71
Erstes Buch. Gemeinsame Vorschriften. § 69—107.
nung (§ 35 Abs. 2) für ein Geschäftsjahr im voraus bezeichnet. Dabei sind
je zwei ständige Mitglieder und je zwei richterliche Beamte sowie deren
Stellvertreter besonders zu bezeichnen für Sachen der
Krankenversicherung,
Unfallversicherung,
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
4. Kosten.
Vordem. 8 102 ist durch A Art. I Nr. 6 530. über Vereinfachungen in der Sozial
versicherung v. 20. X. 23 (RGBl. I S. 1057) beseitigt. Er hatte die Errichtung einer
Rechnungsstelle beim NVA. angeordnet. Mit der Minderung der Abrechnungs
arbeiten, insbesondere im Bereiche der IV., ist eine besondere Nechnungsstelle nicht
mehr als erforderlich angesehen worden. Nr. 6 a. a. O. bestimmt nämlich:
„6. Die 88 103, 263 Abs. 2 Sah 2, 8 297 Abs. 2, § 1372 Nr. la, § 1406 Abs72
Satz 2 fallen weg. Soweit in Gesehen oder VO.en auf die Rechnungsstelle verwiesen wird,
tritt an ihre Stelle das RVA."
§ 104. Die Kosten des Reichsversicherungsamts einschließlich der Kosten
des Verfahrens trägt das Reichs.
gn die Reichskasse fließen die Geldstrafen nach den §§ 95, 1698 Abs. 1,
§ 1701 Abs. 1, sowie die besonders auferlegten Verfahrungskoften (8 1802)
uncl cito Gebühren nach § 1803 2 ).
st Die Kosten der Senate für AV. trügt die Reichsversicherungsanstalt. —
st „und usw." ist hinzugefügt durch Art. I Nr. IS Anhang V Nr. 13,
5. Landesversicherungsämter.
§ 105. Ein Landesversicherungsamt, das vor diesem Gesehe für das
Gebiet eines Bundesstaats errichtet war, kann bestehen bleiben, solange zu
seinem Bereiche mindestens vier Oberversicherungsämter gehören st.
Das Landesversicherungsamt tritt für dieses Gebiet an die Stelle des
Reichsversicherungsamts, soweit dieses Gesetz es vorschreibt.
Die Kosten des Landesversicherungsamts trägt der Bundesstaat.
st Es bestehen Landesversicherungsämter in München, Dresden, Karlsruhe.
8 106. Das Landesversicherungsamt besteht aus ständigen und nicht
ständigen Mitgliedern.
Die Landesregierung ernennt die ständigen Mitglieder. Soweit sie im
Hauptamt ernannt werden, sind sie aus Lebenszeit oder nach Landesrecht
unwiderruflich anzustellen.
Als nichtständige Mitglieder werden in getrennter Wahl unter Leitung
des Landesversicherungsamts schriftlich mindestens je acht Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten gewählt. Davon entfällt je die eine Hälfte
auf den Bereich der landwirtschaftlichen, die andere aus den der gewerblichen
Unfallversicherung.
8 107st. Für Wahl, Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten 8 87
Abs. 2, 88 89, 92 bis 97 entsprechend, soweit im 8 106 Abs. 3 und nachstehend
nichts anderes vorgeschrieben ist.
An die Stelle des Bundesrats und des Reichskanzlers tritt die oberste
Verwaltungsbehörde.
Die Arbeitgeber werden von den Arbeitgebermitgliedern, die Ver
sicherten von den Versichertenmitgliedern in den Ausschüssen der Ver
sicherungsanstalten und in den entsprechenden Vertretungen der
Sonderanstalten gewählt, die für das Gebiet des Landes errichtet sind
oder es umfassen. Die Wahl geschieht nach den Grundsätzen der Ver-