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Reichsversicherungsordnung.
e) Ausführungsverordnung des Neichsarbeitsministers zürn Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur
Unterstützung von Rentenempfängern der Invaliden- und der Angestelltenversicherung v. 19. V.22
— NGBl. I S. 482 —,
i) Ges. über Bezüge von Sozialrentnern v. 18. VII. 22 — NGBl. I S. 649 —,
g) Ausführungsverordnung zum Gesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Nenten-
empsängern der Invaliden- und Angestelltenvcrsicherung. Zweiter Nachtrag. Vom 29. VII. 22
— NGBl. I S. 677 —,
h) Ges. über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenempfängern der Invaliden- und
Angestelltenversicherung im Wortlaut der Bekanntmachung v. 29. VII. 22 — NGBl. I S. 675 —,
i) VO.en über Erhöhung der Unterstützung für Rentenempfänger der Invaliden- und Ange
stelltenversicherung v. 26. X. 22 — NGBl. I S. 807 —, 21. XII. 22 — NGBl. I S. 964 —
2. II. 25 — NGBl. I S. 99 — 8. III. 23 — NGBl. I S. 164 —, Ges. v. 27. III. 23 — NGBl.I
S. 245 —, DO.en v. 15. VI. 23 — NGBl. I S. 3577 —, v. 29. VI. 25 — NGBl. I S. 794 —
(diese BO. hat für die Bemessung der Sozialrentnerunterstützungen v. 16. VIII. 25 ab die
Gesamteinkommensgrenze maßgebend gemacht, die für jeden halben Monat nach der vom
Statistischen Neichsamt veröffentlichten Neichsrichtzahl — Neichsindexzahl — für die Lebens
haltungskosten zu berechnen ist), v. 18. X. 25 — NGBl. I S. 980 —, v. 2. XI. 23 — NGBl. I
S. 1078 —, v. 15. XI. 23 — NGBl. I S. 1102 —,
1c) DO. über Unterstützung von Danziger Rentenempfängern der Invaliden- und Angestellten
versicherung v. 14. XII. 25 — RGBl. I S. 1199 —.
’) Vgl.
a) Richtlinien über die Verwendung der Neichszuschüsse zur Unterstützung notleidender Klein
rentner im Jahre 1922 v. 3. VIII. 22,
b) Ges. über Kleinrentnerfürsorge v. 4. II. 22 — RGBl. I S. 104 —,
c) 930. v. 8. III. 23 — NGBl. I S. 164 —,
d) Richtlinien für die Kleinrentnerfürsorge v. 9. V. 23 — NGBl. I S. 289 —.
’) Ergangen sind: Dgl. Dorb. vor 8 195a.
a) Ges. über Wochensürsorge v. 9. VI. 22 — NGBl. I S. 502 —,
t>) DO.en des Neichsarbeitsministers über Erhöhung der Leistungen aus der Wochenfürsorge
v. 15. XII. 22 — NGBl. I S. 925 —, v. 15. VI. 23 — NGBl. I S. 378 —, v. 13. VIII. 23 —
NGBl. I S. 816 — (diese DO. hat die Leistungen der Wochenfürsorge im Vielfachen der vom
Statistischen Neichsamt regelmäßig veröffentlichten Neichsrichtzahl — Neichsindexzahl —
der Lebenshaltungskosten festgesetzt).
Als. Leistungen der Wochensürsorge wurden bisher gewährt: (§§ 3, 5 Ges. v. 9. VI. 22 — RGBl. I
S. 509) in der Fassung d. DO. v. 18. VIII. 23:
(8 3 des Ges.:)
„1. ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbindung und bei Schwangerschaftsbefchwerden
erforderlich wird,
2. ein einmaliger Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung und bei Schwangerschafts-
beschwerden in Höhe des Sechsfachen der Neichsrichtzahl,- findet eine Entbindung nicht statt,
so sind als Beitrag zu den Kosten bei Schwangerschaftsbeschwerden das Einundeinhalbfache
der Neichsrichtzahl zu zahlen,
3. ein Wochengeld in Höhe von ein Zehntel der Neichsrichtzahl täglich für zehn Wochen, von denen
mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Das Wochengeld für die ersten
vier Wochen ist spätestens mit dem Tage der Entbindung fällig; die Wochen nach der Niederkunft
müssen zusammenhängen,
4. solange die Wöchnerin das Kind stillt, ein Stillgeld in Höhe von drei Zwanzigstel der Neichsricht
zahl täglich bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.
Stirbt die Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit der Anterstützungsberechtigung,
so werden die noch verbleibenden Beträge an Wochen- und Stillgeld bis zum Ende der Bezugszeit an den
jenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt."
(§ 5 des Ges.:)
„Der Antrag auf Wochenfürsorge ist bei dem Versicherungsamte zu stellen. Dieses nimmt die nach'
den 88 1, 2 erforderlichen Feststellungen vor. Die Auszahlung geschieht auf Anweisung des Versicherungs
amts durch die allgemeine Ortskrankenkasse, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin
liegt, und, wo eine solche .Kasse nicht besteht, durch die Landkrankenkasse."
4 ) Mit dem 1. April 24 ist die Wochenfürsorge eine Aufgabe der Fürsorgeverbände (88 1, 30 DO.
über die Fürsorgepflicht v. 13. II. 24) geworden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Wochenfürsorge von
den allgemeinen Ortskrankenkassen oder den Landkrankenkassen auf Anweisung des Versicherungsamts
aus Mitteln des Reichs gewährt (88 1, 5 Ges. über Wochenfürsorge v. 9. VI. 22). Für den Übergang dev
beim Inkrafttreten der VO. anhängigen Wochenfürsorgefälle enthält die VO. eine besondere Vorschrift
nicht. Maßgebend ist daher die allgemeine Äbergangsregel im 8 36 Abs. 3 der VO.
Fälle von Wochensürsorge, die am Schlüsse des Monats März 1924 anhängig sind, werden nach den
bisherigen Vorschriften für Rechnung des Reichs durchgeführt. Als in diesem Sinne anhängig gilt ein Für-
forgefall, wenn der Antrag aus Wochenfürsorge vor dem 1. April 1924 dem Versicherungsamte zugegangen-,
ist oder noch zugeht. Spätere Anträge berühren die Zuständigkeit des Reiches nicht mehr.