404 ReichsversichLNingsordnung.
ein Versicherter oder eine Witwe durch ein Heilverfahren vor der Invalidität
bewahrt werden kann,
der Empfänger einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrrente durch ein Heil
verfahren wieder erwerbsfähig werden kann,
die Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente zu entziehen ist,
eine Rente zu ruhen hat.
1) Durch Art. XII drs ©e[. v. 23. VII. 21 (Anhang IV Nr. 29) ist in geile 5 und 7 je die An
führung der gusatzrente gestrichen worden. Über die Beseitigung der gusatzrente vgl. Bemerk, zu
W 1472 bis 1483.
3. Entscheidung der Versicherungsträger.
8 1630. Die Leistungen aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
werden durch den Vorstand der Versicherungsanstalt festgestellt.
Zuständig ist die Versicherungsanstalt für den Bezirk des Dersicherungsaints,
bei dem der Anspruch anzumelden ist.
8 1631*). Wird der angemeldete Anspruch anerkannt oder abgelehnt, so ist ein
schriftlicher Bescheids zu erteilen. Er ist zu begründen und zu unterschreiben. Die
Unterschrift des Vorsitzenden genügt. Für die Beurkundung der Feststellungsbeschlüsse
und die Ausfertigung der Bescheide gilt § 1611.
Wird der Antrag abgelehnt, so erhält der Berechtigte kostenlos eine Abschrift des
etwa vom Versicherungsamt erstatteten Gutachtens. Ferner sind ihm auf Antrag Ab
schriften der Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen so
wie der ärztlichen Gutachten zu erteilen,' die Kosten hat der Antragsteller vorher zu zahlen.
Sämtliche Abschriften sind nur zu erteilen, soweit dies mit Rücksicht aus den Berechtigten
zulässig erscheint. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
Wird eine Rente gewährt, so ist in dem Bescheid ihre Höhe, der Beginn und die Art
ihrer Berechnung anzugeben.
Der Bescheid muh den Vermerk enthalten, dah er rechtskräftig wird, wenn der
Berechtigte nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids Berufung bei dem
Oberversicherungsamt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten,
gilt 8 123 Abs. 2.
1) Abs. 2 Satz 1 ist durch A Art. V Nr. 5 VO. über Vereinfachungen in der Sozialversicherung v.
30. X. 23 (Anhang I Nr. 64) der Beschränkung der Sutachtenerstattung aus den Fall eines dahingehenden
Antrags (Anm. 1 zu § 1613) angepaßt.
2 ) Wegen Inhalt und Form der Nentenablehnungs-, Einstellungs- und Entzichungs-
bescherde vgl. Nundschreiben des NVA. v. 22. III. 06 (AN. S. 454). Muster für Feststellung^
bescheide vgl. AN. 1912 S. 441 ff. Beide Erlasse sind zum großen Teil überholt. jjg&&
§ 1632 ist durch Art. I Nr. 8 DO. Anhang V Nr. 13 beseitigt, weil Beisitzer de«
Versicherungsamts nicht mehr mitwirken.
8 1633. Die 88 1630, 1631 1 ) gelten entsprechend, wenn eine Rente entzogen
oder eingestellt werden soll-).
') ,.1830, 1831" statt „1830 bis 1832" durch Art. I Nr. s VO. Anhang V Nr. 13.
2 ) geständig ist diejenige Versicherungsanstalt, welche die Rente bewilligt hat.
8 1634. Der Dersicherungsträger kann auf Antrag des Versicherungsamts einem
Beteiligten in dem Bescheide solche Kosten zur Last legen, die dieser durch Mutwillen,
Verschleppung oder Irreführung veranlaßt hat.
Diese Kosten fließen in die Kasse des Versicherungsträgers.
4. Wiederholung von Anträgen.
§ 163S. Ist ein Antrag auf Invalidenrente oder auf Zahlung der Witwenrente
endgültig abgelehnt worden, weil dauernde Invalidität nicht nachweisbar war oder
ist eine Invalidenrente oder Witwenrente rechtskräftig entzogen, weil Invalidität nicht
mehr vorlag, so kann der Antrag erst ein Jahr, nachdem die Entscheidung zugestellt
worden ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird,
daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis der Invalidität liefern.
Wird die Bescheinigung nicht beigebracht, so weist der Vorstand der Versicherungs
anstalt 1 ) den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar.
0 Früher „bas Versicherungsamt". Die Änderung durch Art. I Nr. s DO. Anhang V
Nr. 13 bedeutet eine Vereinfachung des Verfahrens, die mit der Änderung des § 1813 zusammenhängt