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Sechstes Buch. Verfahren. 8 1729-1741.
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§ 1738. Erkennt der andere Versicherungsträger (8 1735) feine Entschädigungs
pflicht an oder wird er von dem Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) für
entschädigungspflichtig erklärt, so hat er dein Versicherungsträger, der die vorläufige
Fürsorge zuzuwenden hat, alle Aufwendunegn zu ersetzen. Streit über Ersatzansprüche
wird im Spruchverfahren entschieden.
§ 1738a*). Kommt statt der Unfallentschädigung oder neben ihr wegen des
selben Schadens die Versorgung nach dem Reichsversorgungsgosetz oder einem vor
seinem Inkrafttreten ergangenen Militärversorgungsgesetz in Frage, so können die
mit der Sache befaßten Träger oder Spruchbehörden der Unfallversicherung in jeder
Lage des Feststellungs- oder Spruchverfahrens der nach dem Gesetz über das Ver
fahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 zuständigen Verwaltungsbehörde
die Verhandlungen mitteilen und sie zur Anerkennung der Versorgungspflicht auf
fordern. Lehnt diese die Versorgung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines
Monats, so ist durch einen Spruchsenat des Reichsversichcrungsamts zu entscheiden.
Der Senat entscheidet über die erhobenen Ansprüche in vollem Umfang. Er kann
dabei den Reichsfiskus zur Gewährung der Versorgung verurteilen, auch wenn der
Anspruch gegen ihn bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Die Vorschriften des § 1706 a Abs. 2 und 3 Satz 2 finden Anwendung.
') Vgl. Anm. 1 ju § 1706a.
©CE dem § 1738a entsprechende Paragraph des Ges. über das Verfahren in Ver
sorgungssachen (Anhang V Nr. 3) lautet:
„§ 147. Kommt statt der Versorgung nach den Versorgnngsgesehen oder neben lhr wegen desselben
Schadens eine Entschädigung nach den Vorschriften der NVO. über UV. in Frage, so können die mit der
Sache befahlen Versorgungsbehörden in jeder Lage des Verwaitungs- oder Spruchoerfahrens den: Träger
der UV. dis Verhandlungen mitteilen und ihn zur Anerkennung der Entschädigungspflicht auffordern.
Lehnt dieser die Entschädigungspflicht ab, oder erklärt er sich nicht innerhalb eines Monats, so ist die Sache
durch das Neichsversorgungsgericht zu entscheiden. Das Neichsversorgungsgerlcht entscheidet über die
erhobenen Ansprüche in ihrem vollen Umfang. Es kann dabei den Träger der UV. zur Entschädigung ver
urteilen, auch wenn der Anspruch gegen ihn bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Vorschriften
des § 146 Abs. 2 und 3 Sah 2 finden Anwendung."
II. Verteilungsverfahren.
§ 1739. Hat die Beschäftigung, bei der fid) ein Unfall ereignet hat, für mehrere
Betriebe oder Tätigkeiten stattgefunden, die bei verschiedenen Versicherungsträgern
versichert sind, so können die beteiligten Versicherungsträger die Entschädigungslast
unter sich verteilen.
8 1740. Einigen sie sid) nicht, so kann das Reichsversicherungsaint (Sprud)senat)
auf Antrag eines von ihnen nad) billigem Ermessen die Entschüdigungslast verteilen.
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, steht die Befugnis diesem zu, wenn der
Bezirk der beteiligten Versicherungsträger nid>t über das Gebiet des Bundesstaats
hinausreid)t. Soweit jedod) ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, für den das Reichs-
vsrficherungsamt oder ein anderes Landesversicherungsamt zuständig ist, hat die Be
fugnis das Reid)sversid)erungsamt.
Die 88 1 701, 1702, 1712, 1714, 1716 bis 1721 gelten entsprechend.
§ 1741. Ein am Streite nlä)t beteiligter Träger der Unfallversicherung kann aud) .
daun nod) herangezogen werden, einen Teil der Entsd)ädigung aufzubringen, wenn der
Ausprud) gegen ihn sd)vn rechtskräftig abgelehnt worden ist.
8 1742. Zum Verfahren über die Höhe der Entschädigung sind alle Versicherungs-
träger zuzuziehen, die an der Last beteiligt sind.
III. Feststellung der Anwartschaft auf Witwenrente.
8 1743 ist weggefallen durch Art. 1,111 Ges. über Änderungen der NVO. v. 19. VII. 23 (Anhang I
Nr. 61). besonderer Anwartsbescheid wird der noch nicht invaliden Witwe (vgl. § 1233) nicht mehr
erteilt.
IV. Anfechtung endgültiger Bescheide der Versicherungsträger.
8 1744. Gegenüber einem rechtskräsWen Bescheid oder Endbesd)eid eines Ver-
ilcherungsträgers kann eine neue Prüfung beantragt oder vorgenomlnen werden,
wenn eine der Voraussetzungen des 8 1723 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 vorliegt.
Die 8§ 1724 bis 1734 gelten entsprechend.