Full text: Kurzgefasstes Lehrbuch der gerichtlichen Psychiatrie für Mediziner und Juristen

Delirien und Verwirrtheit. 151 
zur halluzinatorischen Verwirrtheit (Amentia) mit längerer Krank- 
heitsdauer, 
Bei den verschiedensten Intoxikationen (Morphium) und Selbst- 
vergiftung (Eklampsie, Urämie) treten Delirium und Verwirrtheit auf, 
ferner bei chronisch erschöpfenden Krankheiten (Lungenschwindsucht, 
Herzleiden) und Kachexie (Krebs). 
Im Verlaufe der Schizophrenie, namentlich bei ihrem akuten 
Ausbruche werden vorübergehende Bilder von Verwirrtheit beobachtet. 
Die Desorientierung ist jedoch meist eine weniger weitgehende, und 
Negativismus, triebartiges Gebaren und Zerfahrenheit des Gedanken- 
ganges bei verhältnismässig besserer Auffassung geben dem Bilde eine 
andere Färbung. 
Die Delirien bei amnestischem Symptomenkomplexe (siehe 
Seite 178) stellen mehr Episoden dar. Störung der Merkfähigkeit, Er- 
innerungsausfall und Konfabulationen stehen ım Vordergrunde der Er- 
scheinungen. Vielfach sind polyneuritische Symptome bemerkbar. 
Organische Gehirnkrankheiten (Dementia paralytica, arterio- 
sclerotica, Meningitis, Pachymeningitis haemorrhagica, Tumor usw.), die 
zum Auftreten von Delirien und Verwirrtheit Veranlassung geben, lassen 
sich an den körperlichen Symptomen erkennen. Auch die nächtliche 
Unruhe der Dementia senilis mag zeitweise deliriösen Charakter an- 
nehmen, 
c) Stellung der Delirien und Verwirrtheit in foro. 
Dass durch eine Bewusstseinstrübung von der Art der Delirien und 
der halluzinatorischen Verwirrtheit die strafrechtliche Verantwortung voll- 
kommen aufgehoben wird, liegt auf der Hand. Schwierigkeiten erwachsen 
hier der gutachtlichen Beurteilung höchstens durch die oft kurze Dauer 
solcher Zustände, ihren plötzlichen Ausbruch und raschen Ablauf. Da- 
durch geschieht es, dass der Sachverständige selbst verhält- 
nismässig selten Gelegenheit erhält, den betreffenden Zu- 
stand zu sehen und beiseiner nachträglichen Beurteilung 
auf Zeugenaussagen angewiesen bleibt. Diese werden zwar in 
den meisten Fällen genügen, ein einwandfreies Bild von den Vorgängen 
zu geben, allein bei flüchtigen Anfällen der Störung mag es geschehen, 
dass überhaupt kein zuverlässiger Zeuge anwesend war. 
Im Alkoholdelirium werden selten Strafhandlungen begangen. 
Plötzliche Angriffe auf die Umgebung, Brandstiftung, Widerstand, grober 
Unfug, falsche Anzeigen, Vernachlässigung der Amtspflichten mögen aus- 
nahmsweise zu strafrechtlicher Verfolgung gelangen. Vorübergehende 
Aufhebung der Geschäftsfähigkeit kann nachträglich geltend gemacht 
werden. Meist ist das Gebaren der Kranken so auffallend, ihre Be- 
hauptungen sind so widersinnig, dass ihre rechtzeitige Erkennung und 
Verbringung in die Anstalt dem Eintritte wesentlicher Schädigung anderer 
oder der eigenen Person vorbeugen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.