Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

86 Reichsversicherungsordnung. 
Vorschriften der RVO. berechnete Iahresarbeitsverdienst höher ist. Alsdann 
wird der höhere Betrag gezahlt. 
Die Zusammenfassung des Betrags, der sich aus der Zusammenrechnung 
der jeweiligen Renten und Zulagen ergibt, zu einer einheitlichen Leistung 
und ihre Umstellung aus ein wertbeständiges Zahlungsmittel, ist zum Zwecke 
der Vereinfachung des Verfahrens erforderlich. 
Die Zulage erhalten deutsche Rentenbeziehcr, solange sie sich im In 
land aufhalten (8 t Ges. v. 12. II. 23, Anhang III Nr. 72). Doch sind bis 
auf weiteres fremde Staatsangehörige im Inland Deutschen gleichgestellt; 
Deutsche im Ausland erhalten auf Antrag nach billigem Ermessen die Zulage 
(Anhang III Nr. 51 u. 59). 
Y. Träger der UV. 
1. Zur Durchführung der UV. der im vaterländischen Hilfs 
dienst Beschäftigten im Ausland waren besondere Ausführungsbehörden 
bestellt worden, darunter der Vorstand der Tiesbau-Berufsgenvssenschaft. 
An die Stelle des Vorstandes der Tiefbau-Berufsgenossenschaft ist das Ver 
sorgungsamt I Berlin gesetzt worden (vgl. Anhang III Nr. 11). 
2. Aber aushilfsweise Zuständigkeit von Trägern der UV. 
aus Anlatz der Abtretung und Besetzung deutschen Gebiets und über die 
Rechtsverhältnisse aufgelöster Versicherungsträger der UV. in 
den ehemaligen Provinzen Westpreußen und Posen, vgl. Überblick S. 21. 
3. Als Ausführungsbehörden für Reichsbetriebe können Organe 
von Berufsgenvssenschaften bestimmt werden (8 842 Abs. 3). Hiervon ist 
jedoch kein Gebrauch gemacht worden. 
4. Durch die VO. über Versicherungsträger in der UV. v. 3O. X. 23 
(Anhang IIINr. 99) find allgemein das Reich und die Länder zu Trägern 
der UV. gemacht worden, wenn der Betrieb für ihre Rechnung geht oder 
die Tätigkeit für ihre Rechnung ausgeführt wird. 
5. Dieselbe VO. (8 1) hat den Reichsarbeitsminister erinächtigt, 
Änderungen im Bestände der Berufsgenvssenschaften vorzu 
nehmen, insbesondere Berufsgenvssenschaften zu vereinigen, aufzulösen, 
einzelne Gewerbezweige oder örtlich begrenzte Teile aus einer Berufs 
genossenschaft auszuscheiden oder einer Berufsgenossenschast zuzuteilen, sowie 
Landesversicherungsanstalten zu Trägern der UV. zu inachen. — Es bleibt 
abzuwarten, welcher Gebrauch von dieser Ermächtigung gemacht werden wird. 
6. Die infolge Verlustes leistungsfähigen Betriebe in ihrem Fortbestand 
gefährdete Südwestdeutsche Eisen - Berufsgenossenschast in 
Saarbrücken ist durch VO. vom 11. IV. 24 — RGBl. I S. 403 — 
aufgelöst worden. 
7. Über die Erweiterung des Aufsichtsrechts gegenüber den Trägern 
der UV. vgl. Überblick S. 19. 
VI. Maßnahmen zur Erleichterung der berufsgenossenschaftl. Verwaltung. 
V. Während des Krieges waren zur Erleichterung der berufsgenvssen- 
schaftlichen Verwaltung insbesondere folgende Maßnahmen vorübergehender 
Natur getroffen worden: 
1. Die Zulassung der Erstreckung der Versicherungspslicht 
der Betriebsbeamten über die sahungsmätzige Versicherungspflichtgrenze 
hinaus durch Vorftandsbeschlutz nach Bek. v. 15. XI. 17 (RGBl. I S. 1056) 
Die Bek. ist durch Art. XV Ges.-betr. Änderungen in der UV. v. 11. IV. 21 
(Anhang III Nr. 43) mit dem 31. XII. 21 außer Kraft gesetzt worden. — Jetzt 
ist die Iahrcsarbeitsverdienstgrenze für die Versicherringspflicht der Betriebs 
beamten überhaupt beseitigt (vgl. 8 544 Abs. 1 Nr. 2 RVO.).
	        
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