Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

294 Reichsversicherungsordnung. 
§ 1056. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, die der Versicherte 
erleidet, während er 
1. sich pflichtwidrig von Bord entfernt hält, 
2. in eigener Sache an Land beurlaubt ist. 
§ 1057. Die Versicherung erstreckt sich auch auf 
1. häusliche und andere Dienste, zu denen Versicherte, die hauptsächlich im Be 
triebe beschäftigt sind, von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten heran 
gezogen werden, 
2. Dienstleistungen Versicherter bei Retten oder Bergen von Menschen oder 
Sachen. 
8 1058. Versichert sind auch Unternehmer gewerblicher Betriebe der 
1. Seeschiffahrt, wenn das Seefahrzeug nicht mehr als fünfzig Raummeter 
Gesamtraum hält und weder Zubehör eines größeren Fahrzeugs noch zur 
Fortbewegung durch Dampf oder andere Maschinenkräfte eingerichtet ist, 
2. Seefischerei mit Fahrzeugen, die der Bundesrat nicht schon nach 8 1 Abs. 5 
des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichsgesehbl. S. 329) als Hochseefischerei- 
dampfer oder Heringslogger der Unfallversicherung unterstellt hat, 
3. Fischerei der im § 1049 bezeichneten Art. 
Die Versicherungspfiicht besteht nur, wenn der Unternehmer zur Besatzung des 
Fahrzeugs gehört und bei dem Betriebe regelmäßig keine oder höchstens zwei Versiche 
rungspflichtige gegen Entgelt beschäftigt. 
Z 1059 1 ). Die Satzung kann die Versicherungspflicht auch sonst auf Reeder er 
strecken, die zur Besatzung des Fahrzeugs gehören. 
*) Am Schlüsse des Textes sind die Worte: „und bei dem Betriebe regelmäßig keine oder 
höchstens 2 Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen" weggefallen (Art. X des Ges. v. 11. IV, 21, 
Anhang III Nr. 43). Vgl. die Änderung des § 648 Nr. 1. 
§ 1060. Reeder sind die Eigentümer der Seefahrzeuge, sofern eine Reederei be 
steht 489 des Handelsgesetzbuches), die Reederei. 
8 1061. Solche Unternehmer versicherter Betriebe, welche nicht schon nach diesen 
Vorschriften versichert sind, und Lotsen, die ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, 
können sich selbst gegen die Folgen von Betriebsunfällen versichern. 
Z 1062. Die Vorschriften der 88 1058, 1059, 1061 über die Versicherung des Unter- 
nehmers gelten auch für seinen im Betriebe tätigen Ehegatten. 
8 1063, der die Versicherung auf einen bestimmten Iahresarbeitsvcrdienst (ursprünglich 5000 Marks 
begrenzte, ist durch Art. XLIII Ges. über Änderungen der RVO. v. 19. VII. 23 (Anhang I Nr. 61) 
beseitigt (»gl. Überblick 34). 
§ 1064. Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend 
1. für die Versicherung anderer im Betriebe Beschäftigter und Betriebsfremder 
8 552, 
2. für die Folgen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Beitrügen bei freiwilliger 
Versicherung 8 553, 
3. für die Versicherung von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
8 554. 
Zweiter Abschnitt. 
Gegenstand der Versicherung. 
8 1065. Für den Gegenstand der Versicherung gelten aus der gewerblichen Unfall 
versicherung entsprechend die 88 555 bis 562; die Verletzung des 8 93 Abs. 2, 3, der 
88 95 bis 97 der Seemannsordnung gilt nicht als Vergehen im Sinne des 8 557 Abs. l. 
Soweit die gesetzliche Pflicht des Reeders zur Krankenfürsorge besteht, tritt die 
Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft nüt dem Ende der Pflicht des Reeders ein. 
8 1066. Bei der Berechnung der Rente der Versicherten, die zur Berufsgenossen 
schaft gehören (8 1113), bestimmt sich der Fahresarbeitsverdienst nach den 88 1067 bis 
1079, 1081, 1082.
	        
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