Object: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

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Nr. 121, 122. — 4.-9. Januar 1737. 
Ministre von Cocceji . das nöthige dicserhalb fordersamst zu 
besorgen. 
Unterm 13. Januar 1737 wurde Cocceji aus Potsdam benachrichtigt, 
daß über diese 8 Räthe „anuoch vor dieses Mal der junge Christoph 
Heinrich Baron von Enlenburg als jüngster Tribunalsrath" bestellt werden 
solle/) und unterm 15. Januar, daß einer Suplik des Preußische» Hof- 
gerichtsralhs Wolfgang Friedrich von Schlieben entsprechend dieser „der 
unterm 3. November a. p. ergangenen . . Cabinetsordre (Ansf.) gemäß" 
bei der Wandlung als Tribnnalsrath intrvducirt werden und das gewöhn 
liche Tractament und Emolumenten gegen Erlegung von 300 Thlr. zur 
Recrntenkasse erhalten solle (Ansf.). 
Da Cocceji ans eine Anfrage vom 17. Januar 1737 (Ansf.) den Bescheid 
erhielt, daß Enlenburg und Schlieben wie vorgeschlagen blos als snper- 
nnmerarii und ohne Besoldung zu Tribnnalsräthen bestellt werden sollten, 
so wurde dem unterm 8. Januar 1737 ausgefertigten Erlaß an die Preu 
ßische Regierung unterm 23. Januar 1737 die entsprechende Declaration 
nachgesandt. 
(2s. Tabinetsordre an das General-Directorimn. 
Berlin, Januar (757. 
Ansf. — Gen.-Dir. Kurmars. Tit. VN. dir. 6. 
Bestallung H. S. Fr. von Greiffenbergs zuin Land-- und 
Obergerichtsrath in der Uckermark. 
Der älteste Sohn des Landesdirectors, Hans Siegmund Friedrich 
von Greiffenberg wird zum Land- und Obergerichtsrath in der Uckermark 
ernannt. Von den vierhundert Thalern, die sein Vater bezieht, wird ihm 
die Hälfte als Gehalt zugewiesen. Außerdem erhält er die Anwartschaft 
auf die erste, ihm nach der Ordnung zukommende freie Stelle. 
Die Bestallung Greiffenbergs ist Berlin, 16. Januar 1737 datirt 
(Cvnc., gez. Happe). H. S. Fr. von Greiffenberg starb bereits am 
3. April 1740. 
') Ansf. — Als der Tribunalsrath von Lehwald 26. November-1738 ge 
storben war, erhielt durch Cabinetsordre, ck. <1. Potsdam, 1. December, Enlenburg 
dessen Stelle nicht nur für diese, sondern auch für die folgende Session (Ansf. 
R. 7. 9fr. 78 c).
	        
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