72 Reichsversicherungsordnung.
hältniswahl. Das Landesversicherungsamt setzt das Stimmenverhältnis
der Wähler nach der Zahl der Versicherten fest. Das Reichsversicherungs
amt erläßt die Wahlordnung 2 ) im Einvernehmen mit dem Landesversiche
rungsamt; im Streitfall entscheidet der Reichsarbeitsminister.
Bei Sonderanstalten der Reichsbahn kann die oberste Verwaltungs
behörde bestimmen, daß die Versichertenvertreter im Vorstand der An
stalt wahlberechtigt sind 3 ) 4 ).
Das Landesversicherungsamt leitet die Wahl und veröffentlicht das
Wahlergebnis.
4 ) Vgl. Sem. zu § 88.
2 ) Wahlordnung: AN. 1922 S. 472.
3 ) In Abs. 4 ist die Regelung des Wahlrechts der früheren Knappschastsvereine
durch Art. 51 Nr. 10 Einf.Ees. z. Reichsknappschaftsges. (Anhang I Nr. 59) gestrichen.
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten der knappschastlichen Versicherung ist der Knapp-
schastssenat beim RVA. zuständig.
4 ) Zu der Frage, ob überhaupt Sonderanstalten der Reichsbahn (vgl.
Vordem, vor § 1360) für die Wahl zu den Landesversicherungsämtern wahlberechtigt
sind, ist hier nicht Stellung genommen. Es sollte nur für den Fall der Bejahung dieser
Frage die erforderliche Regelung getroffen werden.
8 108. Die Enthebung eines nichtständigen Mitglieds befchlietzt das
Landesversicherungsamt.
Die 88 98 bis 100, § 104 Abs. 2 gelten entsprechend für das Landes
versicherungsamt) an die Stelle des Bundesrats und des Reichskanzlers tritt
die oberste Verwaltungsbehörde, an die Stelle der Reichskasse die Kasse des
Bundesstaats.
8 109. Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren
des Landesversicherungsamts ordnet, geschieht es durch die Landesregierung.
Sie seht die Vergütung für die nichtständigen Mitglieder fest.
Vierter Abschnitt.
Sonstige gemeinsame Vorschriften.
I. Behörden.
8 HO. Die oberste Verwaltungsbehörde 4 ) kann einzelne der Aufgaben
und Rechte, die ihr dieses Gesetz zuweist, auf andere Behörden übertragen.
4 ) Erlaß des preuß. Ministers für Handel und Gewerbe, betreffend Durch
führung der RVO. 8 110 v. 27. VI. 12 (AN. 1912 S. 840).
8 111. Sie bestimmt 4 ),
1. welchen Staatsbehörden und welchen Behörden und Vertretungen
von Gemeindeverbänden und Gemeinden die Aufgaben zukommen,
die dieses Gesetz den höheren und den unteren Verwaltungs
behörden, den Ortspolizeibehörden, den gemeindlichen Behörden,
den GSmeindeverbändW 2 ) und Gemeinden sowie ihren Behörden
und Vertretungen zuweist,
2. welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben) eine
einzelne Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses
Gesetzes nur dann, wenn es die oberste Verwaltungsbehörde
bestimmt,
3. ob und welche örtlichen Geschäfte der Reichsversicherung von den
.Gemeindebehörden an Stelle der Versicherungsämter erledigt
werden sollen.
Die Bestimmungen werden im Rcichsanzeiger veröffentlicht.