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Überblick über die Abänderungs- und Ergänzungsvorschriften.
wurden zunächst Zulagen nicht gewährt, weil den Renten aus solchen Unfällen
schon ziffernmäßig hohe Iahresarbeitsverdienste zugrunde lagen. Die Zu
lagen wurden nach Hundertsähen der Rente bemessen. Der Kreis der Fu-
lageberechtigten wurde erweitert auf Verletzte, die eine Unfallrente von
50 und mehr vom Hundert der Vollrente bezogen, und auf Witwen, Witwer,
Kinder, Verwandte aufsteigender Linie und elternlose Enkel, die als solche
auf Grund der reichsgesehlichen UV. eine Rente bezogen. Die früheren Er
fordernisse der Antragstellung und der Benötigung der Zulage waren fallen
gelassen worden; der Versicherungsträger hatte die Zulagen von Amts wegen
zu gewähren.
Die fortschreitende Teuerung machte weitere Maßnahmen zur Linderung
der Rot der Rentenempfänger erforderlich. Eine Erhöhung der Zulagen
unter Zugrundelegung des bisherigen Berechnrmgsmatzstabes erschien nicht
angängig; eine Steigerung der Hundertsähe der Rente würde höhere Renten
eines Zeitraumes wesentlich höher hinausgesetzt haben, als niedrigere Renten
desselben Zeitraumes.
2. Jetziges Recht. Das Ges. v. 28. XII. 21 (RGBl. 1922 S. 7) —
in neuer Fassung am 12. II. 23 (Anhang III Nr. 72) bekannt gemacht — hat
daher die Berechnung der Zulagen vollkommen neu geregelt. Es will den
durchschnittlichen Betrag der Rente der jeweiligen Kaufkraft des Geldes
möglichst anpassen. Bei Berechnung der Zulage wird von der sog. „erhöhten
Rente" ausgegangen. Unter dieser wird die Rente des Berechtigten ver
standen, mit der Änderung, daß nicht der nach den bisherigen Vorschriften
maßgebende, sondern ein angenommener einheitlicher Zahresarbeitsverdienst
zugrunde gelegt wird. Die Anrechnung des sonstigen Einkommens des Be
rechtigten auf die Zulage (und dainit eine Prüfung der Bedürftigkeit), die
der Entwurf des Gesetzes vorgesehen hatte, soll nicht stattfinden. Rur bei
landwirtschaftlichen Unternehmern und' ihren Ehegatten kann eine Prüfung
der Bedürftigkeit vorgenommen werden. — Für die Zulagen gelten im allge
meinen die Vorschriften der RVO.
Der Kreis der zulageberechtigte,: Personen war gegenüber der VO. v.
5. V. 20 (RGBl. S. 878) durch das das Ges. v. 28. XII. 21 ergänzende Ges.
v. 3. VI. 22 (RGBl. I S. 506) erweitert worden. Verletzte sollten nicht nur,
wie bisher, dann eine Zulage erhalten, wenn sie eine Rente von 60 oder
mehr vom Hundert der Vollrente oder mehrere Verletztenrenten bezogen,
deren Hundertsätze zusammen mindestens die Fahl 50 ergeben, sondern
auch dann, wenn sie eine Rente von 33*/» bis 49 v. H. der Vollrente oder
mehrere Verletztenrenten bezogen, deren Hundertsätze zusammen die Zahl
33*/» bis 49 ergeben. — Das Ges. über die Zulagen in der UV. v. 20. VIII. 23
(RGBl. I S. 806) hat dann die Zulage schon bei Renten von 20 vom Hundert
gewährt und den der Zulage zugrunde zulegenden Iahresarbeitsverdienst
der Reichsrichtzahl (dem Reichsindex) für Lebenshaltungskosten angepaßt.
Die erhöhte Rente ist verschieden bemessen, je nachdem es
sich um Renten von 50 und mehr oder um Renten von 20 bis 49 v. H. handelt.
Sie ist je für landwirtschaftliche Arbeiter, für landwirtschaftliche Arbeiterinnen
und für sonstige Versicherte verschieden abgestuft. Die Zulage besteht in
dem Betrage, um den die Rente hinter diesen Beträgen zurücksteht. Die Zu
lage wird von Amts wegen gewährt. Aber die Sätze der erhöhten Rente
vgl. § 3 der VO. Anhang III Nr. 72. Die maßgebliche Reichsrichtzahl
für Lebenshaltungskosten bestimmt der Reichsarbeitsminister (§ 3b der VO.
Anhang III Nr. 72).
Praktisch wird heute einfach der Betrag der erhöhten Rente gezahlt,
es sei denn — dies sind zurzeit noch wenige Fälle —, daß der nach den