Full text: Die Reichsversicherungsordnung in ihrer jetzigen Fassung und die zu ihrer Änderung und Ausführung ergangenen Vorschriften

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Zweites Buch. Krankenversicherung. § 169—170 
das Krankengeld auf die Barbezüge anrechnen, die er ihnen während der Krankheit 
weiterzuzahlen hat. 
Dies gilt nicht, soweit der Anspruch auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht." 
b) durch § 12 Nr. 1 ©es. v. 17. VII. 22 (Anhang IV Nr. 37), der am Schluß 
des Abs. 2 die Worte „und ferner ..." hinzugefügt hat. Dgl. dort Vordem. 
v) durch Art. III Ges. v. IS. VII. 23 (RBBl. I S. 686), der in Abs. 1 Zeile 1 die 
Worte „Ärzte und Zahnärzte" eingefügt hat,- vgl. § 165 Anni. 9. 
2 ) Das Wort „Beamte" im Abs. 1 ist in engerem Sinne zu verstehen. Es gehören 
hierher also nur Personen, deren Dienstverhältnis auf staatsrechtlicher Grundlage 
beruht. Daher sind bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte im Büro- und 
Kanzleibienste Beschäftigte, auf Kündigung angestellte Assistentinnen nicht versicherungs 
pflichtig (AN. 1923 S. 158). 
3 ) Die Anstellung eines Beamten auf Lebenszeit gewährleistet für sich 
allein die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche nicht. Es bedarf vielmehr noch der beson 
deren Zusage eines Zuschusses beim Fortfall oder bei Verminderung der Dienstbezüge 
infolge von vorläufiger Dienstenthebung, Kündigung oder ähnlicher Ursache (AN. 1919 
S. 358). 
■*) Den Beamten sind diejenigen Beschäftigten der genannter! Ar 
beitgeber gleichgestellt, die zwar keine Bcamteneigenschast besitzen, aber auf 
Lebenszeit, unwiderruflich und mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt, mithin gleich 
den Beamten auf die Dauer gesichert sind. Dagegen ist die Befreiung für die übrigen 
nichtbeamteten Beschäftigten weggefallen. Diese sind großenteils nur vorübergehend 
in das betreffende Arbeitsverhältnis eingetreten und können dieses Arbeitsverhältnis 
leicht wechseln. Die Eigenschaft ihres augenblicklichen Arbeitgebers als öffentliche Körper 
schaft ist mithin für sie eine rein zufällige und meist vorübergehende. Es entbehrt der 
inneren Berechtigung, unter diesen Umständen der Beschäftigung einen Einfluß auf die 
Fortdauer des Dersicherungsverhältnisses einzuräumen. Wird der Beschäftigte auch 
während der Zeit einer solchen Arbeitsleistung versichert, so wird damit für ihn nur 
der Regelzustand gewahrt. 
b) Voraussetzung der Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist neben dcr 
Anstellung auf Lebenszeit usw., daß ihnen gegen den Arbeitgeber im Erkrantüngsfalle 
ein den Anforderungen des Abs. 1 entsprechender Versorgungsanspruch zusteht. ■— 
Anrecht auf Ruhegeld ist nicht gleichbedeutend mit Anwartschaft auf Ruhegeld 
i. S. des § 1234, setzt vielmehr voraus, daß der betreffende Beschäftigte im Falle seiner 
Dienstuntauglichkeit sofort Ruhegeld zu fordern haben würde (AN. 1920 S. 376). 
§ 170 1 ). Beamte in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher 
Verbände oder öffentlicher Körperschaften werden auf Antrag des Arbeit 
gebers durch die oberste Verwaltungsbehörde von der Versicherungspflicht 
befreit, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im § 169 bezeichneten 
Ansprüche gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet 
werden. 
Das gleiche gilt für Beamte der bisher landesherrlichen 2 ) Hof-, Do- 
manial-, Kamcral-, Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der bisher Herzog 
lich, Braunschweigischen Landschaft und der Fürstlich Hohenzollernschen Fidei- 
kommitzverwaltung. 
Das gleiche gilt ferner für Beschäftigte der im Abs. 1, 2 bezeichneten 
Arbeitgeber, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder 
mit Anrecht auf Buhegehalt angestellt sind. 
J ) Fassung des § 2 der VO. über KV. v. 3. II. 19 (Anhang II Nr. 39). Fm 
Abs. 1 stand statt des ersten Wortes „Beamte" bas Wort „die" und hinter „Körper- 
schaften" (Zeile 2) das Wort „Beschäftigten". — Am Abs. 2 standen hinter „Beamte" 
(Zeile l) die Worte „und Bedienstete",- ferner ist in Abs. 2 Zeile 1, das Wort „bisher" 
eingefügt worden. — Abs. 3 ist neu. 
Auf § 170 beziehen sich die bei § 169 abgedruckten §§ 4 u. 5 der VO. v. 3. II. 19. 
2 ) Vgl. Bek. des RVA. über Befreiung von der Krankenversicherungspflicht 
auf ©rund des § 170 Abs. 2 RVO., v. 4. III. 13 (AN. S. 307).
	        
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