Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

72 Reichsversicherungsordnung. 
hältniswahl. Das Landesversicherungsamt setzt das Stimmenverhältnis 
der Wähler nach der Zahl der Versicherten fest. Das Reichsversicherungs 
amt erläßt die Wahlordnung 2 ) im Einvernehmen mit dem Landesversiche 
rungsamt; im Streitfall entscheidet der Reichsarbeitsminister. 
Bei Sonderanstalten der Reichsbahn kann die oberste Verwaltungs 
behörde bestimmen, daß die Versichertenvertreter im Vorstand der An 
stalt wahlberechtigt sind 3 ) 4 ). 
Das Landesversicherungsamt leitet die Wahl und veröffentlicht das 
Wahlergebnis. 
4 ) Vgl. Sem. zu § 88. 
2 ) Wahlordnung: AN. 1922 S. 472. 
3 ) In Abs. 4 ist die Regelung des Wahlrechts der früheren Knappschastsvereine 
durch Art. 51 Nr. 10 Einf.Ees. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I Nr. 59) gestrichen. 
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten der knappschastlichen Versicherung ist der Knapp- 
schastssenat beim RVA. zuständig. 
4 ) Zu der Frage, ob überhaupt Sonderanstalten der Reichsbahn (vgl. 
Vordem, vor § 1360) für die Wahl zu den Landesversicherungsämtern wahlberechtigt 
sind, ist hier nicht Stellung genommen. Es sollte nur für den Fall der Bejahung dieser 
Frage die erforderliche Regelung getroffen werden. 
8 108. Die Enthebung eines nichtständigen Mitglieds befchlietzt das 
Landesversicherungsamt. 
Die 88 98 bis 100, § 104 Abs. 2 gelten entsprechend für das Landes 
versicherungsamt) an die Stelle des Bundesrats und des Reichskanzlers tritt 
die oberste Verwaltungsbehörde, an die Stelle der Reichskasse die Kasse des 
Bundesstaats. 
8 109. Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren 
des Landesversicherungsamts ordnet, geschieht es durch die Landesregierung. 
Sie seht die Vergütung für die nichtständigen Mitglieder fest. 
Vierter Abschnitt. 
Sonstige gemeinsame Vorschriften. 
I. Behörden. 
8 HO. Die oberste Verwaltungsbehörde 4 ) kann einzelne der Aufgaben 
und Rechte, die ihr dieses Gesetz zuweist, auf andere Behörden übertragen. 
4 ) Erlaß des preuß. Ministers für Handel und Gewerbe, betreffend Durch 
führung der RVO. 8 110 v. 27. VI. 12 (AN. 1912 S. 840). 
8 111. Sie bestimmt 4 ), 
1. welchen Staatsbehörden und welchen Behörden und Vertretungen 
von Gemeindeverbänden und Gemeinden die Aufgaben zukommen, 
die dieses Gesetz den höheren und den unteren Verwaltungs 
behörden, den Ortspolizeibehörden, den gemeindlichen Behörden, 
den GSmeindeverbändW 2 ) und Gemeinden sowie ihren Behörden 
und Vertretungen zuweist, 
2. welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben) eine 
einzelne Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses 
Gesetzes nur dann, wenn es die oberste Verwaltungsbehörde 
bestimmt, 
3. ob und welche örtlichen Geschäfte der Reichsversicherung von den 
.Gemeindebehörden an Stelle der Versicherungsämter erledigt 
werden sollen. 
Die Bestimmungen werden im Rcichsanzeiger veröffentlicht.
	        
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