Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Sechstes Buch. Verfahren. § 1579—1587. 
*) Die Anerkennung eines bestimmten Leidens als Anfallfolge durÄ) den Versicherungs 
träger in einem Nentenfeststellungsbescheide bindet die Versicherungsträger, auch wenn in dem Bescheide 
nur eine vorläufige Rente festgestellt ist, derart, datz bei der späteren Feststellung der Dauerrente der Zu 
sammenhang dieses Leidens mit dem Unfall nicht mehr bestritten und von den Instanzen nicht nachgeprüft 
werden kann (RVAE. Bd. ISS. 200). 
^ 1584. Beansprucht der Verletzte wegen Änderung der Verhältnisse die Er 
höhung oder Wiedergewahrung einer Rente, so hat er seinen Anspruch bei dem Ver 
sicherungsträger oder dem Versicherungsamt anzumelden. Das Versicherungsamt gibt 
den Antrag unverzüglich an den Dersicherungsträger ab und teilt ihm den Tag des Ein 
gangs mit. 
8 1585 1 ) 2 ) 3 ). Kann die Rente eines Verletzten ihrer Höhe nach noch nicht als Dauer 
rente festgestellt werden, so ist der Versicherungsträger berechtigt, während der ersten 
zwei Jahre nach dem Unfall vorläufig eine Entschädigung festzustellen und nach Änderung 
der Verhältnisse zu ändern. In dem Bescheid ist zu bemerken, daß es sich um eine vor 
läufiges Rente handelt. Die Befugnis zur Feststellung einer vorläufigen Entschädigung 
haben in der gleichen Frist das Oberversicherungsamt und das Reichsversicherungsamt 
(Landesversicherungsamt), sofern der Dersicherungsträger die Entschädigung abgelehnt 
hat und sie eine Entschädigung zuerkennen. Beansprucht der Verletzte wegen Änderung 
der Verhältnisse die Erhöhung einer vorläufigen Rente, so ist 8 1584 anzuwenden. 
Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall ist die Dauerrente fest 
zustellen. Diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus, auch 
ist für sie die vorher getroffene Feststellung der Grundlagen für die Rentenberechnung 
nicht bindend. 
l ) Vorläufige und Dauerrente: a) In der Ablehnung der Rentenbewilligung durch die Be- 
rufsgenossenschast liegt sowohl die Versagung einer vorläufigen, wie einer Dauerrente (AN. 1917 S. 368). 
Hat ein Oberoersicherungsamt innerhalb zweier Jahre nach dem Anfall auf Berufung gegen einen die 
vorläufige Rente entziehenden Endbescheid die Berufsgenossenschaft zur Gewährung einer vorläufigen 
Rente verurteilt, so ist auch der Rekurs der Berufsgenossenschaft nach § 1700 Nr. 7 ausgeschlossen (AN. 1921 
S. 354). — b) Ist innerhalb zweier Jahre seit dem Anfall eine vorläufige Rente entzogen worden, so ist 
hierin sowohl die Versagung einer vorläufigen als die einer Dauerrente zu erblicken. Die vom Oberver- 
sichcrungsamt bestätigte Ablehnung des Antrags auf Wiedergewährung einer Rente kann daher vom 
Verletzten nicht mit Rekurs angefochten werden (§ 1700 Nr. 8). — c) Will das Oberversichcrungsamt ab 
weichend von der Berufsgenossenschaft eine Rente festsetzen und ihr den Charakter einer vorläufigen geben — 
wozu es nach § 1585 Abs. 1 Satz 3 befugt ist — so mutz die Rente, und zwar in der Formel des Arteils, 
als „vorläufige" bezeichnet werden. — d) Ändert das Oberversicherungsamt eine von dem Versicherungs 
träger gewährte vorläufige Rente nur der Höhe nach ab, so braucht es die Rente nicht nochmals als eine 
vorläufige zu kennzeichnen, sofern sich aus dem entscheidenden Teile des Erkenntnisses in nicht mitzver- 
ständlicher Form ergibt, datz lediglich die Höhe der Rente, nicht ihr Charakter als vorläufige Rente geändert 
wird (AN. 1917 S. 368); zu b vgl. AN. 1921 S. 352 Nr. 3076. 
a ) Bei der Amwandlung der vorläufigen Rente in eine Dauerrente ist regelmätzig eine noch 
malige ärztliche Antersuchung des Verletzten erforderlich (AN. 1919 S. 346 Nr. 3019). 
3 ) Auch eine im Vergleichswege festgestellte Rente mutz, wenn sie als vorläufige gelten soll, 
ausdrücklich als solche bezeichnet sein (NVA. 27. V. 21). 
4 ) Über vorläufige und Dauerrente vgl. Monatsblätter für Arbeiterversicherung 1916 S. 141, 
1916 S. 35 ff., 1913 S. 76, 96. Aber Anwendung der Vorschriften der §§ 609, 1686 auf Fälle, in denen 
Reuten bereits auf Grund der früheren Anfallversicherungsges. festgestellt worden sind, vgl. des. Bescheid 
Rr. 2605 des NVA. in AN. 1913 S. 396. 
§ 1686. Kann der Dersicherungsträger nach Ablauf von drei Monaten noch keinen 
Bescheid erteilen, so hat er dem Berechtigten durch einfaches Schreiben die Gründe 
mitzuteilen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherungsträger vom 
Anfall, im Falle des später eintretenden Todes vom Tode amtlich Kenntnis erhalten 
hat. Bei Hinterbliebenen eines Versicherten, der auf einem untergegangenen oder 
verschollenen Schiffe gefahren ist, wird die Frist von dem Tage an gerechnet, an dem 
uach § 1099 der Anspruch auf Rente entstanden ist. 
8 1587. Kann bei Beginn der Entschädigungspflicht die Höhe der Entschädigung 
noch nicht durch Bescheid festgestellt werden, so hat der Versicherungsträger einen Vor- 
Mh auf die Entschädigung zu gewähren und es dem Berechtigten durch einfaches 
schreiben mitzuteilen. 
Für Verletzte, die nach Ablauf von dreizehn Wochen nach dem Anfall zur Heilung 
c^..??Erlehungen noch ärztlich behandelt werden müssen, ist zunächst mindestens die Ent 
schädigung festzustellen, die bis zum Abschluß des Heilverfahrens zu leisten ist.
	        
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