Zweites Buch. Krankenversicherung, tz 165—168. 91
8 167. Sind in einem Bundesstaate beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
andere Gruppen von Beschäftigten verpflichtet, eine landesrechtliche Ver
sicherung einzugehen, so kann die Landesregierung anordnen, daß sie nach
diesem Gesetze für den Fall der Krankheit versichert sind, und näheres darüber
bestimmen *).
J ) Vgl. die entsprechende Vorschrift für Versicherungsberechtigte in 8 177.
8 168*). Der Bundesrat bestimmt 2 ), wieweit vorübergehende Dienst
leistungen versicherungsfrei bleiben.
*) Die Dersicherungsfreiheit vorübergehender Dienstleistungen liegt
in der Natur der Sache bei der KV., IV. (8 1232 RVO) und AV. (§ 8 2133©.). Da
diesen Versicherungen bestimmte Bevvlkeryngsschichten — nämlich im wesentlichen
Arbeitnehmer — zugewiesen sind, die Verrichtung vorübergehender Dienstleistungen
aber die Zugehörigkeit zu diesen Bevölkerungsschichten (den Arbeitnehmern) nicht be
gründet. Dagegen sind in der UV., die jedem, der in einem versicherten Betriebe als
Arbeiter oder Betriebsbeamter tätig ist, ihren Schuh gewährt, auch ganz vorüber
gehende Dienstleistungen versichert.
2 ) Bek., bett. die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen
von der KV. v. 17. XI. 13 (Anhang II 2Ir.7):
„Auf Grund des 8 168 RDO. hat der Bundesrat über die Befreiung vor
übergehender Dienstleistungen von der Krankenversicherungspflicht nach
stehendes beschlossen: ^
Vorübergehende Dienstleistungen bleiben versicherungsfrei, wenn sie
1. von Personen, die überhaupt keine berufsmützige Lohnarbeit verrichten, nur
gelegentlich, insbesondere zur gelegentlichen Aushilfe, ausgeführt werden und
auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt
zu sein pflegen oder im voraus durch den 2lrbeitsvertrag beschränkt sind;
2. von Personen, die sonst berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, während vor
übergehender Arbeitslosigkeit nur gelegentlich, insbesondere zur gelegentlichen
Aushilfe, ausgeführt werden und auf höchstens drei Arbeitstage entweder
nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegen oder im voraus durch
den Zlrbeitsvertrag beschränkt sind;
3. von Personen, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten, zwar in
regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenherund gegen einen geringfügiges
Entgelts ausgeführt werden. Als geringfügig gilt ein Entgelt, wenn es für
den Lebensunterhalt während des Zeitraums, innerhalb dessen die Beschäftigung
in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, nicht wesentlich ist.
*) Nebenher oder gegen geringfügiges Entgelt verrichtet sind im allgemeinen
Dienstleistungen, die im Durchschnitt der Beitragswoche nicht mehr als der üblichen Arbeits
zeit beanspruchen und deren Entgelt J / 3 des ortsüblichen Tagelohns (§§ i49ff.) nicht übersteigt
(vgl. AN. 1914 S. 766), Gehen mehrere nebeneinander ausgeübte vorübergehende Dienst
leistungen zusammen über die bezeichnete Drittelgrenze hinaus, so ist Versicherungspflicht gegeben;
denn solche Arbeitnehmer sind berussmätzig tätig und bedürfen wie andere berufsmützige Arbeit
nehmer, die nur bei einem Arbeitgeber tätig sind, des Schutzes der Versicherung.
4. von Berufsarbeitern während des Bestehens eines regelmäßigen versiche-
rungspslichtigen oder nach den §§ ISS bis 174RVO. versicherungsfreien Arbcits-
verhältnifses zu einem bestimmten Arbeitgeber für andere 2lrbeitgeber neben
her, sei es gelegentlich, sei es in regelmäßiger Wiederkehr ausgeführt werden;
*) Wird ein Berufsarbeiten neben seiner versichcrungspflichtigen Hauptbeschäftigung
von anderen Arbeitgebern nebenher, sei es gelegentlich, sei es in rcgelmätziger Wiederkehr, be
schäftigt, so sind für keine dieser Nebenbeschäftigungen, die nach I Nr. 4 obiger Bek. versicherungs
frei sind, Kassenbeiträge zu entrichten (AN. 1918 S. 350). Hn diesem Falle würde die MitberüÄ-
sichtigung der nebenbei verrichteten Dienstleistungen nur für die Lohnklasse Bedeutung haben;
zu diesem Vorteil des Arbeitnehmers würde die Belästigung des Arbeitgebers durch die Ver
sicherung nicht im richtigen Verhältnis stehen.
.5. zur schleunigen Hilfeleistung bei Unglücksfüllen, bei Verheerungen durch
Naturereignisse, bei Verkehrs- oder Betriebsstörungen und dgl. geleistet
werden, sofern die Dienstleistungen voraussichtlich höchstens drei Arbeitstage
dauern werden;