchführung der landwirtschaftlichen
AV. v. 12. XII. 12 (AN. S. 1131) u. 28. VIII. 13 (AN. S. 634).
st Die Hinweise hinter „von den Vorschriften" über die Verfassung sind durch
Art. III Nr. 4f. Ges. v. 13. VII. 23 (Anhang IV Nr. 52) sonstigen Änderungen der RVO.
angepaßt, gm Art. III Nr. 4 ist irrig „034" gesagt.
Zehnter Abschnitt.
Landesgeselzliche ReMrmg.
8 1034. Die Landesgesehgcbung kann bestimmen, wieweit und unter
welchen Voraussetzungen
1. Unternehmer, einschließlich der Ehegatten, versichert,
2. andere Angehörige des Unternehmers versicherungsfrei
sein sollen. Weitergehende Bestimmungen der Satzung im Falle der Nr. 1
werden dadurch nicht ausgeschlossen.
8 1035. Auch die Landesgesetzgebung kann Unternehmer wegen geringer
Unfallgefahr oder wegen geringen Umfanges des Betriebs ganz oder teil
weise von Beiträgen befreien und das Verfahren für die Ermittlung solcher
Unternehmer bestimmen.
Schulz, NDO.
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