92
Reichsversicherungsordnung.
6. von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben
des Inlandes ausgeführt werden;
7. von Bediensteten ausländischer Betriebe im Inland geleistet werden, soweit
diese Betriebe mit einzelnen Betriebshandluugen vorübergehend in das In
land hinübergreifen; .
S. vom Personal ausländischer Schiffe ausgeführt werden, die im Binnenschiff-
fahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren und nicht nach Entscheidung
des Versicherungsamts ihres Beschäftigungsorts (8 1331 der RDO.) im In
land einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten;
S. von Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören, im Ausland auf See
fahrzeugen oder auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt geleistet werden.
II.
Dienstleistungen schulpflichtiger Kinder in land- und forstwirtschaftlichen Be
trieben bleiben in allen Fällen versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Kalender
jahrs auf bestimmte Jahreszeiten und höchstens acht Wochen oder zusammen auf
höchstens vierzig Tage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegen oder im
voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt sind. Die oberste Verwaltungsbehörde
kann den hiernach versicherrmgsfreien Zeitraum bis auf einen solchen von höchstens
einer Woche herabsetzen oder gestatten, daß die Satzungen der Krankenkasse ihn so weit
herabsehen. '
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des Reichskanzlers wider
ruflich anordnen, wieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer im Inland
versicherungsfrei sind,
1. welchen der Aufenthalt in Grenzbezirken zur Ausführung von Arbeiten auf
fest bestimmte Zeit behördlich gestattet ist,
2. welche übungsgemütz in Flötzersibctrieben beschäftigt werden.
8 169 1 )-, Versicherungsfrei sind Beamte 3 ), Ärzts und Zahnärzte in
Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeinde
verbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers, wenn ihnen
gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens entweder auf Krankenhilfe
in Höhe und Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen (§ 179) oder für
die gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im
anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (§ 182) gewährleistet ist 3 ).
Das gleiche gilt für Beschäftigtes 5 ) clor in Abs. 1 bezeichneten Arbeit
geber, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder mit
Anrecht 5 ) auf Ruhegehalt angestellt sind, sowie für Lehrer und Erzieher
an öffentlichen Schulen oder Anstalten und ferner für Angehörige der Schutz-
polizei im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der
Länder vom 17. VII. 22 (RGBl. I. S. 597).
') § 169 hat feine jetzige Fassung erhalten:
a) durch den § 1 der VÖ. über KV. v. 3. II. IS (Anhamg II Nr. 39). Im Abs. 1
enthielt die RDO. an Stelle des 3. Wortes „Beamte" das Wort „die" und hinter dem
Wort „Versicherungsträgers" (Zeile 3) stand das Wort „Beschäftigten". In Abs. 2 sind
die lateinisch gedruckten Worte hinzugefügt, abgesehen von der Vorschrift, betr. die
Schutzpolizei.
88 4 u. 5 der 530. v. 3. II. 19 bestimmen ferner:
, >,§ 4. Die Versicherungsfreiheit von Personen, die ohne Beamteneigenschaft und
ahne auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhege
halt angestellt sind, in Betrieben oder im Dienste der im 8 169 Abs. 1, 8 170 Abs. 1, 2 der
RVO. bezeichneten Zlrt beschäftigt werden, erlischt mit dem Inkrafttreten dieser VO.
Das gleiche gilt für die Versicherungsfreiheit der in Betrieben oder im Dienste
von nicht öffentlichen Körperschaften Beschäftigten.
t- v b.äf Versicherungsfälle, die beim Inkrafttreten dieser VO. bereits eingetreten
smd, g-.lt 8 2>2 der RDO. entsprechend.
- 3 ’L^°, nen '. $ >et ;m § ^ genannten Zlrt gegen ihren Arbeitgeber einer der
:m 8 w4 rer -voO. bezeichneten Ansprüche gewährleistet, so kann ihnen der Arbeitgeber