Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Reichsversicherungsordnung. 
6. von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben 
des Inlandes ausgeführt werden; 
7. von Bediensteten ausländischer Betriebe im Inland geleistet werden, soweit 
diese Betriebe mit einzelnen Betriebshandluugen vorübergehend in das In 
land hinübergreifen; . 
S. vom Personal ausländischer Schiffe ausgeführt werden, die im Binnenschiff- 
fahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren und nicht nach Entscheidung 
des Versicherungsamts ihres Beschäftigungsorts (8 1331 der RDO.) im In 
land einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten; 
S. von Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören, im Ausland auf See 
fahrzeugen oder auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt geleistet werden. 
II. 
Dienstleistungen schulpflichtiger Kinder in land- und forstwirtschaftlichen Be 
trieben bleiben in allen Fällen versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Kalender 
jahrs auf bestimmte Jahreszeiten und höchstens acht Wochen oder zusammen auf 
höchstens vierzig Tage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegen oder im 
voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt sind. Die oberste Verwaltungsbehörde 
kann den hiernach versicherrmgsfreien Zeitraum bis auf einen solchen von höchstens 
einer Woche herabsetzen oder gestatten, daß die Satzungen der Krankenkasse ihn so weit 
herabsehen. ' 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des Reichskanzlers wider 
ruflich anordnen, wieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer im Inland 
versicherungsfrei sind, 
1. welchen der Aufenthalt in Grenzbezirken zur Ausführung von Arbeiten auf 
fest bestimmte Zeit behördlich gestattet ist, 
2. welche übungsgemütz in Flötzersibctrieben beschäftigt werden. 
8 169 1 )-, Versicherungsfrei sind Beamte 3 ), Ärzts und Zahnärzte in 
Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeinde 
verbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers, wenn ihnen 
gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens entweder auf Krankenhilfe 
in Höhe und Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen (§ 179) oder für 
die gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im 
anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (§ 182) gewährleistet ist 3 ). 
Das gleiche gilt für Beschäftigtes 5 ) clor in Abs. 1 bezeichneten Arbeit 
geber, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder mit 
Anrecht 5 ) auf Ruhegehalt angestellt sind, sowie für Lehrer und Erzieher 
an öffentlichen Schulen oder Anstalten und ferner für Angehörige der Schutz- 
polizei im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der 
Länder vom 17. VII. 22 (RGBl. I. S. 597). 
') § 169 hat feine jetzige Fassung erhalten: 
a) durch den § 1 der VÖ. über KV. v. 3. II. IS (Anhamg II Nr. 39). Im Abs. 1 
enthielt die RDO. an Stelle des 3. Wortes „Beamte" das Wort „die" und hinter dem 
Wort „Versicherungsträgers" (Zeile 3) stand das Wort „Beschäftigten". In Abs. 2 sind 
die lateinisch gedruckten Worte hinzugefügt, abgesehen von der Vorschrift, betr. die 
Schutzpolizei. 
88 4 u. 5 der 530. v. 3. II. 19 bestimmen ferner: 
, >,§ 4. Die Versicherungsfreiheit von Personen, die ohne Beamteneigenschaft und 
ahne auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhege 
halt angestellt sind, in Betrieben oder im Dienste der im 8 169 Abs. 1, 8 170 Abs. 1, 2 der 
RVO. bezeichneten Zlrt beschäftigt werden, erlischt mit dem Inkrafttreten dieser VO. 
Das gleiche gilt für die Versicherungsfreiheit der in Betrieben oder im Dienste 
von nicht öffentlichen Körperschaften Beschäftigten. 
t- v b.äf Versicherungsfälle, die beim Inkrafttreten dieser VO. bereits eingetreten 
smd, g-.lt 8 2>2 der RDO. entsprechend. 
- 3 ’L^°, nen '. $ >et ;m § ^ genannten Zlrt gegen ihren Arbeitgeber einer der 
:m 8 w4 rer -voO. bezeichneten Ansprüche gewährleistet, so kann ihnen der Arbeitgeber
	        
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