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Anhang VI: Fürsorgegesetze.
c) die Bekanntmachung, betreffend Einwirkungen der Flüchtiingsfürsorge auf
das Armenrecht, vom 16. Mai 1918 (Reichsgesetzbl. S. 409).
§ 36. Ersatzaüsprüche von Armen-, Fürsorge- oder anderen öffentlich-rechtlichen
Verbänden auf Grund der bisherigen Bestimmungen können nach Inkrafttreten dieser
Verordnung derartigen Verbänden gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden,
wenn ihr Betrag weniger als zehn Eoldmark beträgt; Kosten, die ersetzt sind, können
nicht mehr zurückgefordert werden.
Ein Verband, der bisher nur vorläufig verpflichtet ist, kann nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung von einem anderen Ersatz nicht mehr verlangen, wenn er nach den
Bestimmungen dieser Verordnung endgültig verpflichtet wäre.
Ein Verband, dessen endgültige Verpflichtung zur Fürsorge vor Inkrafttreten
dieser Verordnung durch Anerkennung oder durch rechtskräftige Entscheidung sesigestellt
ist, bleibt bis zur Beendigung der Hilfsbedürftigkeit endgültig verpflichtet. Echt er in
einem anderen Verband auf,s o tritt dieser, sofern das Land den Übergang nicht anders
regelt, an seine Stelle.
§ 37. Die in dieser Verordnung vorgesehene Zustimmung eines Ausschusses des
Reichstags ist nicht erforderlich, wenn der Reichstag vertagt oder aufgelöst ist. Die er
lassenen Vorschriften sind dern Reichstag nach seinem Zusammentritte von der Reichs-
regierüng mitzuteilen und auf sein Verlangen außer Kraft zu setzen.
8 38*). Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats-) Grundsätze
für die Auslegung dieser Verordnung ausstellen und bestimmen, daß und inwieweit
der gewöhnliche Aufenthalt an einem Orte erst nach Ablauf einer Frist als begründet
gilt, und daß mit seiner Verlegung sich die endgültige Fürsorgepflicht trotz Fortdauer
der Hilfsbedürftigkeit allgemein oder für bestimmte Gruppen von Hilfsbedürftigen ändert.
i) Um eine gewisse Einheitlichkeit bei der Durchführung der Verordnung zu wahren, kann die Reichs-
regierung mit Zustimmung des Reichsrats Grundsätze über die Auslegung der Verordnung ausstellen. Diese
Grundsätze können fid) insbesondere auch auf die Regelung der Fuständigkeitsfragen erstrecken.
-) Vgl. Anm. 4 zu § 52.
§ 39. Diese Verordnung tritt am 1. April 1924 in Kraft. Die Reichsregierung
kann mit Zustimmung des Reichsrats den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausschieben^);
sie muß es auf Antrag des Reichsrats, wenn nicht bis 1. April 1924 die Neuregelung
des Finanzausgleichs in Kraft tritt."
*) Davon hat die Reichsregierung keinen Gebrauch gemacht.