Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

86 Reichsversichemngsordmmg. 
Zum Entgelt gebören im allgemeinen auch die Teuerungszulagen (AN. 191, 
S. 590, RDAE. 23b. '15 S. 115). , . 
Zum Entgelt gehören auch die sozialen Zulagen (Frauen-, Kinderzuschläge). 
Solche Zulagen werden aber für die gahresarbeits verdienstgrenze der KV. (8 105 
Abs. 2 Sah 2 RVO.) und der 2lV. (8 la 2123©.) nicht angerechnet, um zu vermeiden, 
das; Personen mit zahlreicherem Familienstand infolge der deswegen gewährten Zulagen 
aus der Versicherung herausfallen; für die Lohnstufen der KV. (8 180 NVO), für die 
Lohnklassen der IV (§ 1245 RVO.) und für die Gchaltsklassen der AD. (§ 16 AVE.) 
werden solche Zulagen wie anderer Verdienst angerechnet. 
3 ) Die nach § 160 festgesetzten Sachbezüge gelten auch für den Bereich der AD. 
(§ 1 Abs. 4 AVE.). 
») Das Recht zur Aufstellung von Richtlinien ist der obersten Verwaltungs 
behörde der Länder gegeben, der es nach 8 119 RVO. überlassen ist, eine solche Befugnis 
im Bedürfnisfalle auf die Oberoersicherungsüinter zu übertragen. Hierbei kann sie gleich 
zeitig die Frage regeln, wieweit die Feststellungen der Finanzbehörden berücksichtigt 
werden sollen. Den obersten Verwaltungsbehörden bleibt es dabei auch überlassen, 
ob sie bei der Zlufstellung von Richtlinien sich auf allgemeine Gesichtspunkte beschränken 
und dann eine Nachprüfung der Feststellungen des Dersichcrungsamts durch das Ober- 
versicherrmgsamt anordnen wollen. Wieweit außer den Krankenkassen auch andere 
beteiligte Körperschaften, namentlich Berufsgenossenschaften und wirtschaftliche Or 
ganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören sind, kann nach Bedarf in 
den Richtlinien bestimmt werden (Begründung S. 6, 7). 
3. Landwirtschaft. 
8 161. Die Vorschriften dieses Gesetzes für landwirtschaftliche Betriebe, 
Arbeitgeber, Unternehmer und Beschäftigte gelten, soweit nichts anderes 
vorgeschrieben ist, auch für forstwirtschaftliche Betriebe, Arbeitgeber, Unter- 
nehiner und Beschäftigte. 
4. Hausgewerbtreibende. 
8 162 1 ) 2 ) 3 ). Als Hausgewerbtreibende im Sinne dieses Gesetzes gelten 
die selbständigen Eewerbtreibenden, die in eigenen Betriebsstätten im 
Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbtreibender gewerbliche Er 
zeugnisse herstellen oder bearbeiten. 
Als Hausgewerbtreibende gelten ferner diejenigen, welche in gleicher 
Weise wie die itn Abs. 1 Bezeichneten, aber mit der Maßgabe tätig sind, 
daß sie im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Verbände, öffentlicher 
Körperschaften oder gemeinnütziger Unternehmungen arbeiten 2 ). 
Die im Abs. 1, 2 Bezeichneten gelten für Hausgewerbtreibende auch 
dann, wenn sie die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, 
in der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Als Arbeitgeber*) des Hausgewerbtreibenden gilt, wer die Arbeit 
unmittelbar an ihn vergibt. 
Als Auftraggeber 4 ) des Hausgewerbtreibenden gilt derjenige, in dessen 
Auftrag und für dessen Rechnung er hausgewerblich arbeitet. 
b Art. III Ges. v. 30. IV. 22 (Anhang II Nr. 61) hat: a) Abs. 2, 4, 5 hinzugefügt; 
b) in Abs. 2 die lateinisch gedruckten Worte an die Stelle von „Sie gelten dafür" gesetzt. 
b § 162 in der früheren Fassung hatte das Zlrbeiten im Auftrag und für Rech 
nung anderer Gewerbtreibender vorausgesetzt. Diese Grenze erwies sich als 
zu eng, da eine unzweifelhaft ihrer ganzen Art nach hausgewerbliche Tätigkeit auch im 
Zluftrag und für Rechnung öffentlicher Behörden und gewisser Körperschaften ausgeübt 
zu werden pflegt. 8 2 der Bek. v. 23. I. 15 (Anhang II Nr. 17) hatte daher bestimmt, 
daß auch diejenigen versichert sein sollen, welche in gleicher Weise wie Hausgewcrb- 
treibende, aber nicht für andere Eewerbtreibende tätig sind, sondern im Zluftrag und 
für Rechnung des Reichs, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, 
anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Wohltätigkeits- 
veranstaltungcn arbeiten. Diese zunächst nur für die Dauer des Krieges unb für das
	        
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