418 ReichsversicherungscÄmung.
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Wiederaufnahme wegen man
gelnder Vertretung beantragt wird. Die Frist läuft dann von dem Tage, an dem das
Arteil der Partei oder, wenn sie nicht fähig war, den Streit selbst zu betreiben, ihrem
gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist.
ß 1729. Die Wiederaufnahme kann auch von Amts wegen eingeleitet werden.
§ 1730. Die Vorschrift des § 129 Abs. 2, 3 über Wahrung der Frist gilt auch für
die Ausschlußfristen des § 1728 entsprechend.
Z 1731'). Ist der Antrag verspätet oder unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende der
Spruchstelle ohne mündliche Verhandlung durch eine mit Gründen versehene Ver
fügung verwerfen. Der Vorsitzende des Spruchsenats darf es nur dann, wenn er mit
dem Berichterstatter darüber einig ist.
*) Abs. 2 des § 1731, der dem Antragsteller das Recht der Anrufung der zuständigen Stelle
gewährte, ist zur Vereinfachung des Verfahrens durch Art. I Ar, 13 330. Anhang V Nr. 13 gestrichen.
§ 1732. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt worden und zulässig, so wird die Haupt
sache, soweit der Anfechtungsgrund sie betrifft, neu verhandelt.
Für das neue Verfahren gelten die Vorschriften, die für diejenige Instanz maß
gebend sind, bei welcher das neue Verfahren anhängig geworden ist.
§ 1733. Rechtsbehelfe sind zulässig, soweit solche gegen die Arteile der mit der
Wiederaufnahme befaßten Instanzen überhaupt gegeben find.
4. Schlußvorschrist.
§ 1734. Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann durch Kaiserliche Verordnung ">
mit Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vorstehenden Vorschriften ge
regelt werden.
■) Eine solche Verordnung ist nicht ergangen.
Dritter Abschnitt.
Besondere Arten des Verfahrens.
I. Streit mehrerer Versicherungsträger über die Entschädiguiigspflicht.
§ 1735"). Ist ein Träger der Anfallversicherung der Ansicht, daß zwar ein ent-
schädigungspfiichtiger Anfall vorliege, die Entschädigung aber nicht von ihm, sondern
von einem anderen Versicherungsträger zu gewähren sei, so hat er dem Berechtigten
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden, dem anderen Versicherungsträger die Verhand
lungen mitzuteilen und ihn zur Anerkennung der Entschädiguiigspflicht aufzufordern.
x ) §§ 1735 ff. setzen voraus, daß das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Unfalls unbestritten
ist, daß also, abgesehen von der Höhe der Entschädigung, nur streitig ist, welcher Versicherungsträger die
Entschädigung zu leisten hat (AN. 1911 S. 415).
Z 1736. Lehnt der andere Versicherungsträger die Entschädiguiigspflicht ab
oder erklärt er sich nicht binnen sechs Wochen, so ist die Sache dem Reichsversicherungs
amte vorzulegen. Dieses entscheidet im Spruchverfahren darüber, welcher Versicherungs
träger entschädigungspflichtig ist.
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, entscheidet dieses, wenn der Bezirk der
beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats hinausreicht.
Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, für den das Reichsversicherungs
amt oder ein anderes Landesversicherungsamt zuständig ist, entscheidet das Reichs
versicherungsamt.
Die §§ 1701, 1702, 1708 Abs. 2, §§ 1712, 1714, 1716 bis 1721 gelten entsprechend.
Die Entscheidung wird den beteiligten Versicherungsträgern und dem Berechtigten
zugestellt.
8 1737. Das Reichsoerficherungsamt (Landesversicherungsamt) kann in dem
Verfahren nach 8 1736 andere Versicherungsträger beiladen. Sie können dann zur
Entschädigung verurteilt werden, auch wenn der Anspruch gegen sie bereits rechts
kräftig abgelehnt worden ist. Dabei gilt 8 1704.
8 1737 a ist weggefallen <vgl. Anm. 1 zu § 1708 a).