Delirien und Verwirrtheit. 151
zur halluzinatorischen Verwirrtheit (Amentia) mit längerer Krank-
heitsdauer,
Bei den verschiedensten Intoxikationen (Morphium) und Selbst-
vergiftung (Eklampsie, Urämie) treten Delirium und Verwirrtheit auf,
ferner bei chronisch erschöpfenden Krankheiten (Lungenschwindsucht,
Herzleiden) und Kachexie (Krebs).
Im Verlaufe der Schizophrenie, namentlich bei ihrem akuten
Ausbruche werden vorübergehende Bilder von Verwirrtheit beobachtet.
Die Desorientierung ist jedoch meist eine weniger weitgehende, und
Negativismus, triebartiges Gebaren und Zerfahrenheit des Gedanken-
ganges bei verhältnismässig besserer Auffassung geben dem Bilde eine
andere Färbung.
Die Delirien bei amnestischem Symptomenkomplexe (siehe
Seite 178) stellen mehr Episoden dar. Störung der Merkfähigkeit, Er-
innerungsausfall und Konfabulationen stehen ım Vordergrunde der Er-
scheinungen. Vielfach sind polyneuritische Symptome bemerkbar.
Organische Gehirnkrankheiten (Dementia paralytica, arterio-
sclerotica, Meningitis, Pachymeningitis haemorrhagica, Tumor usw.), die
zum Auftreten von Delirien und Verwirrtheit Veranlassung geben, lassen
sich an den körperlichen Symptomen erkennen. Auch die nächtliche
Unruhe der Dementia senilis mag zeitweise deliriösen Charakter an-
nehmen,
c) Stellung der Delirien und Verwirrtheit in foro.
Dass durch eine Bewusstseinstrübung von der Art der Delirien und
der halluzinatorischen Verwirrtheit die strafrechtliche Verantwortung voll-
kommen aufgehoben wird, liegt auf der Hand. Schwierigkeiten erwachsen
hier der gutachtlichen Beurteilung höchstens durch die oft kurze Dauer
solcher Zustände, ihren plötzlichen Ausbruch und raschen Ablauf. Da-
durch geschieht es, dass der Sachverständige selbst verhält-
nismässig selten Gelegenheit erhält, den betreffenden Zu-
stand zu sehen und beiseiner nachträglichen Beurteilung
auf Zeugenaussagen angewiesen bleibt. Diese werden zwar in
den meisten Fällen genügen, ein einwandfreies Bild von den Vorgängen
zu geben, allein bei flüchtigen Anfällen der Störung mag es geschehen,
dass überhaupt kein zuverlässiger Zeuge anwesend war.
Im Alkoholdelirium werden selten Strafhandlungen begangen.
Plötzliche Angriffe auf die Umgebung, Brandstiftung, Widerstand, grober
Unfug, falsche Anzeigen, Vernachlässigung der Amtspflichten mögen aus-
nahmsweise zu strafrechtlicher Verfolgung gelangen. Vorübergehende
Aufhebung der Geschäftsfähigkeit kann nachträglich geltend gemacht
werden. Meist ist das Gebaren der Kranken so auffallend, ihre Be-
hauptungen sind so widersinnig, dass ihre rechtzeitige Erkennung und
Verbringung in die Anstalt dem Eintritte wesentlicher Schädigung anderer
oder der eigenen Person vorbeugen.