86 Reichsversichemngsordmmg.
Zum Entgelt gebören im allgemeinen auch die Teuerungszulagen (AN. 191,
S. 590, RDAE. 23b. '15 S. 115). , .
Zum Entgelt gehören auch die sozialen Zulagen (Frauen-, Kinderzuschläge).
Solche Zulagen werden aber für die gahresarbeits verdienstgrenze der KV. (8 105
Abs. 2 Sah 2 RVO.) und der 2lV. (8 la 2123©.) nicht angerechnet, um zu vermeiden,
das; Personen mit zahlreicherem Familienstand infolge der deswegen gewährten Zulagen
aus der Versicherung herausfallen; für die Lohnstufen der KV. (8 180 NVO), für die
Lohnklassen der IV (§ 1245 RVO.) und für die Gchaltsklassen der AD. (§ 16 AVE.)
werden solche Zulagen wie anderer Verdienst angerechnet.
3 ) Die nach § 160 festgesetzten Sachbezüge gelten auch für den Bereich der AD.
(§ 1 Abs. 4 AVE.).
») Das Recht zur Aufstellung von Richtlinien ist der obersten Verwaltungs
behörde der Länder gegeben, der es nach 8 119 RVO. überlassen ist, eine solche Befugnis
im Bedürfnisfalle auf die Oberoersicherungsüinter zu übertragen. Hierbei kann sie gleich
zeitig die Frage regeln, wieweit die Feststellungen der Finanzbehörden berücksichtigt
werden sollen. Den obersten Verwaltungsbehörden bleibt es dabei auch überlassen,
ob sie bei der Zlufstellung von Richtlinien sich auf allgemeine Gesichtspunkte beschränken
und dann eine Nachprüfung der Feststellungen des Dersichcrungsamts durch das Ober-
versicherrmgsamt anordnen wollen. Wieweit außer den Krankenkassen auch andere
beteiligte Körperschaften, namentlich Berufsgenossenschaften und wirtschaftliche Or
ganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören sind, kann nach Bedarf in
den Richtlinien bestimmt werden (Begründung S. 6, 7).
3. Landwirtschaft.
8 161. Die Vorschriften dieses Gesetzes für landwirtschaftliche Betriebe,
Arbeitgeber, Unternehmer und Beschäftigte gelten, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, auch für forstwirtschaftliche Betriebe, Arbeitgeber, Unter-
nehiner und Beschäftigte.
4. Hausgewerbtreibende.
8 162 1 ) 2 ) 3 ). Als Hausgewerbtreibende im Sinne dieses Gesetzes gelten
die selbständigen Eewerbtreibenden, die in eigenen Betriebsstätten im
Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbtreibender gewerbliche Er
zeugnisse herstellen oder bearbeiten.
Als Hausgewerbtreibende gelten ferner diejenigen, welche in gleicher
Weise wie die itn Abs. 1 Bezeichneten, aber mit der Maßgabe tätig sind,
daß sie im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Verbände, öffentlicher
Körperschaften oder gemeinnütziger Unternehmungen arbeiten 2 ).
Die im Abs. 1, 2 Bezeichneten gelten für Hausgewerbtreibende auch
dann, wenn sie die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit,
in der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Als Arbeitgeber*) des Hausgewerbtreibenden gilt, wer die Arbeit
unmittelbar an ihn vergibt.
Als Auftraggeber 4 ) des Hausgewerbtreibenden gilt derjenige, in dessen
Auftrag und für dessen Rechnung er hausgewerblich arbeitet.
b Art. III Ges. v. 30. IV. 22 (Anhang II Nr. 61) hat: a) Abs. 2, 4, 5 hinzugefügt;
b) in Abs. 2 die lateinisch gedruckten Worte an die Stelle von „Sie gelten dafür" gesetzt.
b § 162 in der früheren Fassung hatte das Zlrbeiten im Auftrag und für Rech
nung anderer Gewerbtreibender vorausgesetzt. Diese Grenze erwies sich als
zu eng, da eine unzweifelhaft ihrer ganzen Art nach hausgewerbliche Tätigkeit auch im
Zluftrag und für Rechnung öffentlicher Behörden und gewisser Körperschaften ausgeübt
zu werden pflegt. 8 2 der Bek. v. 23. I. 15 (Anhang II Nr. 17) hatte daher bestimmt,
daß auch diejenigen versichert sein sollen, welche in gleicher Weise wie Hausgewcrb-
treibende, aber nicht für andere Eewerbtreibende tätig sind, sondern im Zluftrag und
für Rechnung des Reichs, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde,
anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Wohltätigkeits-
veranstaltungcn arbeiten. Diese zunächst nur für die Dauer des Krieges unb für das