- Traumatische Geistesstörungen.
Die Bedeutung solcher Aphasie für ziyilrechtliche Fragen
hängt in erster Linie von dem Umfange der gleichzeitig vorhandenen
Geistesschwäche ab und wird daher weitgehend durch die Art der Grund-
krankheit bestimmt. Insofern sind Aphasien bei Gehirnsyphilis, Arterio-
sklerose des Gehirns, Dementia senilis usw. ganz anders zu bewerten als
die durch Blutung bei Nierenleiden oder Embolie bei rheumatischer Endo-
karditis hervorgerufenen Aphasien. Immer halte man sich vor Augen,
dass die blosse Tatsache einer Aphasie an sich weder Geschäftsfähig-
keit noch Zeugnisfähigkeit aufzuheben braucht. Indessen lehrt die Er-
fahrung, dass bei solchen Gehirnkranken meist weitgehende Überermüd-
barkeit und Übererregbarkeit bestehen. Namentlich die hohe Reizbarkeit
mit Neigung zu Wutausbrüchen muss bei der strafrechtlichen Be-
urteilung gebührend berücksichtigt werden, auch wenn keine erheblichere
Geistesschwäche nachweisbar ist.
Hinsichtlich der Testamentserrichtung stellen die $$ 2243 und 2238
des B.G.B. für Personen, welche nicht sprechen oder lesen können,
besondere Vorschriften auf.
Lit. vgl. Nr. 68, 132.
Traumatische Geistesstörungen.
Nach schwerer mechanischer Gewalteinwirkung, welche den Schädel
traf, ist immer mit der Möglichkeit zu rechnen, dass eine Verletzung
des Gehirns durch Quetschung, Bluterguss oder Splitterung der spröden
inneren Knochenschicht erfolgt ist. Herderscheinungen fehlen, wenn nur
sogenannte stumme Stellen des. Gehirns verletzt wurden. In anderen
Fällen wieder kommt eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri) zu-
stande mit Bewusstlosigkeit, anschliessendem Schwindel, Erbrechen, Kopf-
schmerz, fehlender Erinnerung für die letzten Erlebnisse (retrograde
Amnesie).
An jede Kommotion kann sich ein deliranter Zustand anschliessen,
auch wenn kein Alkoholmissbrauch getrieben worden war: Delirium
traumaticum. Dasselbe ermangelt des für Trinker charakteristischen
Humors, der leichten Beeinflussbarkeit der Visionen und zeigt statt Be-
schäftigungsdelirs mehr triebhafte Erregungsausbrüche mit Hang zur
Gewalttätigkeit und Selbstbeschädigung. Bei allmählicher Aufhellung
stellt sich gern ein amnestischer Symptomenkomplex nach Art der Korsa-
kowschen Psychose (Seite 178) ein. Nur steht der Verlust der Merkfähig-
keit mehr im Vordergrunde des Bildes, während die Konfabulationen
zurücktreten. Oder es entwickelt sich eine länger andauernde Verwirrt-
heit mit Inkohärenz des Gedankenganges, Ratlosigkeit und mannigfach
wechselnden Sinnestäuschungen und Wahnideen wie bei einer Amen tia
(Seite 229). Seltener bedingen stuporöse Phasen, Stereotypien und
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