Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschristen.
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c. Unfallversicherung»
(Vgl. Anhang III).
I. Kreis der versicherten Personen.
1. Betriebsbeamte sind sämtlich, also jetzt ohne Rücksicht auf die Höhe
ihres Iahresarbeitsverdienstes, versichert (vgl. § 544 Abs. 1 Nr. 2, §§ 896,
923 Abs. 1 Nr. 2 91930.).
2. Die satzungsmäßige Erstreckung der Versicherungspflicht auf
Betriebsunternehmer ist (im Gegensatz zu früher) ohne jede Einschränkung
gestattet (88 548, 925, 1059 RVO.).
3. Die freiwillige Selbstversicherung von Betriebsunter'
nehmern ist jetzt (abweichend von früher) ohne jede Begrenzung zugelassen
(88 550, 927 RVO.).
4. Der Vaterländische Hilfsdienst: Die UV. war grundsätzlich auf
alle Hilfsdienstpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre soziale Stellung erstreckt und
die Versicherrmgspslicht auf Tätigkeiten im Ausland erweitert worden. Die
UV. hatte Hilfsdienstpflichtige auch dann erfaßt, wenn sie nicht auf Grund
freiwilliger Meldung, sondern im Wege des Zwanges beschäftigt worden
waren. 'Über die Versicherung selbst vgl. die Bek. v. 24. II. 17 (Anhang III
Nr. 11) und ihre Abwickelung nach Aufhebung des Hilfsdienstgesetzes die
VO. v. 14. XII. 18 (Anhang III Nr. 27).
5. Angehörige feindlicher Staaten, welche wegen der ihnen als
solchen im Kriege durch Anordnung deutscher Behörden auferlegten Be
schränkungen der UV. nicht unterlagen, waren durch Bek. v. 30. III. 17
(Anhang III Nr. 12) deren Vorschriften unterstellt worden. Schon vorher
waren durch Bek. v. 25. I. 17 (Anhang III Nr. 10) diejenigen Angehörigen
feindlicher Staaten, welche, ohne Kriegsgefangene zu sein, auf Grund von,
Maßnahmen der deutschen Heeresverwaltung zum Zwecke ihrer Beschäfti
gung nach Deutschland gekommen oder überführt worden waren, der UV.
unterworfen worden (8 1 der Bek. v. 25. I. 17).
6. Die Fürsorge für feindliche Kriegsgefangene war der UV.
angenähert worden (Ges. v. 15. VIII. 17 — Anhang III Nr. 15).
7. Angehörige der Schutzpolizei sind für versicherungssrei erklärt
(8 554 Nr. 2a RVO.).
8. Die Besatzung von Seefahrzeugen in Durchführung des
Friedensvertrages: vgl. Anhang I Nr. 30.
II. Erstreckung der UV. auf gewerbliche Berufskrankheiten.
Während des Krieges ist die UV. zum erstenmal auf gewerbliche Be
rufskrankheiten ausgedehnt worden. Dies geschah zunächst für Eefundheits-
schädigungen, die bei Herstellrmg von Kriegsbedarf durch nitrierte Kohlen
wasserstoffe der aromatischen Reihe entstehen (Bek. v. 12. X. 17 ■— An
hang III Nr. 16). Später (930. v. 9. XII. 18 -— Anhang III Nr. 26) ist
diese Vorschrift entsprechend auf Gesundheitsschädigungen infolge der Ein
wirkung von Gaskampfstoffen und Nitromethan ausgedehnt worden. Diese
Vorschriften beschränken sich auf die Entschädigung von Todesfällen und
sind mit rückwirkender Kraft vom 1. VIII. 14 ab erlassen. Soweit noch eine
Entladung von Kriegsbedarf stattfand, waren sie auch nach der Beendigung
des Krieges noch anwendbar.
III. Leistungen (Iahresarbeitsverdienst).
1. Erhöhung der Grenze für unverkürzte Berechnung des
Jahresarbeitsverdienstes. Die Renten der Unfallverletzten werden
nach ihrem Iahresarbeitsverdienste berechnet; der Iahresarbeitsverdienst
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