96 Reichsversichenmgsordnung.
3. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren
Betrieben regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungs
pflichtige beschäftigen,
können der Versicherung freiwillig beitreten, wenn nicht ihr jährliches Ge
samteinkommen äsn vom Reichsarheitsrninister festgesetzten Betrag über
steigt 3 ). Für die Festsetzung gilt § 165a entsprechend. § 165 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend.
Der Bundesrat bestimmt 4 ), wieweit unter der gleichen Voraussetzung
Personen, die nach 8 168 versicherungsfrei sind, der Versicherung freiwillig
beitreten können.
Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer
bestimmten Altersgrenze und von der Vorlegung eines ärztlichen Gesund
heitszeugnisses abhängig machen 3 ). Die Festsetzung der Altersgrenze bedarf
der Zustimmung des Oberversicherungsamts.
4 ) Nach der ursprünglichen Fassung war im Abs. 1 am Schlüsse des Satz 1 die
Einkommensgrenze (ursprünglich 2500 M.) bezeichnet. Der Schlußsatz des Satz 1 und
Satz 2 sind den § 165 Äbs. 2 Sah 1, 2 durch § 1 Ges. v. 19. VII. 23 (Anhang II Nr. 82)
angepaßt worden. Der letzte Satz des Abs. 1 ist durch Art. VII Ges. v. 19. VII. 23 (An
hang I Nr. 61) hinzugefügt (vgl. § 165 Anm. 1a).
2 ) Die Versicherungsberechtigung nach 8 176 erlischt nicht, wenn der
Versicherte aus der sie begründenden Tätigkeit (Abs. 1 Nr. 1 bis 3) ausscheidet (AN. 1918
S. 191).
3 ) Entsprechend dem weichenden Geldwert war die Einkvmmensgrenze mehr
fach erhöht worden. Zur Zeit beträgt sie 1800 Goldmark (vgl. (Anhang II Nr. 119).
4 ) Eine solche Bestimmung ist bisher nicht ergangen.
°) Vgl. §310 Abs. 2.
8 177. Haben beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Bundesstaate
nach Landesrecht noch andere Gruppen das Recht, der Versicherung frei
willig beizutreten 4 ), so bewendet es dabei nach näherer Bestimmung der
obersten Verwaltungsbehörde.
4 ) Dgl. die entsprechende Vorschrift des 8 167.
8 178, Weggefallen durch VO. v. 22. XI. 18 (Anhang II Nr. 34). § 178 bestimmte:
„Die Versicherungsberechtigung erlischt in allen Fällen, wenn das regelmäßige jährliche
Gesamteinkommen viertausend Mark übersteigt." Mit der Aufhebung des 8 178 RVO.
ist jede Beschränkung der Versicherungsberechtigung hinsichtlich der Höhe ihres Ein
kommens beseitigt. Die Höchstgrenze war dem älteren Recht fremd und ist erst in der
Kommissionsberatung zur RVO. eingeführt worden, um die freie ärztliche Praxis nicht
über Gebühr einzuschränken. Die Fälle, in denen Personen mit stark gewachsenen Ein
kommen unberechtigterweise die Vorteile der Kassenmitgliedschaft ausnutzen, sind selten.
Vgl. § 313a.
Vgl. die Streichung des § 314 Abs. 2.
Zweiter Abschnitt.
Gegenstand der Versicherung.
I. Leistungen im allgemeinen.
§ 179 4 ). Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Buche vor
geschriebenen Leistungen der Krankenkassen (8 225) an Krankenhilfe, Wochen-
hilfe, Sterbegeld und an Familienhilfe.
Diese Leistungen gelten als Regelleisiungen 4 ) der Kassen, und zwar auch
dann, wenn die Satzung von den Vorschriften der 88 188,192 Gebrauch macht.
Gegenstand der Versicherrmg sind auch die durch die Satzung bestimmten
Mehrleistungen 4 ); sie sind nur soweit zulässig, wie es dieses Buch vorsieht.
^ Worte „Krankenhilfe, Wochenhilfe, Sterbegeld' und an
am llren Hilfe" in Abs. 1 sind an Stelle von „Krankenhilfe, Wochengeld und Sterbe-