Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

Fünftes Buch. Beziehungen der Versicherungsträger zu einander usw. § 1507-1513. 383 
3 ) Eine „Gewährung der Unfallrente" liegt erst dann vor, wenn der Renten 
anspruch nach Grund und Höhe feststeht, dagegen dann nicht, wenn die Berufsgenossen 
schaft vor Erteilung des förmlichen Bescheids ihre Verpflichtung zur Rentenzahlung 
grundsätzlich anerkennt und einen Rentenvorschuß gezahlt hat (2121. 1922 S. 424). 
§ 1512. Die Krankenkasse hat jede Krankheit, die ein entschädigungs- 
pflichtiger Anfall herbeigeführt hat, dein Träger der Anfallversicherung binnen 
drei Tagen anzuzeigen, sobald genügender Anhalt dafür vorliegt, das; die 
Erwerbsfähigkeit infolge des Anfalls über die dreizehnte Woche hinaus 
beschränkt sein wird; ist der Erkrankte nach Ablauf von drei Wochen nach 
dem Anfall noch nicht wieder hergestellt, so ist die Anzeige längstens bis 
zum Ende der vierten Woche zu erstatten. 
Zu der Anzeige ist der geschäftsleitende Angestellte der Kasse verpflichtet, 
wenn nicht der Vorstand einen anderen damit beauftragt. Die Anzeige an 
eine Berufsgenossenschaft, die in Sektionen eingeteilt ist, hat an den Sektions- 
vocstand zu ergehen. 
Das Versicherungsamt kann wegen Anterlasstmg der Anzeige eine Geld 
strafe bis zu tausend Goldmarkst festsetzen. Auf Beschwerde entscheidet das 
Oberversicherungsamt endgültig. 
*) Die Strafe ist eine Ordnungsstrafe. Ihr Höchstbetrag war nach der ur 
sprünglichen Fassung der RVO. 20 M. Vgl. jetzt Anhang I Nr. 65. 
§ 1512a 1 ). Ist festgestellt, daß der Träger der Unfallversicherung auf 
Grund eines Unfalls 2 ) eine Rente oder Sterbegeld zu zahlen hat, so hat er 
der Krankenkasse die Kosten für Krankenpflege (§ 182 Nr. 1) zu erstatten, 
die sie dem Verletzten innerhalb der ersten dreizehn Wochen nach dem 
Unfall gewährt hat. 
Für die Krankenpflege sind drei Achtel des Grundlohns zu ersetzen, 
nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. Bei 
Krankenhauspflege gilt das gleiche für die Krankenpflege. 
st Die §§ 1512a, 1512b sind durch § 38 Ges. zur Erhaltung leistungs 
fähiger Krankenkassen (Anhang II 2Ir.82) eingefügt. Danach ist den Kranken 
kassen nunmehr gegen den Träger der UV. ein Ersatzanspruch wegen der Krankenpflege 
Unfallverletzter während der ersten 13 Wochen nach dem Anfall (der sog. Wartezeit) 
eingeräumt. Die Erstattung findet nach einem einfachen, keine besonderen Kosten 
verursachenden Maßstab statt. Die Erstattung greift nur in solchen Fälleir Platz, in 
denen der Träger der AB. genötigt ist, die Feststellung zu treffen, ob ein entschädigungs 
pflichtiger Unfall vorliegt und diese Feststellung in bejahendem Sinne getroffen hat. 
Für die Träger der UV. ist damit ein starker Antrieb gegeben, in höherem Maße als 
bisher bei schwereren Anfällen von vornherein das Heilverfahren gemäß § 1513 RVO. 
)u übernehmen. 
st Ist der Unfall vor dem 1. IV. 23, dem Tage des Inkrafttretens des § 38 
a- a. O. (Anm. 1) eingetreten, so hat die Krankenkasse Anspruch auf Ersah des nach 
diesem Tage gemachter Teils der Aufwendungen. 
t § 1512b 1 ). Die Erstattung nach § 1512a tritt nicht ein, wenn inner 
halb eines Jahres nach dem Unfall kein Anspruch auf Rente oder Sterbe 
geld bei einem Träger der Unfallversicherung geltend gemacht worden ist. 
st Vgl. § 1512a Anm. 1. 
§ 1513. Bei Krankheit, die ein Anfall herbeigeführt hat, kann der 
Träger der Anfallversid)erung das Heilverfahren übernehmen st. Er hat dann 
für dessen Dauer oder bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem 
Anfall dem Kranken das zu gewähren, was diesem seine Krankenkasse nach 
Gesetz oder Satzung zu leisten hättest. An Stelle der Krankenpflege und 
des Krankengeldes kann er Krankcnhauspflege und Hausgeld nach den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.