Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

404 ReichsversichLNingsordnung. 
ein Versicherter oder eine Witwe durch ein Heilverfahren vor der Invalidität 
bewahrt werden kann, 
der Empfänger einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrrente durch ein Heil 
verfahren wieder erwerbsfähig werden kann, 
die Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente zu entziehen ist, 
eine Rente zu ruhen hat. 
1) Durch Art. XII drs ©e[. v. 23. VII. 21 (Anhang IV Nr. 29) ist in geile 5 und 7 je die An 
führung der gusatzrente gestrichen worden. Über die Beseitigung der gusatzrente vgl. Bemerk, zu 
W 1472 bis 1483. 
3. Entscheidung der Versicherungsträger. 
8 1630. Die Leistungen aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
werden durch den Vorstand der Versicherungsanstalt festgestellt. 
Zuständig ist die Versicherungsanstalt für den Bezirk des Dersicherungsaints, 
bei dem der Anspruch anzumelden ist. 
8 1631*). Wird der angemeldete Anspruch anerkannt oder abgelehnt, so ist ein 
schriftlicher Bescheids zu erteilen. Er ist zu begründen und zu unterschreiben. Die 
Unterschrift des Vorsitzenden genügt. Für die Beurkundung der Feststellungsbeschlüsse 
und die Ausfertigung der Bescheide gilt § 1611. 
Wird der Antrag abgelehnt, so erhält der Berechtigte kostenlos eine Abschrift des 
etwa vom Versicherungsamt erstatteten Gutachtens. Ferner sind ihm auf Antrag Ab 
schriften der Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen so 
wie der ärztlichen Gutachten zu erteilen,' die Kosten hat der Antragsteller vorher zu zahlen. 
Sämtliche Abschriften sind nur zu erteilen, soweit dies mit Rücksicht aus den Berechtigten 
zulässig erscheint. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Wird eine Rente gewährt, so ist in dem Bescheid ihre Höhe, der Beginn und die Art 
ihrer Berechnung anzugeben. 
Der Bescheid muh den Vermerk enthalten, dah er rechtskräftig wird, wenn der 
Berechtigte nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids Berufung bei dem 
Oberversicherungsamt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, 
gilt 8 123 Abs. 2. 
1) Abs. 2 Satz 1 ist durch A Art. V Nr. 5 VO. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v. 
30. X. 23 (Anhang I Nr. 64) der Beschränkung der Sutachtenerstattung aus den Fall eines dahingehenden 
Antrags (Anm. 1 zu § 1613) angepaßt. 
2 ) Wegen Inhalt und Form der Nentenablehnungs-, Einstellungs- und Entzichungs- 
bescherde vgl. Nundschreiben des NVA. v. 22. III. 06 (AN. S. 454). Muster für Feststellung^ 
bescheide vgl. AN. 1912 S. 441 ff. Beide Erlasse sind zum großen Teil überholt. jjg&& 
§ 1632 ist durch Art. I Nr. 8 DO. Anhang V Nr. 13 beseitigt, weil Beisitzer de« 
Versicherungsamts nicht mehr mitwirken. 
8 1633. Die 88 1630, 1631 1 ) gelten entsprechend, wenn eine Rente entzogen 
oder eingestellt werden soll-). 
') ,.1830, 1831" statt „1830 bis 1832" durch Art. I Nr. s VO. Anhang V Nr. 13. 
2 ) geständig ist diejenige Versicherungsanstalt, welche die Rente bewilligt hat. 
8 1634. Der Dersicherungsträger kann auf Antrag des Versicherungsamts einem 
Beteiligten in dem Bescheide solche Kosten zur Last legen, die dieser durch Mutwillen, 
Verschleppung oder Irreführung veranlaßt hat. 
Diese Kosten fließen in die Kasse des Versicherungsträgers. 
4. Wiederholung von Anträgen. 
§ 163S. Ist ein Antrag auf Invalidenrente oder auf Zahlung der Witwenrente 
endgültig abgelehnt worden, weil dauernde Invalidität nicht nachweisbar war oder 
ist eine Invalidenrente oder Witwenrente rechtskräftig entzogen, weil Invalidität nicht 
mehr vorlag, so kann der Antrag erst ein Jahr, nachdem die Entscheidung zugestellt 
worden ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird, 
daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis der Invalidität liefern. 
Wird die Bescheinigung nicht beigebracht, so weist der Vorstand der Versicherungs 
anstalt 1 ) den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar. 
0 Früher „bas Versicherungsamt". Die Änderung durch Art. I Nr. s DO. Anhang V 
Nr. 13 bedeutet eine Vereinfachung des Verfahrens, die mit der Änderung des § 1813 zusammenhängt
	        
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