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Erstes Buch. Gemeinsame Vorschriften. § 27—30.
§ 27f. Die Reichsregierung bestimmt 1 ) den Betrag, bis zu welchem
das Vermögen in den im § 26 Nr. 1 genannten Forderungen anzulegen ist;
dieser Betrag darf jedoch 25 vom Hundert des Vermögens nicht über
steigen 2 ).
J ) Bek. des Reichsarbeitsministers über die Anlegung des Vermögens
der Sozialversicherung v. 14. VII. 23 (RGBl. I S. 646):
„Das Vermögen ist bis zu einem Viertel in verbrieften Forderungen gegen das
Reich oder ein Land oder gegen die Kreditanstalt des Reiches oder eines Landes sowie
in Forderungen, die in das Schuldbuch des Reiches oder eines Landes eingetragen
sind, anzulegen.
Solange die Versicherungsträger noch nicht ein Viertel ihres Vermögens nach
Abs. 1 angelegt haben, müssen sie jährlich mindestens 10 v. H. ihres Vermögenszuwachses
in dieser Weise anlegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß, soweit Anlage
möglichkeit vorhanden ist, wertbeständige Anlagen gewählt werden."
2 ) Nach den früheren §§ 718, 1356 der RVO. muhte mindestens ein Viertel des
Vermögens in Anleihen des Reichs oder der Länder angelegt werden. Wie in anderen
Staaten sollte durch eine solche Vorschrift der Markt für Staatsanleihen beeinflußt und
das Dewuhtsein der Gemeinsamkeit der Interessen von Reich und Ländern auf der
einen und der dem Gemeinwohl dienenden Träger der Sozialversicherung auf der andern
Seite gestärkt werden.
§ 28Nückstände werden unbeschadet des § 754 a 2 ) wie Gemeinde-
abgaben beigetrieben. Rach den landesgesetzlichen Vorschriften regelt sich
auch die aufschiebende Wirkung der Einwendungen gegen die ZaHlungspflicht.
Soweit es nicht bereits landesgesetzlich vorgeschrieben ist, kann die
Satzung des Versicherungsträgers bestimmen, daß dem Beitreibungs
verfahren ein Mahnverfahren vorangeht, und datz dafür eine Mahngebühr
erhoben wird. Diese wird wie die Rückstände beigetrieben. Die Festsetzung
ihres Betrags bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Rückstände haben das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung 2 ).
*) Auch für Ersatzkassen gelten die 88 28, 29 Abs. 1 und 2 (8 520 Abs. 3).
2 ) „Unbeschadet des § 754a“ ist, wegen Einfügung des 8754a in die RVO., durch
8 6A VO. v. 22. XII. 23 (Anhang III Nr. 111) hinzugefügt.
s ) Über Mitteilungen von Konkurseröffnungen an die Vorstände der
Landesversicherungsanstalten vgl. AN. 1914, S. 608, Bescheid 1876.
8 29 1 ). Der Anspruch auf Nückstände verjährt, soweit sie nicht absichtlich
hinterzogen worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs
der Fälligkeit 2 ).
Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt in sechs Monaten
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind, vorbehaltlich
des § 1446 Abs. 2 und der §§ 1462, 1464.
Der Anspruch auf Leistungen der Versicherungsträger verjährt in vier
Jahren nach der Fälligkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
*) Betr. Ersatzkassen vgl. Anm. 1 zu 8 28.
*) Uber das Verhältnis der 88 29 und 1442 RVO. vgl. Anm. 3 zu 8 1442.
VI. Aufsicht.
§ ZO 1 ). Das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde erstreckt sich darauf, dah
Gesetz und Satzung so beobachtet werden 2 ) 2 ), wie es der Zweck der Ver
sicherung erfordert.
Die Aufsichtsbehörden sind, soweit sie Landesbehörden sind, an all
gemeine Weisungen der obersten Verwaltungsbehörde ihres Landes, so
weit sie Reichsbehörden sind, an allgemeine Weisungen des zuständigen
Reichsministers gebunden. Der Reichsarbeitsminister kann für die Aus
übung des Aufsichtsrechts Richtlinien erlassen.