Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Mi'chsv ersichrrungSordnung. 
gewährt (§1263)1 o) läßt sich der Beginn der Invalidität nicht feststellen, so gilt als solcher der Monat, in dem 
der Antrag auf Rente bei der zuständigen Stelle eingegangen ist (§ 1256); d) die Antragstellung unterbricht 
auch die Verjährung (§ 29). 
4 ) Über die beizubringenden Beweisstücke vgl. §§ 73 bis 80 der 930. über Geschäftsgang und 
Verfahren der Versicherungsämter v. 24. XII. 11 (Anhang I Nr. 6) in der Fassung der 930. über Änderung 
der Versahrensordnungen zur RVO. und zum AVE. v. 14. XII. 23 (Anhang V Nr. 11). 
*) „Wenn der Antragsteller auch Beiträge zur 2193. entrichtet hat, sind auch die zum Nachweis 
dieser Veitragsleistung erforderlichen Urkunden (Versicherilngskarten, Ecfatzzeitscheme gemäß § 172 des 
Versicherungsgesetzes für Angestellte in der Fassung des Gesetzes v. 10. XI. 22, Bescheinigungen von 
Ecsatzkassen) vorzulegen" (§ 74 der in Anm. 4 bezeichneten 930.). 
Kommt nach den vorgelegten Beweisstücken im Falle der Wanderversicherung (vgl. Überblick S. 39) 
die Erfüllung der Wartezeit in der 2193. in Frage, so sind die Verhandlungen unmittelbar an 
die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu senden (§ 81 der in Anm. 4 bezeichneten 930.), 
6 ) Für den Fall der Begutachtung vgl. §§ 81a bis 99 der in Anm. 4 bezeichneten 930. 
§ 1614. Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die 88 1637 bis 1640 
entsprechend. 
8 1615 1 ). Wird die Zahlung einer der Höhe nach festgestellten Witwenrente be 
ansprucht, so ist das Versicherungsamt des Örts zuständig, an dem die Witwe zur 
Zeit des Antrags auf Zahlung wohnt oder beschäftigt ist; dabei gelten die 88 1630, 1640 
entsprechend. 
■) Abs. 2 ist durch Art. III des Ses. v. 23. VII. 21 — Anhang IV Nr. 29 — aufgehoben. Er bezog 
sich aus die beseitigte Waisenaussteuer (vgl. Überblick S. 43.) 
8 1616 1 ). Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß die Ansprüche 
auch bei einer anderen Behörde mit der Wirkung der 88 1256, 1263 angemeldet werden 
dürfen. Diese gibt die Anträge unverzüglich an das zuständige Versicherungsanit weiter. 
*) § 1616 ist im Hinblick auf Abs. 5 des § 1613 in jetziger Fassung überflüssig. 
2. Vorbereitung der Sache durch das Versicherungsamt. 
8 1617. Der Vorsitzende des Versicherungsaints ermittelt nach freiem Ermessen, 
was zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlich ist; dabei gilt § 1652 entsprechend. 
Die Erhebungen sollen sich aus alle Fragen erstrecken, die für die Entschließung 
des Verslchecungsträgers von Bedeutung sind, insbesondere auf 
die Versicherungspflicht oder die Versichcrungsberechtigung, 
die Invalidität und den Tag ihres Eintritts, 
das Alter der Waisen, 
die Bedürftigkeit, wenn es sich uni die Witiverrente oder in den Fällen der 
88 1260 bis 1262 um die Waisenrenten handelt. 
Auf Antrag des Berechtigten ist das Gutachten eines von ihm benannten Arztes 
einzuholen, wenn das Gutachten nach Ansicht des Versicherungsamts für die Entscheidung 
von Bedeutung sein kann; die Kosten hat der Berechtigte vorher zu zahleu. Fm übrigen 
gelten § 1505 Abs. 2, 88 1506, 1507 entsprechend. 
8 1618H. Das Gutachten (§ 1613 Abs. 4) erstattet der Vorsitzende des Versiche- 
rungsamts allein. Es hat sich über alles auszusprechen, was nach seiner Ansicht 
für die Entschließung der Versicherungsanstalt von Belang ist. Kann wegen eines 
Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens (§ 1254) oder wegen Widersetzlich 
keit (88 1272, 1306) der Anspruch ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, 
so hat sich das Gutachten auch darüber auszuspreehen, wieweit von dieser Befugnis 
Gebrauch zu machen ist. 
Beantragt eine der Parteien die Erörterung der Sache in mündlicher Verhand 
lung, so ist das Gutachten des Vorsitzenden auf Grund der mündlichen Verhandlun 
gen 2 ) zu erstatten. In diesem Falle gelten die 8§ 1617 bis 1625. 
g § 1618 ist durch A Art. V Nr. 2 VO. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v. 30. X. 2o 
(Anhang I Nr. 64) neu gefaßt worden, weil die Begutachtung, anders wie früher, in allen Fällen ohne 
rnültdliche Verhandlung stattzufinden hat, es fei denn, daß ausdrücklich der Antrag ans mündliche Verhand 
lung gestellt ist. Unzulässig ist dieser Antrag in den Fällen des § 1624. — § 1618 hat den Inhalt des früheren 
8 1623 zum Teil in sich aufgenommen. 
’) Nichtig: „Verhandlung". 
§ 1610. Für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten die Vor 
schriften der 88 1652, 1655 entsprechend. Namentlich kann der Vorsitzende vor der 
mündlichen Derhandiung die Untersuchung des Antragstellers und die Begutachtung
	        
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