Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

418 ReichsversicherungscÄmung. 
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Wiederaufnahme wegen man 
gelnder Vertretung beantragt wird. Die Frist läuft dann von dem Tage, an dem das 
Arteil der Partei oder, wenn sie nicht fähig war, den Streit selbst zu betreiben, ihrem 
gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist. 
ß 1729. Die Wiederaufnahme kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. 
§ 1730. Die Vorschrift des § 129 Abs. 2, 3 über Wahrung der Frist gilt auch für 
die Ausschlußfristen des § 1728 entsprechend. 
Z 1731'). Ist der Antrag verspätet oder unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende der 
Spruchstelle ohne mündliche Verhandlung durch eine mit Gründen versehene Ver 
fügung verwerfen. Der Vorsitzende des Spruchsenats darf es nur dann, wenn er mit 
dem Berichterstatter darüber einig ist. 
*) Abs. 2 des § 1731, der dem Antragsteller das Recht der Anrufung der zuständigen Stelle 
gewährte, ist zur Vereinfachung des Verfahrens durch Art. I Ar, 13 330. Anhang V Nr. 13 gestrichen. 
§ 1732. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt worden und zulässig, so wird die Haupt 
sache, soweit der Anfechtungsgrund sie betrifft, neu verhandelt. 
Für das neue Verfahren gelten die Vorschriften, die für diejenige Instanz maß 
gebend sind, bei welcher das neue Verfahren anhängig geworden ist. 
§ 1733. Rechtsbehelfe sind zulässig, soweit solche gegen die Arteile der mit der 
Wiederaufnahme befaßten Instanzen überhaupt gegeben find. 
4. Schlußvorschrist. 
§ 1734. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann durch Kaiserliche Verordnung "> 
mit Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vorstehenden Vorschriften ge 
regelt werden. 
■) Eine solche Verordnung ist nicht ergangen. 
Dritter Abschnitt. 
Besondere Arten des Verfahrens. 
I. Streit mehrerer Versicherungsträger über die Entschädiguiigspflicht. 
§ 1735"). Ist ein Träger der Anfallversicherung der Ansicht, daß zwar ein ent- 
schädigungspfiichtiger Anfall vorliege, die Entschädigung aber nicht von ihm, sondern 
von einem anderen Versicherungsträger zu gewähren sei, so hat er dem Berechtigten 
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden, dem anderen Versicherungsträger die Verhand 
lungen mitzuteilen und ihn zur Anerkennung der Entschädiguiigspflicht aufzufordern. 
x ) §§ 1735 ff. setzen voraus, daß das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Unfalls unbestritten 
ist, daß also, abgesehen von der Höhe der Entschädigung, nur streitig ist, welcher Versicherungsträger die 
Entschädigung zu leisten hat (AN. 1911 S. 415). 
Z 1736. Lehnt der andere Versicherungsträger die Entschädiguiigspflicht ab 
oder erklärt er sich nicht binnen sechs Wochen, so ist die Sache dem Reichsversicherungs 
amte vorzulegen. Dieses entscheidet im Spruchverfahren darüber, welcher Versicherungs 
träger entschädigungspflichtig ist. 
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, entscheidet dieses, wenn der Bezirk der 
beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats hinausreicht. 
Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, für den das Reichsversicherungs 
amt oder ein anderes Landesversicherungsamt zuständig ist, entscheidet das Reichs 
versicherungsamt. 
Die §§ 1701, 1702, 1708 Abs. 2, §§ 1712, 1714, 1716 bis 1721 gelten entsprechend. 
Die Entscheidung wird den beteiligten Versicherungsträgern und dem Berechtigten 
zugestellt. 
8 1737. Das Reichsoerficherungsamt (Landesversicherungsamt) kann in dem 
Verfahren nach 8 1736 andere Versicherungsträger beiladen. Sie können dann zur 
Entschädigung verurteilt werden, auch wenn der Anspruch gegen sie bereits rechts 
kräftig abgelehnt worden ist. Dabei gilt 8 1704. 
8 1737 a ist weggefallen <vgl. Anm. 1 zu § 1708 a).
	        
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