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Reichsderstcherungsordnung.
§ 1092 1 ). Ist bei Verletzten, die nicht auf Grund der Reichsversicherung s ) gegen
Krankheit versichert sind und auch nicht den Anspruch auf Krankenhilfe nach 8 1087
haben, zu besorgen, daß eine Unfallentschädigung zu leisten ist, so kann die Berufs
genossenschaft schon vor Ablauf der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall ein Heil- i
verfahren eintreten zu lassen, um die Folgen des Unfalls zu beseitigen oder zu mildern.
Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen; dabei gilt § 597 Abs. 2 bis 4.
Der Verletzte kann von der Genossenschaft angemessenen Ersatz für den Verdienst
verlangen, der ihm durch das Heilverfahren entgeht.
1) Über Geltendmachung von Ansprüchen vgl. § 1551.
2 ) Vgl. Anm. 1 zu § 1083 (Änderung durch Art. 51 Nr. 34 Eins.Ges. z. Neichsknappschaftsges., An
hang I Nr. 59).
8 1093. Die Berufsgenossenschaft kann innerhalb der ersten dreizehn Wochen,
auch ohne dem Verletzten ein Heilverfahren zu gewähren, die Unfallfolgen feststellen.
§ 581 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 1094 1 ). Für die Gewährung von Unfallrente vor Ablauf der dreizehn Wochen
für den Übergang des Anspruchs auf Krankengeld,
für die Bindung der Genossenschaft an die Stellungnahme des Trägers der
Krankenversicherung
gelten die §§ 582, 583 Abs. 1, § 584. Dabei gilt § 583 Abs. 1 auch für die Leistung
der Gemeinde (§ 1087).
*) Über Geltendmachung von Ansprüchen vgl. § 1551.
8 1095. Bei Tötung ist außerdem zu gewähren
1. ein Sterbegeld nach den 88 1096, 1097,
2. vom Todestag ab den Hinterbliebenen eine Rente.
8 1096. Das Sterbegeld wird gewährt, falls
' 1. nicht der Reeder nach 8 654 des Handelsgesetzbuchs oder § 64 der Seemanns
ordnung die Beerdigungskosten zu tragen hat, und
2. der Verstorbene an Land bestattet wird.
Der 8 203 ist entsprechend anzuwenden.
8 1097. Das Sterbegeld beträgt
1. bei der Berufsgenossenschaft
a) für Seeleute zwei Drittel des monatlichen Durchschnitts (§§ 1067 bis 1073),
b) für andere den fünfzehnten Teil des Iahresarbeitsverdienstes. Dieser
wird in gleicher Weise berechnet wie im Falle der Körperverletzung; dabei
gilt jedoch nicht 8 1032,
2. bei der Zweiganstalt das Zwanzigfache des Ortslvhns nach 8 1080.
Der Reichsarbeitsminister setzt einen Mindestbetrag für das Sterbegeld fest 1 ).
*) Abs. 2 ist durch Art. XL VI Ges. Anhang I Nr. 61 neu gefaßt. Vgl. § 586 Nr. 1. Der Mindest
betrag ist festgesetzt durch 930. Anhang III Nr. 104.
§ 1098. Die Hinterbliebenenrente besteht in einem Bruchteil des Iahresarbeits
verdienstes (88 1067 bis 1073, 8 1097 Abs. 1 Nr. U>, 8 1080).
Im übrigen gelten für sie die 88 688 bis 596 aus der gewerblichen Unfallversicherung;
dabei steht der Aufenthalt am Bord eines deutschen Schiffes dem Aufenthalt im Inland gleich.
8 1099. Ist der Versicherte auf einem Fahrzeug in See gegangen, so haben seine
Hinterbliebenen auch dann Anspruch auf die Rente, wenn das Fahrzeug untergegangen
oder nach den 88 862, 863 des Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehen und während
eines vollen Jahres nach dem Untergang oder nach den letzten Nachrichten über das
Fahrzeug keine glaubhafte Kunde vom Leben des Vermißten eingegangen ist.
Das Versicherungsamt kann von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Versiche
rung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten
Nachrichten erhalten haben.
8 1100. In solchen Fällen beginnt die Rente mit dem Tage des Unterganges des
Fahrzeugs oder, wenn es verschollen war, einen halben Monat von dem Tage ab, bis
zu dem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht (8 53 der Seemannsordnung).
Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn nachgewiesen wird, daß
der Totgeglaubte noch lebt.