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Mi'chsv ersichrrungSordnung.
gewährt (§1263)1 o) läßt sich der Beginn der Invalidität nicht feststellen, so gilt als solcher der Monat, in dem
der Antrag auf Rente bei der zuständigen Stelle eingegangen ist (§ 1256); d) die Antragstellung unterbricht
auch die Verjährung (§ 29).
4 ) Über die beizubringenden Beweisstücke vgl. §§ 73 bis 80 der 930. über Geschäftsgang und
Verfahren der Versicherungsämter v. 24. XII. 11 (Anhang I Nr. 6) in der Fassung der 930. über Änderung
der Versahrensordnungen zur RVO. und zum AVE. v. 14. XII. 23 (Anhang V Nr. 11).
*) „Wenn der Antragsteller auch Beiträge zur 2193. entrichtet hat, sind auch die zum Nachweis
dieser Veitragsleistung erforderlichen Urkunden (Versicherilngskarten, Ecfatzzeitscheme gemäß § 172 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte in der Fassung des Gesetzes v. 10. XI. 22, Bescheinigungen von
Ecsatzkassen) vorzulegen" (§ 74 der in Anm. 4 bezeichneten 930.).
Kommt nach den vorgelegten Beweisstücken im Falle der Wanderversicherung (vgl. Überblick S. 39)
die Erfüllung der Wartezeit in der 2193. in Frage, so sind die Verhandlungen unmittelbar an
die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu senden (§ 81 der in Anm. 4 bezeichneten 930.),
6 ) Für den Fall der Begutachtung vgl. §§ 81a bis 99 der in Anm. 4 bezeichneten 930.
§ 1614. Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die 88 1637 bis 1640
entsprechend.
8 1615 1 ). Wird die Zahlung einer der Höhe nach festgestellten Witwenrente be
ansprucht, so ist das Versicherungsamt des Örts zuständig, an dem die Witwe zur
Zeit des Antrags auf Zahlung wohnt oder beschäftigt ist; dabei gelten die 88 1630, 1640
entsprechend.
■) Abs. 2 ist durch Art. III des Ses. v. 23. VII. 21 — Anhang IV Nr. 29 — aufgehoben. Er bezog
sich aus die beseitigte Waisenaussteuer (vgl. Überblick S. 43.)
8 1616 1 ). Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß die Ansprüche
auch bei einer anderen Behörde mit der Wirkung der 88 1256, 1263 angemeldet werden
dürfen. Diese gibt die Anträge unverzüglich an das zuständige Versicherungsanit weiter.
*) § 1616 ist im Hinblick auf Abs. 5 des § 1613 in jetziger Fassung überflüssig.
2. Vorbereitung der Sache durch das Versicherungsamt.
8 1617. Der Vorsitzende des Versicherungsaints ermittelt nach freiem Ermessen,
was zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlich ist; dabei gilt § 1652 entsprechend.
Die Erhebungen sollen sich aus alle Fragen erstrecken, die für die Entschließung
des Verslchecungsträgers von Bedeutung sind, insbesondere auf
die Versicherungspflicht oder die Versichcrungsberechtigung,
die Invalidität und den Tag ihres Eintritts,
das Alter der Waisen,
die Bedürftigkeit, wenn es sich uni die Witiverrente oder in den Fällen der
88 1260 bis 1262 um die Waisenrenten handelt.
Auf Antrag des Berechtigten ist das Gutachten eines von ihm benannten Arztes
einzuholen, wenn das Gutachten nach Ansicht des Versicherungsamts für die Entscheidung
von Bedeutung sein kann; die Kosten hat der Berechtigte vorher zu zahleu. Fm übrigen
gelten § 1505 Abs. 2, 88 1506, 1507 entsprechend.
8 1618H. Das Gutachten (§ 1613 Abs. 4) erstattet der Vorsitzende des Versiche-
rungsamts allein. Es hat sich über alles auszusprechen, was nach seiner Ansicht
für die Entschließung der Versicherungsanstalt von Belang ist. Kann wegen eines
Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens (§ 1254) oder wegen Widersetzlich
keit (88 1272, 1306) der Anspruch ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden,
so hat sich das Gutachten auch darüber auszuspreehen, wieweit von dieser Befugnis
Gebrauch zu machen ist.
Beantragt eine der Parteien die Erörterung der Sache in mündlicher Verhand
lung, so ist das Gutachten des Vorsitzenden auf Grund der mündlichen Verhandlun
gen 2 ) zu erstatten. In diesem Falle gelten die 8§ 1617 bis 1625.
g § 1618 ist durch A Art. V Nr. 2 VO. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v. 30. X. 2o
(Anhang I Nr. 64) neu gefaßt worden, weil die Begutachtung, anders wie früher, in allen Fällen ohne
rnültdliche Verhandlung stattzufinden hat, es fei denn, daß ausdrücklich der Antrag ans mündliche Verhand
lung gestellt ist. Unzulässig ist dieser Antrag in den Fällen des § 1624. — § 1618 hat den Inhalt des früheren
8 1623 zum Teil in sich aufgenommen.
’) Nichtig: „Verhandlung".
§ 1610. Für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten die Vor
schriften der 88 1652, 1655 entsprechend. Namentlich kann der Vorsitzende vor der
mündlichen Derhandiung die Untersuchung des Antragstellers und die Begutachtung